Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108g EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:

§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108g EStG 1988 nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.

§ 2. Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108g) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte Abgabenerklärung.

§ 3. (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärung (§ 2) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.

(2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

§ 3. (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Wien 1/23 zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.

(2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

§ 3. (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt für Großbetriebe zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.

(2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu übermitteln:

§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt Wien 1/23 zu übermitteln:

§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln:

§ 6. Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Bei Überschreiten der höchsten prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage gemäß § 108g Abs. 2 EStG 1988 im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) hat die Erstattung der Prämie nur bis zur höchsten prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gekürzt, hat eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an den Rechtsträger zu erfolgen.

§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Wien 1/23 gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.

§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.

§ 8. Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben, ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf die Höhe der prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage oder auf eine Indexanpassung.

§ 9. § 3 Abs. 1, § 5 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anhang

(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)

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