Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die periodischen Untersuchungen von Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) (Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-15
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2a und 2b des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:

§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004 und 2005 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder zu untersuchen.

§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004, 2005 und 2006 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder blutserologisch zu untersuchen.

§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder blutserologisch zu untersuchen.

§ 2. Die Auswahl der jeweils zu untersuchenden Bestände aus der Gesamtzahl der Bestände im Land hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis sowie nach statistischen Kriterien und unter Berücksichtigung epidemiologischer Gesichtspunkte durch den Landeshauptmann zu erfolgen.

§ 3. Hinsichtlich der Kosten für die periodischen Untersuchungen gemäß § 1 gilt § 20 des Bangseuchengesetzes.

§ 3a. Sind die Untersuchungen nach §§ 1 bis 3 für die Untersuchungsperiode 2007 bis zum 15. November 2007 noch nicht abgeschlossen, kann die periodische Untersuchung abweichend von § 1 für diese Periode auch dadurch erfüllt werden, dass die Untersuchungen entsprechend der Bestimmungen der Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 305/2007, vorgenommen werden.

§ 4. Die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 442/1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

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