Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz - AußStrG)
(3) Zur Feststellung der Zugehörigkeit zur Verlassenschaft sind Dritte verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten.
Abkürzung
AußStrG
§ 167. (1) Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen offensichtlich geringen Wertes können die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht der Gerichtskommissär oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse eines Pflegebefohlenen oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.
(2) Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert, beantragt dies aber eine Partei oder ist es im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich, nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu bewerten.
(3) Schulden sind mit ihren ziffernmäßigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist.
Abkürzung
AußStrG
§ 167. (1) Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen offensichtlich geringen Wertes können die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht der Gerichtskommissär oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse einer schutzberechtigten Person oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.
(2) Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert, beantragt dies aber eine Partei oder ist es im Interesse einer schutzberechtigten Person erforderlich, nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu bewerten.
(3) Schulden sind mit ihren ziffernmäßigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist.
Verfahren zur Errichtung des Inventars
§ 168. (1) Bei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme (§ 146 Abs. 1).
(2) Zum Zweck der Errichtung eines Inventars kann der Gerichtskommissär Sachverständige auch außerhalb des Sprengels des Verlassenschaftsgerichts beiziehen und die Parteien zur direkten Zahlung der Gebühren auffordern. Werden die Gebühren direkt entrichtet, so unterbleibt ein Beschluss über die Bestimmung der Gebühren.
(3) Die Kosten der Errichtung eines Inventars trägt die Verlassenschaft.
Verfahren zur Errichtung des Inventars
§ 168. (1) Bei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme (§ 146 Abs. 1). Den Pflichtteilsberechtigten steht es frei, der Schätzung beizuwohnen und sich dazu zu äußern.
(2) Zum Zweck der Errichtung eines Inventars kann der Gerichtskommissär Sachverständige auch außerhalb des Sprengels des Verlassenschaftsgerichts beiziehen und die Parteien zur direkten Zahlung der Gebühren auffordern. Werden die Gebühren direkt entrichtet, so unterbleibt ein Beschluss über die Bestimmung der Gebühren.
(3) Die Kosten der Errichtung eines Inventars trägt die Verlassenschaft.
§ 169. Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.
Vermögenserklärung
§ 170. Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch seine oder seines Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Der Erklärende ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen. Die Vermögenserklärung tritt in der Abhandlung an die Stelle des Inventars.
Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft
§ 171. Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.
§ 172. Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.
§ 173. (1) Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (§§ 160 ff), so hat das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.
(2) Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat der Gerichtskommissär die dadurch überholten Amtsbestätigungen von den Empfängern abzufordern.
Rechte der Gläubiger
§ 174. (1) Wird bei Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Noterben sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.
(2) Der Gerichtskommissär hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hinzuwirken.
Rechte der Gläubiger
§ 174. (1) Wird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigten sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.
(2) Der Gerichtskommissär hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hinzuwirken.
Pflegeleistungen
§ 174a. Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat der Gerichtskommissär auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat der Gerichtskommissär die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.
§ 175. Über einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) hat das Gericht zu entscheiden. Es kann den Erben schon vor Beschlussfassung über den Antrag die Verwaltung und Benützung des Verlassenschaftsvermögens entziehen und einen Kurator bestellen. Einem bereits bestellten Verlassenschaftskurator kommen nach Bewilligung dieses Antrags die Rechte und Pflichten eines Separationskurators zu.
Abkürzung
AußStrG
Zur Einantwortung erforderliche Nachweise
§ 176. (1) Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
(2) Stehen Pflegebefohlenen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
(3) Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.
Abkürzung
AußStrG
Zur Einantwortung erforderliche Nachweise
§ 176. (1) Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
(2) Stehen schutzberechtigten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
(3) Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.
Einantwortung
§ 177. Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).
§ 178. (1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).
(2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
jede Beschränkung der Rechte der Erben durch fideikommissarische Substitutionen oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);
jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
(3) Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.
(4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Erblassers oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen.
(5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Noterben oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
(6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
(7) Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (§ 186 Abs. 1) mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.
Abkürzung
AußStrG
§ 178. (1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).
(2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);
jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
(3) Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.
(4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Verstorbenen oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen.
(5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
(6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
(7) Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (§ 186 Abs. 1) mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.
Abkürzung
AußStrG
§ 178. (1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).
