Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport eines Anspruchsberechtigten betragen

1.

mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 1,3 € pro Kilometer und

2.

mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde

a)

für einen Primäreinzeltransport 4 059,8 € und

b)

für einen Primärdoppeltransport 2 029,9 € pro Person.

§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege eines Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung betragen

1.

für eine stationäre Pflege 378,1 € pro Tag und

2.

für eine ambulante Behandlung 30,93 € pro Behandlung.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten, BGBl. II Nr. 478/2002, außer Kraft.

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