(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung RID 3/2003 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Beförderung von kleinen Mengen von UN 1057 Feuerzeugen oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-11-15
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. August 2003 und von Kroatien am 6. Oktober 2003 unterzeichnet.

1.

Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 7 des RID Verpackungsanweisung P205(9) dürfen Feuerzeuge oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge in Verpackungen, die nur den Bestimmungen der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 entsprechen, befördert werden, wenn diese Verpackungen eine Bruttomasse von höchstens 10 kg haben.

2.

Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift "UN 1057" zu versehen. Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

3.

Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Frachtbrief beizufügen.

4.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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