(2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);
jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
(3) Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.
(4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Verstorbenen oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen.
(5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei schutzberechtigten Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
(6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
(7) Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (§ 186 Abs. 1) mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.
Abkürzung
AußStrG
§ 178. (1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).
(2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);
jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
(3) Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.
(4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Verstorbenen oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen. Über eine Anordnung nach Abs. 2 Z 2 ist von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung herzustellen.
(5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei schutzberechtigten Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
(6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
(7) Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (§ 186 Abs. 1) mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.
§ 179. Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses reicht zur Überwindung einer Sperre (§ 149) aus.
§ 180. (1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
(2) Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.
Erbteilungsübereinkommen
§ 181. (1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
(2) Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.
Abkürzung
AußStrG
Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils
§ 181. (1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen und für Vereinbarungen über die Stundung des Pflichtteils (§§ 766 ff. ABGB). Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
(2) Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.
Abkürzung
AußStrG
Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils
§ 181. (1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen und für Vereinbarungen über die Stundung des Pflichtteils (§§ 766 ff. ABGB). Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
(2) Sind schutzberechtigte Personen beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.
Verfahren bei ausländischem Erbstatut
§ 181a. Richten sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Schulden der Verlassenschaft nach fremdem Recht, so sind die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nur insoweit anzuwenden, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgebenden Erbrecht erfordern.
Europäisches Nachlasszeugnis
§ 181b. (1) Soweit nicht in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeugnis nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszustellen.
(2) Der Gerichtskommissär hat den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses dem Gericht vorzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Rechtsstellung, deren Bestätigung beantragt wird, nicht besteht.
Abkürzung
AußStrG
Abschnitt
Verfahren außerhalb der Abhandlung
Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung
§ 182. (1) Über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die auf Grund der Einantwortung erforderlich werden, hat das Grundbuchsgericht zu entscheiden.
(2) Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so hat der Gerichtskommissär an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen.
(3) Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Für Bestätigungen zur Eintragung in das Firmenbuch gilt dies ebenso.
Abkürzung
AußStrG
Abschnitt
Verfahren außerhalb der Abhandlung
Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung
§ 182. (1) Über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die auf Grund der Einantwortung erforderlich werden, hat das Grundbuchsgericht zu entscheiden.
(2) Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so hat der Gerichtskommissär an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen.
(3) Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Für Bestätigungen zur Eintragung in das Firmenbuch gilt dies ebenso.
(4) Richtet sich der Erwerb von bücherlich zu übertragenden Sachen auf Grund der EuErbVO nach fremdem Recht, so gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels
§ 182a. Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Art. 31 EuErbVO zu entscheiden.
Änderungen der Abhandlungsgrundlagen
§ 183. (1) Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen.
(2) Hat das Verfahren mit Einantwortung geendet, so hat der Gerichtskommissär das Inventar zu ergänzen beziehungsweise die Erben aufzufordern ihre Vermögenserklärung zu ergänzen. Einer Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses bedarf es in der Regel nicht, doch ist § 178 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der §§ 153 ff zu entscheiden.
(4) Werden Urkunden im Sinne des § 151 nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden, so ist neuerlich nach § 152 vorzugehen.
Erblose Verlassenschaft
§ 184. (1) Nach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine erblos (§ 760 ABGB) verbliebene Verlassenschaft auf Antrag der Finanzprokuratur der Republik Österreich zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
(2) Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach § 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.
Erblose Verlassenschaft
§ 184. (1) Nach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
(2) Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach § 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.
Anerkennung von Entscheidungen nach der EuErbVO
§ 184a. Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO anzuerkennen ist (Art. 39 Abs. 2 EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Art. 45 bis 58 EuErbVO geregelt ist.
Allgemeine Anordnungen
§ 185. Im Verlassenschaftsverfahren findet außer im Verfahren über das Erbrecht kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
IV. Hauptstück
Beurkundungen
Amtsbestätigungen, Zeugnisse
§ 186. (1) Auf Antrag sind den Parteien Amtsbestätigungen über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen auszustellen.
(2) Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen.
Beglaubigung von Abschriften
§ 187. (1) Auf Antrag ist die Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit der vorgelegten, für das Gericht eindeutig lesbaren Urkunde zu bestätigen.
