Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Letzte Aktualisierung 2020-10-01
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54502 „Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen.

Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“.

1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.

1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist den Schlüssel-Nummern 31411 „Bodenaushub“, 31423 „ölverunreinigte Böden“ oder 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen. Die nachfolgenden Spezifierungen sind zu verwenden, wobei die Spezifizierungen 29 bis 33 für die Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ zu verwenden sind, die Spezifizierung 36 für die Schlüssel-Nummer 31423 „ölverunreinigte Böden“ und die Spezifizierung 37 für die Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“:

```

a)

Spezifizierungen zur Verwertung

```

```


```

Spezifizierung Zuordnungsregel

```


```

29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter

Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen

(entsprechend

Kapitel 3.19.1.1.e des

Teilbandes „Leitlinien zur

Abfallverbringung und

Behandlungsgrundsätze“ des

Bundes-Abfallwirtschaftsplans

2001)

```


```

30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur

Spezifizierung 30 – und somit

die detaillierteren

Untersuchungen hinsichtlich der

Einhaltung der Anforderungen

der „Klasse A1“ – ist nur

erforderlich für die Verwertung

in landwirtschaftlichen

Rekultivierungsschichten.

```


```

31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie

– bei Einhaltung der

Anforderungen der „Klasse A2“

kann der Bodenaushub für

Verfüllungen und

nicht-landwirtschaftliche

Rekultivierungsschichten

verwendet werden.

```


```

32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur

Spezifizierung 32 – und somit

die Überprüfung der Einhaltung

der Anforderungen der

„Klasse A2G“ – ist nur

erforderlich für die Verwertung

im

Grundwasserschwankungsbereich.

```


```

```

b)

Spezifizierungen zur Beseitigung

```

```


```

Spezifizierung Zuordnungsregel

```


```

29 Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubmaterial, das die

Hintergrundbelastung Anforderungen des

Kapitels 3.19.1.1.e des

Teilbandes „Leitlinien zur

Abfallverbringung und

Behandlungsgrundsätze“ des

Bundes-Abfallwirtschaftsplans

2001 erfüllt

```


```

33 Baurestmassenqualität Erdaushub einschließlich

Bodenaushubmaterial, der die

Qualitätsanforderungen gemäß

einer Verordnung nach § 65

Abs. 1 AWG 2002 für die

Deponierung von Baurestmassen

auf einer Deponie für

Inertabfälle gemäß der

Richtlinie 1999/31/EG über

Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182

vom 16.07.1999 S 1, einhält

```


```

36 Bodenaushubmaterial Erdaushub einschließlich

sowie ausgehobenes Bodenaushubmaterial sowie

Schüttmaterial, ausgehobenes Schüttmaterial,

KW-verunreinigt, nicht der zur Ablagerung auf

gefährlich Massenabfall- oder

Reststoffdeponie geeignet ist

```


```

37 Bodenaushubmaterial Erdaushub einschließlich

sowie ausgehobenes Bodenaushubmaterial sowie

Schüttmaterial, ausgehobenes Schüttmaterial,

sonstig verunreinigt, der zur Ablagerung auf

nicht gefährlich Massenabfall- oder

Reststoffdeponie geeignet ist

```


```

Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 17 und 18 gelten.

Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ oder 31 „Klasse A2“ zulässig. Abweichend zum Teilband des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 gilt als Kleinmenge der bei einem Bauvorhaben insgesamt anfallende Bodenaushub bis zu 2 000 t. Liegt keine Kleinmenge vor und ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 „Baurestmassenqualität“ zugeordnet werden.

Für die Verwertung von Bodenaushub-Fraktionen wie Sand oder Kies als Betonzuschlagstoff ist die Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Baurestmassenqualität“ zu verwenden.

1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Baurestmassenqualität“ zuzuordnen. Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“ zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht – das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde – ist der Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ mit einer der beiden folgenden Spezifizierungen – in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen – zuzuordnen:

34 „technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“

35 „technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile“

2.

Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

2.1 Verpackungen mit Restinhalten

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:

```


```

Schlüssel- Bezeichnung Hinweise

Nummer

```


```

18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen g

Verunreinigungen oder Restinhalten,

vorwiegend organisch

```


```

18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen g

Verunreinigungen oder Restinhalten,

vorwiegend anorganisch

```


```

35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten

```


```

35327 NE-Metallemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten

```


```

54929 gebrauchte Ölgebinde g

```


```

57127 Kunststoffemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten (auch

Tonercartridges mit gefährlichen

Inhaltsstoffen)

```


```

58203 textiles Verpackungsmaterial mit g

anwendungsspezifischen schädlichen

Beimengungen, vorwiegend organisch

```


```

58204 textiles Verpackungsmaterial mit g

anwendungsspezifischen schädlichen

Beimengungen, vorwiegend anorganisch

```


```

2.2 Restentleerte Verpackungen

Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E – Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.

3.

Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.

4.

Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz

Wenn die Abfälle 17207 „Eisenbahnschwellen“ und 17209 „Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert“ ausgestuft werden können, ist nach deren Ausstufung jeweils die Spezifizierung 88 „ausgestuft“ anzugeben.

5.

Verfestigte Abfälle

Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle – diese sind 31412 „Asbestzement“ zuzuordnen). Als Spezifizierung ist 91 „verfestigt“ anzugeben. Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend verfestigt werden, mit der Schlüssel-Nummer des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen. Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 „sonstige Galvanikschlämme“ zuzuordnen.

6.

Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können

Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:

```


```

Schlüssel- Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise

Nummer

```


```

31407 17 Keramik nur ausgewählte gemäß Punkt

Abfälle aus 2.1.1. des

Bau- und Anhangs zur

Abrissmaßnahmen Entscheidung

2003/33/EG

```


```

31408 17 Glas (zB nur ausgewählte gemäß Punkt

Flachglas) Abfälle aus Bau- 2.1.1. des

und Anhangs zur

Abrissmaßnahmen Entscheidung

2003/33/EG

```


```

31409 18 Bauschutt (keine nur Mischungen gemäß Punkt

Baustellenabfälle) aus ausgewählten 2.1.1. des

Abfällen aus Anhangs zur

Bau- und Entscheidung

Abrissmaßnahmen 2003/33/EG

```


```

31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte gemäß Punkt

Abfälle aus Bau- 2.1.1. des

und Anhangs zur

Abrissmaßnahmen Entscheidung

2003/33/EG

```


```

III. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und

Ergänzungen:

```


```

Schlüssel- Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise

Nummer

```


```

11 Nahrungs- und Ge- Schlüssel-

nussmittelabfälle Nummern

dieser Gruppe

sind nicht zu

verwenden für

Abfälle zur

biologischen

Verwertung –

hierfür sind

die Nummern

der

Abfallgruppe

92 zu

verwenden

```


```

12 Abfälle Schlüssel-

pflanzlicher und Nummern

tierischer dieser Gruppe

Fetterzeugnisse sind nicht zu

verwenden für

Abfälle zur

biologischen

Verwertung –

hierfür sind

die Nummern

der

Abfallgruppe

92 zu

verwenden

```


```

13 Abfälle aus der Schlüssel-

Tierhaltung und Nummern

Schlachtung dieser Gruppe

sind nicht zu

verwenden für

Abfälle zur

biologischen

Verwertung –

hierfür sind

die Nummern

der

Abfallgruppe

92 zu

verwenden

```


```

17101 Rinde Schlüssel-

Nummer ist

nicht zu

verwenden für

Rinde zur

biologischen

Verwertung

entsprechend

den Quali-

tätsanforde-

rungen gemäß

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

17102 Schwarten,

Spreißel aus

naturbelassenem,

sauberem,

unbeschichtetem

Holz

```


```

17103 Sägemehl und

Sägespäne aus

naturbelassenem,

sauberem,

unbeschichtetem

Holz

```


```

17104 01 Holzschleifstäube (aus) zB aus

und -schlämme behandeltes(m) lackiertem

Holz oder

beschichtetem

Holz

```


```

17104 02 Holzschleifstäube (aus)

und -schlämme nachweislich

ausschließlich

mechanisch

behandeltes(m)

Holz

```


```

17104 03 Holzschleifstäube (aus) zB aus mit

und -schlämme behandeltes(m) schwermetall-

Holz, freiem Leinöl

schadstofffrei behandeltem

Holz

```


```

17201 01 Holzemballagen und (aus) zB lackiertes

Holzabfälle, nicht behandeltes(m) oder

verunreinigt Holz beschichtetes

Holz

```


```

17201 02 Holzemballagen und (aus)

Holzabfälle, nicht nachweislich

verunreinigt ausschließlich

mechanisch

behandeltes(m)

