Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufhebung des Beschlusses der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von 500 S (36,34 €) pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2003, V 9/03, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. Juli 2003, den Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer, gefasst in der Sitzung vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von 500 S (36,34 €) pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird (Punkt 3 des Protokolls über die Sitzung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte am 18. April 2001), als gesetzwidrig aufgehoben.
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