(2) Im Beglaubigungsvermerk ist jedenfalls anzuführen
Ort und Tag der Beglaubigung;
ob die vorgewiesene Urkunde eine Urschrift, Ausfertigung oder Kopie ist;
ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
(3) Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, so ist weiters anzuführen,
ob und mit welchen Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
gegebenenfalls, dass in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.
Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken
§ 187. (1) Auf Antrag ist die Übereinstimmung der vorgelegten, für das Gericht nach Maßgabe seiner technischen Ausstattung auch eindeutig lesbaren
Papierurkunde mit deren elektronischer oder sonstiger Abschrift (Kopie) oder
elektronischen Urkunde mit deren Papierausdruck
(2) Im Beglaubigungsvermerk sind jedenfalls anzuführen
Ort und Tag der Beglaubigung;
ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift, eine sonstige Kopie oder ein Ausdruck ist;
ob die Kopie, die Abschrift oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
(3) Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, der Abschrift oder dem Ausdruck, so ist weiters anzuführen,
ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
gegebenenfalls, dass in ihr Stellen erkennbar geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.
(4) Beglaubigte Abschriften sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten elektronischen Abschriften kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
(5) Im Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.
Beglaubigung von Unterschriften
§ 188. (1) Auf Antrag ist die Echtheit einer Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens zu beglaubigen, wenn der Antragsteller
seine Identität durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und
die Unterschrift oder das Handzeichen vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen von ihm stammt.
(2) Darüber ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Gegenstand der Urkunde und den Ausweis mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben oder unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt, mit seinem Handzeichen zu versehen.
(3) Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der Tag - auf besonderen Wunsch auch der Ort - seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen.
Beglaubigung von Unterschriften
§ 188. (1) Auf Antrag ist die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde oder nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen, wenn der Antragsteller
seine Identität und gegebenenfalls auch sein Geburtsdatum durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und
im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihm zugeordnet ist, und
er die Unterschrift oder das Handzeichen beziehungsweise die Signatur vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihm stammt.
(2) Sämtliche nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes beglaubigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Über die Beglaubigung ist ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen, das den Ausweis mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde und den Gegenstand der Urkunde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Kann der Antragsteller nicht schreiben, so hat er unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt dem Protokoll sein Handzeichen beizufügen.
(4) Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der Tag auf besonderen Wunsch auch der Ort seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. Auf die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist im Beglaubigungsvermerk hinzuweisen. Das Protokoll kann sich auf einen Hinweis über die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv beschränken, wenn auch der Identitätsnachweis des Antragstellers in elektronischer Form (insbesondere eingescannt) aufbewahrt werden kann.
(5) Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten Urkunden kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
(6) Im Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.
(7) Von den Gerichten ausgestellte öffentliche Urkunden, die den Namen des gerichtlichen Entscheidungsorgans enthalten, sind durch Beifügung der elektronischen Signatur der Justiz zu beglaubigen.
(8) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
die händische und die elektronische Beglaubigung von Unterschriften (Abs. 1 bis 5) und gerichtlichen Urkunden (Abs. 7), die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken (§ 187) sowie die Überbeglaubigung (§ 189) jeweils durch Richter oder die hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes,
die Form und Gestaltung der Beglaubigungsvermerke und der Registerführung.
Abkürzung
AußStrG
Beglaubigung von Unterschriften
§ 188. (1) Auf Antrag ist die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde oder nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen, wenn der Antragsteller
seine Identität und gegebenenfalls auch sein Geburtsdatum durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und
im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihm zugeordnet ist, und
er die Unterschrift oder das Handzeichen beziehungsweise die Signatur vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihm stammt.
Der Beglaubigungsvermerk ist entsprechend dem Antrag entweder auf der Papierurkunde (beglaubigte Papierurkunde) anzubringen oder der elektronischen Urkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Urkunde). Im Falle elektronisch unterfertigter Urkunden hat die Beglaubigung der Unterschrift in elektronischer Form unter Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz zu erfolgen. Die beglaubigten Urkunden sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Falls der Antragsteller nicht anderes bestimmt, sind die Urkunden im Beglaubigungsarchiv der Justiz mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Sämtliche nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes beglaubigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Über die Beglaubigung ist ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen, das den Ausweis mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde und den Gegenstand der Urkunde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Kann der Antragsteller nicht schreiben, so hat er unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt dem Protokoll sein Handzeichen beizufügen.
