Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2002, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 8 000 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland .............. 146
Kärnten: ................ 173
Niederösterreich: ....... 185, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ......... 270, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ............... 2 630, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ............. 545, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Tirol: .................. 3 320
Vorarlberg: ............. 681
Wien: ................... 50
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2004 enden.
(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 16. April 2003 die Beitrittsverträge mit der Europäischen Union unterzeichnet haben, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.
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