Holz

```


```

17201 03 Holzemballagen und (aus) zB mit

Holzabfälle, nicht behandeltes(m) schwermetall-

verunreinigt Holz, freiem Leinöl

schadstofffrei behandelt

```


```

17202 01 Bau- und (aus) zB aus

Abbruchholz behandeltes(m) lackiertem

Holz oder

beschichtetem

Holz

```


```

17202 02 Bau- und (aus)

Abbruchholz nachweislich

ausschließlich

mechanisch

behandeltes(m)

Holz

```


```

17202 03 Bau- und (aus)

Abbruchholz behandeltes(m)

Holz,

schadstofffrei

```


```

17207 Eisenbahnschwellen g

```


```

17208 Holz (zB Pfähle g, zB

und Masten), kyanisierte

salzimprägniert, oder mit

mit nicht

gefahrenrelevanten fixierten

Eigenschaften Salzen

behandelte

Hölzer

```


```

17209 Holz (zB Pfähle g

und Masten),

teerölimprägniert

```


```

17211 Sägemehl und zB Sägemehl

-späne, durch von nicht

organische verunreinig-

Chemikalien (zB ten

ausgehärtete lackierten

Lacke, organische und organisch

Beschichtungen) beschichteten

verunreinigt, ohne Holzabfällen

gefahrenrelevante (zB Möbel,

Eigenschaften Fenster)

```


```

17212 Sägemehl und

-späne, durch

anorganische

Chemikalien (zB

Säuren, Laugen,

Salze)

verunreinigt, ohne

gefahrenrelevante

Eigenschaften

```


```

17213 Holzemballagen, g, auch

Holzabfälle und Abfälle und

Holzwolle, durch Bearbeitungs-

organische rückstände

Chemikalien (zB von Hölzern,

Mineralöle, die mit

Lösemittel, nicht organischen

ausgehärtete Holzschutz-

Lacke) mitteln

verunreinigt imprägniert

sind;

ausgenommen

sind nicht

verunreinigte

lackierte und

organisch

beschichtete

Hölzer (zB

Möbel,

Fenster) und

Holz-

emballagen

```


```

17215 Holz (zB Pfähle zB nicht

und Masten), kyanisierte

salzimprägniert, oder mit

ohne fixierten

gefahrenrelevante Salzen

Eigenschaften behandelte

Hölzer

```


```

17216 Sägemehl und g, zB als

-späne, durch Aufsaugmittel

organische verwendet

Chemikalien (zB oder so

Mineralöle, kontaminiert,

Lösemittel, nicht dass eine

ausgehärtete gefahrenrele-

Lacke) vante

verunreinigt, mit Eigenschaft

gefahrenrelevanten zutrifft

Eigenschaften

```


```

17217 Sägemehl und g, zB als

-späne, durch Aufsaugmittel

anorganische verwendet

Chemikalien (zB oder so

Säuren, Laugen, kontaminiert,

Salze) dass eine

verunreinigt, mit gefahrenrele-

gefahrenrelevanten vante

Eigenschaften Eigenschaft

zutrifft

```


```

17218 Holzabfälle, zB nicht

organisch verunreinigte

behandelt (zB lackierte und

ausgehärtete organisch

Lacke, organische beschichtete

Beschichtungen) Holzabfälle

(zB Möbel,

Fenster)

```


```

31205 Leichtmetall-

krätze,

aluminiumhaltig

```


```

31206 Leichtmetall-

krätze,

magnesiumhaltig

```


```

31224 Metallkrätze, g

gasbildend

```


```

31301 Flugaschen und

-stäube aus

sonstigen

Feuerungsanlagen

```


```

31306 Holzasche, Schlüssel-

Strohasche Nummer

ist nicht zu

verwenden für

Pflanzenasche

als

Zuschlagstoff

zur

Kompostierung

entsprechend

den

Qualitätsan-

forderungen

gemäß

Kompost-

verordnung

idgF

```


```

31306 70 Holzasche, Rostaschen

Strohasche

```


```

31306 72 Holzasche, Flugaschen

Strohasche

```


```

31306 74 Holzasche, Feinstflug-

Strohasche aschen

```


```

31317 Flugaschen und g

-stäube aus

Ölfeuerungsanlagen

```


```

31407 17 Keramik nur ausgewählte gemäß

Abfälle aus Bau- Punkt 2.1.1.

und des Anhangs

Abrissmaßnahmen zur

Entscheidung

2003/33/EG

```


```

31408 17 Glas (zB nur ausgewählte gemäß

Flachglas) Abfälle aus Bau- Punkt 2.1.1.

und des Anhangs

Abrissmaßnahmen zur

Entscheidung

2003/33/EG

```


```

31409 Bauschutt (keine

Baustellenabfälle)

```


```

31409 18 Bauschutt (keine nur Mischungen gemäß

Baustellenabfälle) aus ausgewählten Punkt 2.1.1.