(4) Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der Tag auf besonderen Wunsch auch der Ort seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. Auf die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist im Beglaubigungsvermerk hinzuweisen. Das Protokoll kann sich auf einen Hinweis über die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv beschränken, wenn auch der Identitätsnachweis des Antragstellers in elektronischer Form (insbesondere eingescannt) aufbewahrt werden kann.
(5) Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten Urkunden kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
(6) Im Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.
(7) Von den Gerichten ausgestellte öffentliche Urkunden, die den Namen des gerichtlichen Entscheidungsorgans enthalten, sind durch Beifügung der elektronischen Signatur der Justiz zu beglaubigen.
(8) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
die händische und die elektronische Beglaubigung von Unterschriften (Abs. 1 bis 5) und gerichtlichen Urkunden (Abs. 7), die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken (§ 187) sowie die Überbeglaubigung (§ 189) jeweils durch Richter oder die hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes,
die Form und Gestaltung der Beglaubigungsvermerke und der Registerführung.
Überbeglaubigung
§ 189. Auf Antrag hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen.
Überbeglaubigung
§ 189. Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt sinngemäß.
Beglaubigung von Übersetzungen
§ 190. (1) Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.
(2) Kann ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetsch nicht beigezogen werden, so hat das Gericht eine dazu befähigte Person als Dolmetsch zu beeiden.
Beglaubigung von Übersetzungen
§ 190. (1) Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (§§ 14, 8 Abs. 5 SDG) zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.
(2) Kann ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetsch nicht beigezogen werden, so hat das Gericht eine dazu befähigte Person als Dolmetsch zu beeiden.
V. Hauptstück
Freiwillige Feilbietung
Gegenstand der freiwilligen Feilbietung
§ 191. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten werden.
Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
§ 191. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Feilbietungsbedingungen
§ 192. Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen:
Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt des Antragstellers;
die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
das geringste Gebot;
Bestimmungen über die Bekanntmachung des Feilbietungsedikts;
die Angabe, ob die Bieter vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;
Bestimmungen über die Zahlung des Feilbietungserlöses;
Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Feilbietungserlöses unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbes, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses.
§ 193. Die Feilbietung darf nur bewilligt werden, wenn die Feilbietungsbedingungen keine unerlaubten und ungültigen Bestimmungen enthalten und der Antragsteller bescheinigt, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.
Edikt
§ 194. (1) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassen.
(2) Das Edikt muss enthalten
die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
das geringste Gebot;
Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;
Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;
den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.
(3) Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Abs. 2 Z 5 ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist § 71 EO sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.
Durchführung der freiwilligen Feilbietung
§ 195. Für die Durchführung der freiwilligen Feilbietung sind, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere die §§ 177, 179 und 181 EO, anzuwenden.
§ 196. Der Antragsteller kann den Antrag auf Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Angebot gestellt wurde; später kann er den Antrag nur dann zurückziehen, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder er sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf im Edikt hinzuweisen ist.
§ 197. (1) Der Feilbietungserlös ist beim Gerichtskommissär zu erlegen. Er hat ihn nach den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden. Die Kosten des Ediktes hat er einzubehalten.
(2) Sobald der Feilbietungserlös erlegt ist und die allenfalls noch erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen vorliegen, hat der Gerichtskommissär eine Amtsurkunde darüber auszustellen, was auf Grund des Feilbietungsergebnisses in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann. Sonst ist eine Amtsurkunde auszustellen, die den Erfordernissen der Urkundenhinterlegung genügt.
§ 198. Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Antragsteller. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Ersteher ist zulässig.
VI. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 199. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Es ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
VI. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 199. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Es ist soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(2) § 122 Abs. 3 und 4, § 123 Abs. 1 Z 6 und 7, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 127 und § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Sie sind – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 200. (1) Aufgehoben werden
das Kaiserliche Patent vom 9. August 1854, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. 208;
das Gesetz über Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren, RGBl. Nr. 205/1860;
die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, dRGBl. I S 654;
die Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, dRGBl. I S 80;
Artikel V des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970, BGBl. Nr. 342/1970;
Artikel VIII § 3 Abs. 1 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973.
(2) Die nach Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften sind jedoch auf Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiter anzuwenden, soweit dies im Folgenden angeordnet ist.
