Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Orientalistin“ und „Akademischer Orientalist“, Lehrgang für akademische Orientstudien, Österreichische Orientgesellschaft Hammer-Purgstall, Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-12-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Österreichische Orientgesellschaft Hammer-Purgstall, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang für akademische Orientstudien als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für akademische Orientstudien hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Orientalistin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Orientalist“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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