Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Security and Defense Management“, Landesverteidigungsakademie des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Lehrgang „Sicherheitsmanagement“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-12-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Landesverteidigungsakademie des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist berechtigt, den Lehrgang „Sicherheitsmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Sicherheitsmanagement“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Security and Defense Management“, abgekürzt „MSD“, zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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