Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
Geltender Text a fecha 2003-12-23
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 1 und 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2003 sowie die folgenden Jahre mit 15 000 000 Euro jährlich festgesetzt.