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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den elektronischen Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Geltender Text a fecha 2003-12-12

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Anträge auf Studienbeihilfe können auch in elektronischer Form bei der Studienbeihilfenbehörde unter Verwendung der elektronisch bereitgestellten Formulare eingebracht werden.