Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109, wird verordnet:
Der Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut wird mit 1. Jänner 2004 festgelegt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.