Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen A 4 und A 5 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Grundkenntnisse über
die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
die rechtliche Stellung der Bundesbediensteten und
die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Die Grundausbildung wird als Lehrgang durchgeführt und umfasst
für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan) und
für den technischen Dienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst).
(2) Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen.
(3) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen
Verwendungen
§ 4. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Gebührenrechtes.
(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind mündlich abzulegen.
(4) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Die Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung.
(5) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Unfallverhütung und
technischer Dienst.
(2) § 4 Abs. 2 bis 5 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsorgane
§ 6. (1) Die Prüfungskommission ist für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen und hat zu bestehen aus
einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder einem vergleichbaren Vertragsbediensteten als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
§ 7. (1) Zur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind nur jene Bediensteten zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
(2) Für die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung nach Abs. 1 gelten die §§ 3, 4 und 6 mit folgenden Maßgaben:
Der Lehr- und Stundenplan nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist nur hinsichtlich der Prüfungsfächer "Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation" und "Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten" anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 Z 2 über den Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst ist nicht anzuwenden.
An Stelle des Prüfungsfaches nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist eine Prüfung aus dem der fachlichen Tätigkeit des betreffenden Bediensteten entsprechenden Lehrberufes oder gleichwertigen Fachgebietes abzulegen.
Das Prüfungsfach nach Z 3 ist schriftlich und mündlich abzulegen. Der letzte Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 8. Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffizierslehrgang) gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. Nr. 519/1979, gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D, A 4 und A 5 sowie der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, welche bis zum Ablauf des 30. November 2003 begonnen wurden, ist die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
Anlage 1
Lehr- und Stundenplan für den Verwaltungsdienst und die sonstigen
Verwendungen
```
```
Richtstun-
Prüfungsfach denanzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte
```
```
Grundlagen des 20 Überblick über
Österreichischen - die Grundprinzipien der
Verfassungsrechtes Verfassung,
und der Behörden- - den Stufenbau der Rechtsordnung,
organisation - die Staatsgewalten,
- den Weg der Bundesgesetzgebung,
- die Organisation der Verwaltung
und Gerichtsbarkeit,
- den Rechtsschutz und die
Kontrolle,
- die Grund- und Freiheitsrechte,
- die Grundlagen des Rechtes der
Europäischen Union
```
```
Grundlagen des 20 Grundlagen
Dienst- und - des Dienst- und Besoldungsrechtes
Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
der einschließlich des
Bundesbediensteten Pensionsrechtes,
- des Personalvertretungsrechtes
```
```
Grundlagen des 13 Grundlagen
Verwaltungs- - des Einführungsgesetzes zu den
verfahrensrechtes Verwaltungsverfahrensgesetzen,
und des - des Allgemeinen
Gebührenrechtes Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- des Zustellgesetzes,
- des Gebührengesetzes
```
```
Anlage 2
Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst
```
```
Richtstun-
Prüfungsfach denanzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte
```
```
Grundlagen des 20 Überblick über
Österreichischen - die Grundprinzipien der
Verfassungsrechtes Verfassung,
und der Behörden- - den Stufenbau der Rechtsordnung,
organisation - die Staatsgewalten,
- den Weg der Bundesgesetzgebung,
- die Organisation der Verwaltung
und Gerichtsbarkeit,
- den Rechtsschutz und die
Kontrolle,
- die Grund- und Freiheitsrechte,
- die Grundlagen des Rechtes der
Europäischen Union
```
```
Grundlagen des 20 Grundlagen
Dienst- und - des Dienst- und Besoldungsrechtes
Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
der einschließlich des
Bundesbediensteten Pensionsrechtes,
- des Personalvertretungsrechtes
```
```
Unfallverhütung 4 Bundesbedienstetenschutzgesetz,
Sicherheitsbestimmungen für die
jeweils in Betracht kommende
technische Verwendung
```
```
Technischer Dienst 34 davon:
```
```
5 Facheinschlägige rechtliche
Bestimmungen
```
```
5 Technischer Umweltschutz
```
```
20 Materialerhaltung im Bundesheer
```
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4 Materialbewirtschaftung
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