Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den elektronischen Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
Geltender Text a fecha 2003-12-12
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Anträge auf Studienbeihilfe können auch in elektronischer Form bei der Studienbeihilfenbehörde unter Verwendung der elektronisch bereitgestellten Formulare eingebracht werden.