Aufhebung des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes und Überleitungsbestimmungen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Außer-Kraft-Treten des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz - BBVG, BGBl. I Nr. 66/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, außer Kraft.
Überleitungsbestimmungen
(2) 1. Die am 31. Dezember 2003 bestehenden, nach den Bestimmungen des BBVG errichteten Organe der Arbeitnehmerschaft bleiben bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Hinsichtlich der ihnen zukommenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (ArbVG). Die am 31. Dezember 2003 bestehenden nach den Bestimmungen des BBVG errichteten Vertrauenspersonenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 3 Z 3 ArbVG und die Zentralausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 ArbVG. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die bis zum Außer-Kraft-Treten des BBVG in die Zuständigkeit der Personalausschüsse gefallen sind, bleiben diese bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 zuständig.
Z 1 gilt sinngemäß auch für die Organe der Jugendvertretung sowie die Behindertenvertrauenspersonen.
Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 gelten die auf Grund des BBVG als Betriebe oder Unternehmen definierten Organisationseinheiten als Betriebe oder Unternehmen im Sinne des ArbVG. Die am 31. Dezember 2003 gemäß § 17 BBVG festgelegten Wirkungsbereiche der Personalausschüsse bleiben im selben Zeitraum bestehen.
Am 31. Dezember 2003 bestehende Freistellungen von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß § 65 BBVG bleiben bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Solange nach den Bestimmungen des BBVG errichtete Personalvertretungsorgane im Sinne des Abs. 2 fungieren, gilt für die Tragung der dadurch verursachten Kosten § 45 BBVG.
Beschlüsse über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage bleiben aufrecht und gelten als Beschlüsse über die Einhebung einer Betriebsratsumlage gemäß § 73 ArbVG. Bestehende Personalvertretungsfonds sind bis 31. Dezember 2005 unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 10 BBVG aufzuteilen und als Betriebsratsfonds gemäß § 74 ArbVG weiterzuführen.
Betriebsverfassungsrechtliche Sonderregelungen
(3) 1. Abweichend von § 34 ArbVG kann im Unternehmen der Österreichischen Bundesbahnen oder in Unternehmen, an denen die nach den Bestimmungen des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 138, errichtete Österreichische Bundesbahnen Holding AG (ÖBB-Holding AG) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 vH beteiligt ist, durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, welche Arbeitsstätten aus Gründen der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung, der Betriebsorganisation und der Sicherstellung einer adäquaten Vertretung und Betreuung der Arbeitnehmer zusammenzufassen sind und als Betrieb gelten. § 35 ArbVG ist auf diese Betriebe nicht anzuwenden. Für solche Betriebsvereinbarungen gilt § 97 Abs. 2 ArbVG. Auf Seite der Arbeitnehmerschaft ist für den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung der Zentralbetriebsrat zuständig. § 2 Abs. 1 ist anzuwenden.
Die Bestimmungen des ArbVG über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten sind nicht anzuwenden auf
das Unternehmen “Österreichische Bundesbahnen” und Unternehmen, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 vH beteiligt ist,
Eisenbahnunternehmen im Sinne der § 1 I Z 1 und §§ 1a bis 1c Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrsbetrieben (Kraftfahr-, Schifffahrts-, Straßenbahnlinien, Seilbahnen).
Rechtsnatur und Wirksamkeit von Vereinbarungen
(4) 1. Am 31. Dezember 2003 aufrechte Vereinbarungen mit nach dem BBVG errichteten Personalvertretungsorganen oder mit vor In-Kraft-Treten des BBVG bestehenden betrieblichen Interessenvertretungseinrichtungen über Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis gelten ab 1. Jänner 2004 als Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG, soweit sie auf Regelungstatbestände des ArbVG, eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG, oder eines am 31. Dezember 2003 auf das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des ArbVG anzuwendenden Kollektivvertrags gestützt werden können; soweit sie nicht auf Regelungstatbestände des ArbVG, eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG, oder eines auf das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des ArbVG am 31. Dezember 2003 anzuwendenden Kollektivvertrags gestützt werden können, gelten sie - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - für jene Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 von ihnen erfasst waren, ab 1. Jänner 2004 als Bestandteil des Arbeitsvertrages.
In Einzelvereinbarungen oder in Vereinbarungen mit nach dem BBVG errichteten Personalvertretungsorganen oder mit vor In-Kraft-Treten des BBVG bestehenden betrieblichen Interessenvertretungen geregelte Mitwirkungsrechte der Belegschaft, die über die Mitwirkungsrechte der Belegschaft nach den Bestimmungen des ArbVG oder eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG hinausgehen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 mit sämtlichen Rechtswirkungen außer Kraft.
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