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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M144 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b)

Geltender Text a fecha 2003-11-04

Vertragsparteien

Belgien III 50/2004 Deutschland III 112/2003 Finnland III 71/2004 Frankreich III 50/2004 Luxemburg III 50/2004 Niederlande III 112/2003 Tschechische R III 137/2003 Ungarn III 50/2004 *Vereinigtes Königreich III 112/2003

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 21. August 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 24. Juni 2003
Vereinigtes Königreich 8. August 2003
Niederlande 1. September 2003

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7, 2. Satz, dürfen Tankkörper, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, so ausgelegt sein, dass sie in der Lage sind, einem äußeren Überdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) ohne bleibende Verformung standzuhalten.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b), Sondervorschrift TE 15 gelten Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden und die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) öffnen, als luftdicht verschlossen.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M144)”.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.