Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109, wird verordnet:
Der Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut wird mit 1. Jänner 2004 festgelegt.
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