(Übersetzung)MULTILATERALE VEREINBARUNG M137 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR zur Beförderung von mit Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten festen Abfällen und Restmengen in loser Schüttung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-11-05
Status Aufgehoben · 2008-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Deutschland III 108/2003 Luxemburg III 68/2004 Schweden III 108/2003 Schweiz III 108/2003

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. September 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Schweiz 2. Juli 2003
Deutschland 5. August 2003
Schweden 29. August 2003

(1) Feste Abfälle und Restmengen, die mit folgenden Biphenylen und Terphenylen der Klasse 9 kontaminiert sind:

UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE

UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG

UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG

UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST

UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST

dürfen in loser Schüttung abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 7.3.1 des ADR wie folgt befördert werden:

Die Beförderung fester Stoffe oder Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht mehr als 1 000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in vollwandigen bedeckten Großcontainern ist zugelassen.

Die Aufbauten der Fahrzeuge oder die Container müssen dicht sein oder zB durch eine geeignete, ausreichend feste Innenauskleidung abgedichtet werden.

(2) Zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M137)“.

(3) Alle sonstigen Vorschriften des ADR finden weiterhin Anwendung.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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