Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:
§ 1. Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den im § 2 dieser Verordnung angeführten Finanzämtern auf das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beträge.
§ 2. Finanzämter gemäß § 1 sind:
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien,
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien,
Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk in Wien, Schwechat und Gerasdorf
(Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien),
Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien,
Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien,
Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien,
Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und Klosterneuburg
(Stadtgemeinde),
Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und Purkersdorf
(Gerichtsbezirk),
Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien,
Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
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