Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abschnitt
Agrarstrukturstatistik
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, ABl. Nr. L 56 vom 2. März 1988, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 143/2002, ABl. Nr. L 24 vom 26. Jänner 2002, S 16, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Statistische Einheiten sind:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 Hektar;
Weinbaubetriebe mit mindestens 25 Ar Erwerbsweinbauflächen;
Betriebe mit mindestens 15 Ar intensiv genutzter Baumobstflächen, 10 Ar Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen- oder Reb-, Forst- und Baumschulflächen sowie mit Gewächshäusern (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
Pilzzuchtbetriebe mit Marktproduktion und Imkereien mit mindestens 20 Bienenvölkern;
Forstbetriebe mit mindestens 3 ha Waldfläche;
Viehhaltungsbetriebe mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel aller Art, Betriebe mit ausschließlicher Geflügelhaltung ab 100 Stück.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 3. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2003.
(2) Davon abweichend gilt als Referenzzeitraum:
für Angaben zu flächenbezogenen Erhebungsmerkmalen das Erntejahr 2003,
für Angaben zu Arbeitskräften der Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2003 und
für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen der Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis zum 1. Dezember 2003.
(3) Für Angaben zu Geflügel gilt bei zum 1. Dezember 2003 vorübergehend geräumten Ställen jener Tag als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 2003 und dem 1. Dezember 2003 vorangegangen ist.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Es sind die in der Anlage I angeführten Erhebungsmerkmale zu erheben.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2, 4, 5, 6 und 13 sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.
(2) Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage I Z 2, 4, 5, 6 und 13 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.
(3) Die Auswahl der Stichprobe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Abschnitt
Viehbestandsstatistik
§ 6. Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinien (EWG) Nr. 93/23 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, (EWG) Nr. 93/24 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und (EWG) Nr. 93/25 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils ABl. Nr. L 149 vom 21. Juni 1993, S 1, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 97/77, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 1998, S 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 7. Statistische Einheiten im Sinne dieses Abschnitts sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 8. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2003.
(2) Davon abweichend gilt für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen der Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis zum 1. Dezember 2003 als Referenzzeitraum.
Erhebungsmerkmale
§ 9. Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 14, ausgenommen Einhufer, Geflügel, Bienen und sonstige Nutztiere, sowie die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage II zu erheben.
Erhebungsart
§ 10. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 4 000 statistischen Einheiten gemäß § 7 zu erheben.
(2) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 14 sind nur dann zu erheben, wenn diese nicht bei der betreffenden statistischen Einheit bereits im Rahmen der Agrarstrukturerhebung erhoben worden sind.
(3) Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung des Rinderbestandes hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Auskunftspflicht
§ 11. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß §§ 4 und 9, soweit diese nicht durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten ermittelt werden können.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß §§ 2 oder 7 im eigenen Namen betreiben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 12. Die Auskunftspflichtigen gemäß § 11 sind verpflichtet, im Gemeindeamt oder im Betrieb auf Fragen des Zählorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten und im Falle der Abwesenheit am Zähltag jedenfalls die Angaben im Gemeindeamt zu machen.
Information über Auskunftspflichten
§ 13. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften
§ 14. (1) Die Gemeinden und die Bezirkshauptmannschaften, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2, 3 und 4 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
(2) Die Gemeinden haben an der Erhebung in der Form mitzuwirken, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung der Auskunftspflichtigen die von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare ausfüllen. Wird ein Betrieb zu den Erhebungen des 1. und 2. Abschnitts ausgewählt, hat die Befragung des Auskunftspflichtigen in einem Vorgang zu erfolgen.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis zum 19. Dezember 2003 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(4) Die Bezirkshauptmannschaften und die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare bis zum 22. Dezember 2003 an die Bundesanstalt weiterzuleiten.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 15. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2, 4, 5, 6 und 13 erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Kostenabfindung
§ 16. Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Agrarstrukturerhebung in Höhe von 4,47 Euro je erhobener statistischer Einheit und für die Mitwirkung an der Viehbestandserhebung in der Höhe von 1,79 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.
Außer-Kraft-Treten
§ 17. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Anlage I
Name und Anschrift des Betriebsinhabers
Rechtsform des Betriebes
Besitzverhältnisse in Hektar und Ar
Bewirtschaftungssystem und -methoden Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die auf ökologischen Landbau
Kulturarten und bewässerte Flächen in Hektar und Ar
Anbau auf dem Ackerland in Hektar und Ar (Hauptnutzung)
Flächen, die einer Beihilfenregelung zur Stilllegung unterliegen Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen
Nährstoffbewirtschaftung
Sonstige Marktproduktion
Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Jauchegruben (Anzahl und Lagerkapazität)
Ländliche Entwicklung Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen:
Freizeitaktivitäten
Handwerk
Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Be- und Verarbeitung von Holz
Aquakultur
Erzeugung von erneuerbarer Energie
Vertragliche Arbeiten (mit betriebseigenen Maschinen und Geräten)
Sonstige Tätigkeiten (zB Pelztierzucht)
Umweltaspekte
Familieneigene land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betriebshaushalt
Familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte Betriebsleiter:
Rinderbestand
Sonstiger Viehbestand
Zuchteber
Schweine insgesamt
Schafe
Mutterschafe und gedeckte Lämmer
Andere Schafe
Schafe insgesamt
Ziegen
Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen
Andere Ziegen
Ziegen insgesamt
Geflügel
Masthähnchen und -hühnchen
Küken für Legezwecke, Legehennen, Hähne
Hühner insgesamt
Truthühner
Enten
Gänse
Sonstiges Geflügel
Bienen
Anzahl der Bienenvölker
Sonstige Nutztiere
Schlachtungen
Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen
Anlage II
Rinder
Jungvieh unter ein Jahr alt
Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht
Andere Kälber und Jungrinder, männlich
Andere Kälber und Jungrinder, weiblich
Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt
Stiere und Ochsen
Schlachtkalbinnen
Nutz- und Zuchtkalbinnen
Rinder zwei Jahre alt und älter
Stiere und Ochsen
Schlachtkalbinnen
Nutz- und Zuchtkalbinnen
Milchkühe
Andere Kühe
Rinder insgesamt
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.