Bundesgesetz über die Europawahl 2004Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung geändert und ein Bundesgesetz über die Europawahl 2004 erlassen wird(NR: GP XXII IA 250/A AB 288 S. 40. BR: 6920 AB 6931 S. 704.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2005-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 2.

1.

Verfassungsbestimmung

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 2.

Artikel II

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Auf die im Juni 2004 stattfindende Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl 2004) sind Art. 23a Abs. 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, und das Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen) auch Staatsangehörige jener Staaten gelten, die nach dem Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) sowie der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik,

der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,

der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union samt Schlussakte, mit 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union werden sollen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 2.

§ 2. Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik mit Hauptwohnsitz in Österreich haben einem Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gemäß § 5 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenz-gesetzes ein unterfertigtes "Europa-Wähleranlageblatt für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik" (Muster Anlage) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzuschließen.

1.

Verfassungsbestimmung

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 2.

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die Staatsangehörigen eines im § 2 genannten Staates sind jedoch bei der Europawahl 2004 dann nicht zum Europäischen Parlament wahlberechtigt oder wählbar, wenn der im § 1 genannte Vertrag am 1. Mai 2004 nicht oder nicht für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in Kraft tritt. In diesem Fall sind sie aus der Europa-Wählerevidenz, aus der Zentralen Europa-Wählerevidenz und aus den Wählerverzeichnissen zu streichen.

Verfassungsbestimmung

§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt außer Kraft:

1.

wenn die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78 der Europawahlordnung) nicht gemäß § 80 der Europawahlordnung beim Verfassungsgerichtshof angefochten wird, mit Ablauf des Monats, auf den der letzte Tag der Anfechtungsfrist fällt;

2.

sonst mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 2.

Anlage

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

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