Verweise
§ 201. Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, verwiesen wird, gilt dies sinngemäß als Verweis auf das Erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.
Übergangsbestimmungen
§ 202. Dieses Bundesgesetz ist auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.
§ 203. (1) Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (§ 6) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe (§ 7 Abs. 1) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung über den Antrag nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen weiter anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen über die Zurücknahme des Antrags (§ 11) sind nur dann anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle bereits vorher eingelangten Anträge sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Zurücknahme eines Antrags weiter anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen über die Bekanntmachung von Edikten (§ 24 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen (§§ 25 bis 28) sind nur dann anzuwenden, wenn der den Stillstand auslösende Umstand nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist. Auf alle vorher eingetretenen Umstände sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen über die Beschlusswirkungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 43 und 44) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Beschlusswirkungen und Vollstreckbarkeit weiter anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des § 52 (§§ 45 bis 51 und 53 bis 71) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. § 52 ist bereits ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (§§ 72 bis 77) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(9) Die Bestimmungen über den Kostenersatz sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden.
(10) Die Bestimmungen über Vollstreckung und Zwangsmittel (§§ 79 und 80) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung von außerstreitigen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.
§ 204. (1) Auf vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erklärte Zustimmungen zu Annahmen an Kindes statt sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Vertretung im Scheidungsverfahren (§ 93 Abs. 1 letzter Satz) sind nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Scheidungsverfahren weiter anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen über die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung im Scheidungsverfahren (§ 95 Abs. 2) sind nur auf Erklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 abgegeben wurden.
(4) Die Bestimmungen über Auskunftspflichten in Unterhaltssachen (§ 102) treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe an Minderjährige zur Erhebung eines Revisionsrekurses (§ 104 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der anzufechtenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(6) Die Bestimmungen über das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr (§ 110) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung solcher Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§§ 134 bis 138) sind auf solche Rechnungslegungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Rechnungslegung weiter anzuwenden.
§ 204. (1) Auf vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erklärte Zustimmungen zu Annahmen an Kindes statt sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Vertretung im Scheidungsverfahren (§ 93 Abs. 1 letzter Satz) sind nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Scheidungsverfahren weiter anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen über die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung im Scheidungsverfahren (§ 95 Abs. 2) sind nur auf Erklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 abgegeben wurden.
(4) Die Bestimmungen über Auskunftspflichten in Unterhaltssachen (§ 102) treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe an Minderjährige zur Erhebung eines Revisionsrekurses (§ 104 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der anzufechtenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(6) Die Bestimmungen über das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr (§ 110) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung solcher Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§§ 134 bis 138) sind auf solche Rechnungslegungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Rechnungslegung weiter anzuwenden.
(8) § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 hat auf vom Gericht vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Berichterstattung über ein Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der Sachwalter längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.
§ 205. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden.
§ 206. Die Bestimmungen über Beurkundungen (§§ 186 bis 190) sind auf alle Beurkundungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
§ 207. Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung (§§ 191 bis 198) sind nur dann anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren über die freiwillige Schätzung oder die freiwillige Feilbietung sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006
§ 207a. § 82 Abs. 3 und § 101 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; § 64 Abs. 3 ZPO bleibt unberührt.
Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005
§ 207b. §§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2008 erfolgen.
Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005
§ 207b. §§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009
§ 207c. §§ 4, 5, 35 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009
§ 207d. §§ 7, 10a und § 35 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009
§ 207e. Die §§ 90, 91a bis 91d, 95, 106 und 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 95 und 111a AußStrG sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2009
§ 207f. § 104a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010
§ 207g. Die §§ 25 Abs. 1 und 154 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010
§ 207h. Die §§ 10 und 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 23 und 47 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 10 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangen. § 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt. § 47 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013
§ 207i. (1) Die §§ 89, 106a, 106b und 106c in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Aufhebung des 3. Abschnitts im II. Hauptstück tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Die §§ 95, 101, 104, 104a, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 132 und 140 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft. Die §§ 101 und 107 Abs. 1 Z 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Jänner 2013 bei Gericht angebracht wurde. § 107a Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem 31. Jänner 2013 beendet wurde.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2013
§ 207j. Der 9a. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Er ist auch auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden, sowie auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015
§ 207k. (1) Die §§ 59, 123, 145, 145a, 151, 152, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168, 174, 174a, 178 und 181 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 59, 123 145, 145a, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168, 174, 174a, 178, und 181 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 anhängig werden.
