Devisengesetz 2004

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 53
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Devisengesetz 2004

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

ausländische Währungen: sämtliche Währungen mit Ausnahme des Euro;

2.

Zahlungsmittel: Banknoten und Münzen mit gesetzlicher Zahlkraft;

3.

ausländische Zahlungsmittel: Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten;

4.

Forderungen in inländischer Währung: Forderungen, die auf Euro lauten;

5.

Gold: Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial), außer Kurs gesetzte oder nicht mehr umlauffähige Goldmünzen sowie Forderungen und Verpflichtungen auf Lieferung von Gold;

6.

inländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;

7.

ausländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;

8.

inländischer Vermögensstatus: Forderungen oder Verpflichtungen von Inländern gegenüber anderen Inländern;

9.

Inland: Das Gebiet innerhalb der Grenzen der Republik Österreich;

10.

Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich;

11.

Inländer: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich länger als drei Monate im Inland aufhalten;

12.

Ausländer: Natürliche Personen, die nicht Inländer sind;

13.

Verfügung: Rechtsgeschäft, sonstiger Rechtsvorgang oder tatsächliche Handlung, die unmittelbar die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts bewirkt;

14.

Drittstaat: Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist.

(2) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG sowie Art. VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974.

Devisengesetz 2004

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

ausländische Währungen: sämtliche Währungen mit Ausnahme des Euro;

2.

Zahlungsmittel: Banknoten und Münzen mit gesetzlicher Zahlkraft;

3.

ausländische Zahlungsmittel: Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten;

4.

Forderungen in inländischer Währung: Forderungen, die auf Euro lauten;

5.

Gold: Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial), außer Kurs gesetzte oder nicht mehr umlauffähige Goldmünzen sowie Forderungen und Verpflichtungen auf Lieferung von Gold;

6.

inländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;

7.

ausländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;

8.

inländischer Vermögensstatus: Forderungen oder Verpflichtungen von Inländern gegenüber anderen Inländern;

9.

Inland: Das Gebiet innerhalb der Grenzen der Republik Österreich;

10.

Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich;

11.

Inländer: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich länger als drei Monate im Inland aufhalten;

juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben; Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;

12.

Ausländer: Natürliche Personen, die nicht Inländer sind;

juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben; ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;

13.

Verfügung: Rechtsgeschäft, sonstiger Rechtsvorgang oder tatsächliche Handlung, die unmittelbar die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts bewirkt;

14.

Drittstaat: Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist.

(2) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG sowie Art. VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974.

Kapital- und Zahlungsverkehr

§ 2. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikeln 57 bis 60 EG-Vertrag sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

Kapital- und Zahlungsverkehr

§ 2. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

Kapital- und Zahlungsverkehr

§ 2. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

§ 3. (1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 57 Abs. 2,

Artikel 59 und Artikel 60 Abs. 1 und Abs. 2 dritter Satz EG-Vertrag trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 60 Abs. 2 erster Satz EG-Vertrag hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem betroffenen Drittstaat erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Kommission der EG sowie die anderen Mitgliedstaaten über die gesetzten Maßnahmen, spätestens bei deren In-Kraft-Treten, zu unterrichten.

(3) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, um

1.

die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder

2.

eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder

3.

die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder

4.

zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden, oder

5.

völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.

§ 3. (1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3, Art. 66, 75 und 215 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.

(2) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, um

1.

die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder

2.

eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder

3.

die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder

4.

zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden, oder

5.

völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.

(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010, anwendbar ist.

§ 3. (1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 66 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.

(2) Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß § 4 treffen.

(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. I Nr. 5/2025; anwendbar ist.

§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann in Vollziehung des § 3 durch Verordnung oder Bescheid einzelne oder alle der in Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen für bewilligungspflichtig erklären oder teilweise oder zur Gänze untersagen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Maßnahmen aufzuheben, sobald die Notwendigkeit ihrer Verhängung gemäß § 3 wegfällt.

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.

(3) Zur Erteilung von Bewilligungen für die gemäß Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid bewilligungspflichtig gestellten Rechtsgeschäfte und Handlungen ist die Oesterreichische Nationalbank zuständig.

(4) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

Verfügung über ausländische Zahlungsmittel;

2.

Verfügung über inländische Zahlungsmittel und Gold, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;

3.

Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in ausländischer Währung;

4.

Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in inländischer Währung, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;

5.

Verfügung über ausländische Wertpapiere;

6.

Verfügung über inländische Wertpapiere, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;

7.

Verbringung oder Versendung von Zahlungsmitteln, Gold oder Wertpapieren ins Ausland;

8.

Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Inland, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;

9.

Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Ausland;

10.

Verfügung über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer im Ausland gelegenen Liegenschaft;

11.

Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft;

12.

Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft jeweils zugunsten eines Ausländers;

13.

Verfügung über Immaterialgüterrechte, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist.

§ 5. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß § 4 Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft bestehen.

(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, die Oesterreichische Nationalbank durch Verordnung zu ermächtigen, die in Vollziehung der §§ 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten auch an bestimmte internationale Organisationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erforderlich ist.

§ 5. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß § 4 Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union bestehen.

(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

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