Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport eines Anspruchsberechtigten betragen
mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 1,3 € pro Kilometer und
mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde
für einen Primäreinzeltransport 4 059,8 € und
für einen Primärdoppeltransport 2 029,9 € pro Person.
§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege eines Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung betragen
für eine stationäre Pflege 378,1 € pro Tag und
für eine ambulante Behandlung 30,93 € pro Behandlung.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten, BGBl. II Nr. 478/2002, außer Kraft.
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