Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-15
Status Aufgehoben · 2009-09-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie der §§ 4 Abs. 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie der §§ 4 Abs. 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

(Anm.: Anlagenverzeichnis)

Anlage 1: Erhebung bei Studienbeginn (UStat 1)

Anlage 2: Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UStat 2)

Geltungsbereich

§ 1. Statistische Erhebungen gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind ausschließlich an den Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120), an der Donau-Universität Krems und in Fachhochschul-Studiengängen durchzuführen. Diese werden im Folgenden als “Bildungseinrichtungen” bezeichnet.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Statistische Erhebungen gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durchzuführen

1.

an den Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009) und an der Universität für Weiterbildung Krems anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium sowie anlässlich des Abschlusses eines ordentlichen Studiums,

2.

in Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesver-fassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium und

3.

an den Privatuniversitäten anlässlich des Abschlusses eines Bachelor-, Diplom-, Master-, Lizentiats- oder Doktoratsstudiums.

(2) Die Universitäten, Fachhochschul-Studiengänge und Lehrgänge zur Weiterbildung sowie die Privatuniversitäten werden im Folgenden als „Bildungseinrichtungen“ bezeichnet.

Erhebungsinstrument

§ 2. (1) Statistische Erhebungen auf Grund dieser Verordnung sind mittels des Erhebungsformulars UStat 1 nach dem Muster der Anlage durchzuführen.

(2) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen des Erhebungsformulars ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt “Statistik Österreich”.

Erhebungsinstrument

§ 2. (1) Statistische Erhebungen auf Grund dieser Verordnung sind mittels der elektronischen Erhebungsformulare UStat 1 nach dem Muster der Anlage 1 und UStat 2 nach dem Muster der Anlage 2 durchzuführen.

(2) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme Studierender

§ 3. (1) Bewerberinnen und Bewerber haben anlässlich der Zulassung zu einem Studium nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Voraussetzungen an der betreffenden Bildungseinrichtung das Erhebungsformular UStat 1

1.

bei der Bundesanstalt “Statistik Österreich” im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen,

2.

bei der Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung auszufüllen oder

3.

bei der Bildungseinrichtung zwecks Verarbeitung durch diese gemäß Z 1 oder 2 ausgefüllt zu hinterlegen.

(2) Die Erhebung entfällt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die schon früher zu einem Studium an einer Bildungseinrichtung zugelassen waren.

(3) Das für die Zulassung zu einem Studium oder zu einem Fachhochschul-Studiengang zuständige Organ hat für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und hat erforderlichenfalls die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen. Die Bildungseinrichtung darf vorübergehend die Matrikelnummer oder das Personenkennzeichen auf dem Erhebungsformular verwenden, um die richtige Zuordnung eines nachträglich ermittelten Ersatzkennzeichens oder einer nachträglich bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummer sicherzustellen.

(4) Die statistischen Erhebungen sind von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” und den in § 1 genannten Bildungseinrichtungen mittels elektronischer Formulare durchzuführen. Dabei ist die von der Bewerberin oder vom Bewerber bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

(5) Bewerberinnen oder Bewerber, denen noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, haben an Stelle der Sozialversicherungsnummer das von der Bildungseinrichtung für sie ermittelte Ersatzkennzeichen anzugeben.

(6) Bildungseinrichtungen, die ihren Auskunftspflichtigen für die Durchführung der statistischen Erhebungen weder ein eigenes elektronisches Formular noch einen gebührenfreien Zugang zum Erhebungsformular der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zur Verfügung stellen, haben die statistischen Erhebungen mittels Erhebungsblättern nach dem Muster der Anlage durchzuführen und sodann die Daten für die Bundesanstalt “Statistik Österreich” gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu erfassen.

(7) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht in der Lage sind, die Fragen über Vater und Mutter (Nr. 6 bis 8) vollständig zu beantworten, haben sich zwecks ordnungsgemäßer Ausfüllung des Erhebungsformulars mit der Bundesanstalt “Statistik Österreich” in Verbindung zu setzen.

