(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M143 gemäss Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung diagnostischer Proben

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-11-05
Status Aufgehoben · 2008-05-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Liechtenstein III 26/2004 Luxemburg III 8/2005 Portugal III 29/2005 Schweden III 144/2004 Spanien III 26/2004 Tschechische R III 111/2003

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 15. Mai 2003 und von der Tschechischen Republik am 15. August 2003 unterzeichnet.

(1) Abweichend von den Bestimmungen des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen des Unterabschnitts 2.2.62.1, dürfen jene diagnostischen Proben, für welche die Bestimmungen in Absatz 2.2.62.1.6 gelten, auch unter den in den nachstehenden Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.

(2) Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen in Innenverpackungen aus Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen (zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die Verpackung muss nicht den Vorschriften für die Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 500 g überschreiten.

(3) Andere diagnostische Proben als die in Absatz (2) genannten, müssen den Anforderungen der im Anhang angeführten Verpackungsanweisung entsprechen. Bei Postbeförderung darf die Gesamtmasse des Versandstücks in keinem Fall 30 kg überschreiten.

(4) Bei der Beförderung gemäss den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) ist jedes Versandstück mit der nachstehenden Kennzeichnung zu versehen. Diese Kennzeichnung muss auf einem Hintergrund von kontrastierender Farbe angebracht und deutlich sichtbar und lesbar sein. Die Dicke der Linie muss mindestens 2 mm, die Zeichenhöhe der Buchstaben und Ziffern mindestens 6 mm betragen:

(5) Alle anderen Bestimmungen des ADR für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 gelten nicht.

(6) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 15. Mai 2008. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Anhang

Verpackungsanweisung gemäss Absatz 3

1.

Die Verpackung muss von guter Beschaffenheit und ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhält, einschließlich des Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und/oder Lagerhallen sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Sie muss so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung vermieden wird.

2.

Die Verpackung muss aus drei Komponenten bestehen:

a)

einem Gefäß als erste Verpackung,

b)

einer zweiten Verpackung und

c)

einer Außenverpackung.

3.

Die Gefäße als erste Verpackung sind so in die zweiten Verpackungen zu verpacken, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die zweite Verpackung austreten kann. Die zweiten Verpackungen müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts müssen Polsterstoffe und Außenverpackung unbeeinträchtigt bleiben.

4.

Das fertige Versandstück muss die Fallprüfung in Unterabschnitt 6.3.2.5 nach den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.3.2.3 und 6.3.2.4 ADR erfolgreich bestehen können, wobei jedoch die Mindestfallhöhe 1,20 Meter beträgt.

5.

Verpackungen für flüssige Stoffe:

a)

Das (die) Gefäße als erste Verpackung muss (müssen) wasserdicht sein.

b)

Die zweite Verpackung muss wasserdicht sein.

c)

Wenn mehrere zerbrechliche Gefäße als erste Verpackung in eine einzige zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder so getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist;

d)

Zwischen das (die) Gefäß(e) als erste Verpackung und die zweite Verpackung ist absorbierendes Material zu geben, dessen Menge ausreicht, den gesamten Inhalt des (der) Gefäße(s) als erste Verpackung aufzunehmen, so dass bei Freiwerden des flüssigen Stoffes Polsterstoffe und Außenverpackung unbeeinträchtigt bleiben.

e)

Das Gefäß als erste Verpackung oder die zweite Verpackung müssen einem Druckunterschied von 95 kPa (0.95 bar) ohne Undichtheiten standhalten können.

6.

Verpackungen für feste Stoffe:

a)

Das (die) Gefäße als erste Verpackung muss (müssen) staubdicht sein.

b)

Die zweite Verpackung muss staubdicht sein.

c)

Wenn mehrere zerbrechliche Gefäße als erste Verpackung in eine einzige zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder so getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist.

7.

Proben in gekühltem oder gefrorenem Zustand: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff

a)

Wird zur Kühlhaltung der Proben Trockeneis oder flüssiger Stickstoff verwendet, so sind alle diesbezüglichen Bestimmungen des ADR einzuhalten.

Wird Eis oder Trockeneis verwendet, so ist es außerhalb der zweiten Verpackungen, in der Außenverpackung oder einer Umverpackung unterzubringen. Innenhalterungen sind vorzusehen, um nach dem Verflüchtigen des Eises oder Trockeneises den Verbleib der zweiten Verpackungen in der ursprünglichen Lage zu sichern.

Wird Eis verwendet, so muss die Außenverpackung oder die Umverpackung wasserdicht sein.

Wird Kohlendioxid, fest (Trockeneis) verwendet, so ist die Verpackung

– so auszulegen und zu bauen, dass sie ein Entweichen von Kohlendioxidgas zulässt, um einen zum Bersten führenden Druckaufbau zu verhindern und

– mit einer Aufschrift “Kohlendioxid, fest” oder “Trockeneis” zu versehen.

b)

Das Gefäß als erste Verpackung und die zweite Verpackung müssen imstande sein, ihre Funktionsfähigkeit sowohl bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels als auch bei den Temperaturen und Drücken beizubehalten, die sich bei Versagen der Kühlung ergeben können.

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