Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Kommunikationstrainerin“ und „Akademischer Kommunikationstrainer“, Lehrgang „Kommunikation und Trainingsdesign“, Verein für prophylaktische Gesundheitsarbeit (PGA), Linz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Der Verein für prophylaktische Gesundheitsarbeit (PGA), Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Kommunikation und Trainingsdesign“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Kommunikation und Trainingsdesign“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Kommunikationstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kommunikationstrainer“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 5. Die Verordnung BGBl. II Nr. 267/2000 tritt mit Ablauf des 30. November 2003 außer Kraft.
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