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme Studierender

§ 3. (1) Bewerberinnen und Bewerber haben anlässlich der Zulassung zu einem Studium an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Voraussetzungen an der betreffenden Bildungseinrichtung das Erhebungsformular UStat 1

1.

bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen oder

2.

bei der Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung auszufüllen oder

3.

bei der Bildungseinrichtung zwecks Verarbeitung durch diese gemäß Z 1 oder 2 ausgefüllt zu hinterlegen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2009)

(3) Das für die Zulassung zu einem Studium an einer Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 zuständige Organ hat für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und hat erforderlichenfalls die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen. Die Bildungseinrichtung darf vorübergehend die Matrikelnummer oder das Personenkennzeichen auf dem Erhebungsformular verwenden, um die richtige Zuordnung eines nachträglich ermittelten Ersatzkennzeichens oder einer nachträglich bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummer sicherzustellen.

(4) Die von der Bewerberin oder vom Bewerber bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist in den Fällen von Abs. 1 Z 2 und 3 von der betreffenden Bildungseinrichtung vor der Weitergabe der Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verwendeten Methode auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

(5) Bewerberinnen oder Bewerber, denen noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, haben an Stelle der Sozialversicherungsnummer das von der Bildungseinrichtung für sie ermittelte Ersatzkennzeichen anzugeben.

(6) Bildungseinrichtungen, die ihren Auskunftspflichtigen für die Durchführung der statistischen Erhebungen weder ein eigenes elektronisches Formular noch einen gebührenfreien Zugang zum Erhebungsformular der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Verfügung stellen, haben die statistischen Erhebungen mittels Erhebungsblättern nach dem Muster der Anlage durchzuführen und sodann die Daten für die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu erfassen.

(7) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht in der Lage sind, die Fragen über Vater und Mutter (Nr. 6 bis 8) vollständig zu beantworten, haben sich zwecks ordnungsgemäßer Ausfüllung des Erhebungsformulars mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in Verbindung zu setzen.

Statistische Erhebung anlässlich des Studienabschlusses

§ 3a. (1) Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 haben anlässlich des Abschlusses eines Studiums das Erhebungsformular UStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen. § 3 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vorsorge für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses obliegt jenem Organ der Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.

(2) Die Auslandsaufenthalte der Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen sind aus den Verwaltungsdaten des Fachhochschulrates zu erheben. Der Fachhochschulrat hat diese Daten unentgeltlich auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000).

Datenverwendung

§ 4. (1) Die Universitäten und die Erhalter der Fachhochschul-Studiengänge, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln. Nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Übermittlung hat die Bildungseinrichtung die Daten unverzüglich zu löschen.

(2) Jede Bildungseinrichtung darf die im Rahmen der statistischen Erhebung ermittelten Daten Studierender ausschließlich zur Vollziehung dieser Verordnung verwenden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung dieser Daten durch die Universität oder den Erhalter des Fachhochschul-Studienganges ist unzulässig.

Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

§ 5. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über statistische Erhebungen an den Universitäten, an der Donau-Universität Krems und bei Fachhochschul-Studiengängen (Universitäts-Statistikverordnung - UStatVO), BGBl. II Nr. 233/1999, tritt außer Kraft.

(2) Im Wintersemester 2003 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass die Erhebungen nicht an den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, sondern an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), und den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, durchzuführen sind.

(3) Im Studienjahr 2003/04 dürfen Bildungseinrichtungen abweichend von § 3 Abs. 6 die ausgefüllten Erhebungsblätter semesterweise an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” übermitteln.

Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

§ 5. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über statistische Erhebungen an den Universitäten, an der Donau-Universität Krems und bei Fachhochschul-Studiengängen (Universitäts-Statistikverordnung – UStatVO), BGBl. II Nr. 233/1999, tritt außer Kraft.

(2) Im Wintersemester 2003 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass die Erhebungen nicht an den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, sondern an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), und den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, durchzuführen sind.

(3) Im Studienjahr 2003/04 dürfen Bildungseinrichtungen abweichend von § 3 Abs. 6 die ausgefüllten Erhebungsblätter semesterweise an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermitteln.

(4) § 1, § 2 samt Anlagen 1 und 2, § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2009, treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

Anlage

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

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