(3) §§ 143 Abs. 2, 147 Abs. 4, 150, 153, 154 Abs. 1, 160a, 165 Abs. 1 Z 6 und 7, 181a, 181b, 182 Abs. 4, 182a, 184 Abs. 1 erster Satz, 184a und 191 in der Fassung des ErbRÄG 2015 treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Verstorbene an oder nach diesem Tag gestorben ist.
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016
§ 207l. § 188 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
Abkürzung
AußStrG
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017
§ 207m. (1) Die §§ 4, 6 Abs. 2, 13, 19, 20, 82, 102 Abs. 3, 116a bis 131c, 131e, 131g, 132, 132a, 133 bis 141, 145a und 154 samt Überschriften sowie die Überschrift des 10. Abschnittes in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 anhängig sind oder anhängig werden.
(2) Die §§ 6 Abs. 3, 88, 90, 102 Abs. 3, 105, 106, 106a, 107a, 110, 133 Abs. 3, 135 Abs. 1 und 140 in der Fassung des Art. 6 Z 3 2. ErwSchG treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist nach den §§ 116a bis 126 in der Fassung des 2. ErwSchG in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit einer Abklärung im Sinn des § 117a beauftragt. Ist ein einstweiliger Sachwalter bestellt, so ist er mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG einstweiliger Erwachsenenvertreter.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängige Verfahren auf Änderung, Übertragung oder Beendigung der Sachwalterschaft gilt Abs. 3 sinngemäß.
Abkürzung
AußStrG
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017
§ 207n. Der 7a. Abschnitt in der Fassung des KindRückG 2017, BGBl. I Nr. 130/2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
Abkürzung
AußStrG
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018
§ 207o. §§ 5, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
Abkürzung
AußStrG
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022
§ 207p. § 131b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
Abkürzung
AußStrG
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023
§ 207q. § 18 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 78 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 107 Abs. 1 Z 2a, § 118 Abs. 4, § 120a, § 121 Abs. 6 und § 131 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.
Abkürzung
AußStrG
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024
§ 207r. § 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.
Abkürzung
AußStrG
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025
§ 207s. § 128 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.
Abkürzung
AußStrG
Inkrafttreten des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025
§ 207s. § 146 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
AußStrG
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2025
§ 207t. § 128 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 74/2025, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.
Abkürzung
AußStrG
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2026
§ 207u. § 107b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2026, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 anhängig werden.
Vollziehung
§ 208. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 207b, BGBl. I Nr. 111/2003)
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,
die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.
Artikel 25
Notifikationshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 188, BGBl. I Nr. 111/2003)
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).
Artikel 5
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 137/2009, zu BGBl. I Nr. 111/2003)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 122, 123, 124, 126, 127, 130 und 204, BGBl. I Nr. 111/2003)
§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 68/2008, zu den §§ 191 bis 198, BGBl. I Nr. 111/2003)
§ 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)
Artikel 16
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu den §§ 62, 63, 101 und 162, BGBl. I Nr. 111/2003)
(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 und Abs. 3 betrifft andere Rechtsvorschriften)
(4) Art. 5 Z 1 und 2 (§§ 62 und 63 AußStrG) und Art. 16 Z 17, 19, 20, 21 und 24 (§§ 500, 502, 505, 508 und § 528 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.
(5) Art. 5 Z 3 und 4 (§§ 101 und 162 AußStrG), Art. 12 Z 1, 2 und 3 (§§ 7a, 56 und § 60 JN), Art. 6 Z 1 (§ 54b EO) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 (§§ 27, 29 und 244 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht angebracht wurde.
(Anm.: Abs. 6 bis Abs. 13 betrifft andere Rechtsvorschriften)
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 91a – 91d, 95, 106, 11a und 207e, BGBl. I Nr. 111/2003)
§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 95, BGBl. I Nr. 111/2003)
§ 3. § 181 ABGB, § 95 AußStrG, die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 91a – 91d, 95, 106, 11a und 207e, BGBl. I Nr. 111/2003)
§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
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