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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M140 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die weitere Verwendung von Großpackmitteln (IBC), deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichenhöhe nicht dem Absatz 6.5.2.1.1 entspricht

Geltender Text a fecha 2003-11-04

Vertragsparteien

Belgien III 110/2003 Dänemark III 25/2004 Deutschland III 110/2003 Frankreich III 25/2004 Niederlande III 25/2004 Norwegen III 110/2003 Schweden III 25/2004 Schweiz III 25/2004 Tschechische R III 25/2004 Vereinigtes Königreich III 25/2004

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 21. August 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 25. Juni 2003
Belgien 28. Juli 2003
Norwegen 29. Juli 2003

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 dürfen Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Jännerr 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften der Rn. 3612(1) gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 hinsichtlich der Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, weiter verwendet werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M140)“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.