Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, in Verbindung mit §§ 86a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

Anbringen

§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO,

1.

die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder an die Agrarmarkt Austria (AMA) gerichtet werden und

2.

die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären,

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original oder einen Ausdruck des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben. Wird ein Anbringen in einer anderen technisch möglichen Weise eingereicht, ist § 132 Abs. 2 BAO über die Aufbewahrung auf Datenträgern anzuwenden. Der Einschreiter hat Anbringen durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.

§ 3. Die Agrarmarkt Austria hat für Anbringen, die in einer technisch möglichen Weise übermittelt wurden und die Einzeldaten mehrerer Personen betreffen, die Anforderungen hinsichtlich Format, Satzaufbau und Übermittlungsmedium festzulegen.

Erledigungen

§ 4. (1) Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, in jeder technisch möglichen Weise zu erlassen.

(2) Die Übermittlung in der in Abs. 1 vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er Anbringen in der selben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen hat.

§ 5. Die Agrarmarkt Austria hat die Erledigungen gemäß § 4 zu protokollieren.

Schlussbestimmung

§ 6. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen, BGBl. II Nr. 250/2000, außer Kraft.

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