Abfällen aus des Anhangs

Bau- und zur

Abrissmaßnahmen Entscheidung

2003/33/EG

```


```

31411 29 Bodenaushub Bodenaushub-

material mit

Hintergrund-

belastung *1)

```


```

31411 30 Bodenaushub Klasse A1 *2) nur

erforderlich

für land-

wirtschaft-

liche

Verwertung

```


```

31411 31 Bodenaushub Klasse A2 *2)

```


```

31411 32 Bodenaushub Klasse A2G *2)

```


```

31411 33 Bodenaushub Baurestmassen-

qualität *3)

```


```

31411 34 Bodenaushub technisches

Schüttmaterial,

das weniger als

5 Vol-%

bodenfremde

Bestandteile

enthält

```


```

31411 35 Bodenaushub technisches

Schüttmaterial,

ab 5 Vol-%

bodenfremder

Bestandteile

```


```

31423 ölverunreinigte g

Böden

```


```

31423 36 ölverunreinigte Bodenaushub-

Böden material sowie

ausgehobenes

Schüttmaterial,

KW-verunreinigt,

nicht gefährlich

```


```

31424 sonstige g

verunreinigte

Böden

```


```

31424 37 sonstige Bodenaushub-

verunreinigte material sowie

Böden ausgehobenes

Schüttmaterial,

sonstig

verunreinigt,

nicht gefährlich

```


```

31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte gemäß

Abfälle aus Bau- Punkt 2.1.1.

und des Anhangs

Abrissmaßnahmen zur

Entscheidung

2003/33/EG

```


```

31441 Brandschutt oder g

Bauschutt mit

schädlichen

Verunreinigungen

```


```

31441 19 Brandschutt oder Brandschutt von Ablagerung

Bauschutt mit nicht von

schädlichen gewerblichen Brandschutt

Verunreinigungen Objekten, nicht nach

gefährlich bei Aussortierung

Ablagerung auf der

Massenabfall- organischen

deponien Anteile auf

Massenabfall-

deponien

```


```

31472 kulturfähige Erde, für eine

Typ E2, Klasse A1 weitgehend

uneinge-

schränkte

Verwertung,

auch in der

Landwirt-

schaft;

hergestellt

aus zumindest

80 Masse%

„mittel-

schwerem“

oder

„schwerem“

Boden *4)

```


```

31473 kulturfähige Erde, zur

Typ E2, Klasse A2 Verwertung

für Unter-

grundver-

füllungen und

in nicht-

landwirt-

schaftlichen

Bereichen,

hergestellt

aus zumindest

80 Masse%

„mittel-

schwerem“

oder

„schwerem“

Boden *4)

```


```

31474 kulturfähige Erde, für eine

Typ E3, Klasse A1 weitgehend

uneinge-

schränkte

Verwertung,

auch in der

Landwirt-

schaft;

hergestellt

aus weniger

als 80 Masse%

Bodenaushub-

material oder

aus

„leichtem“

Boden *4)

```


```

31475 kulturfähige Erde, zur Verwertung

Typ E3, Klasse A2 für

Untergrund-

verfüllungen

und in nicht-

landwirt-

schaftlichen

Bereichen,

hergestellt

aus weniger

als 80 Masse%

Bodenaushub-

material oder

aus

„leichtem“

Boden *4)

```


```

31482 Bodenaushub- g

material sowie

Schüttmaterial aus

der biologischen

Behandlung

```


```

31483 Bodenaushub-

material sowie

Schüttmaterial aus

der thermischen

Bodenbehandlung

*5)

```


```

31484 Bodenaushub- g

material sowie

Schüttmaterial aus

der chemisch/

physikalischen

Behandlung

```


```

31485 Garten- und

Blumenerden

```


```

31486 Gießformen und g

-sande vor dem

Gießen, mit

gefahrenrelevanten

Eigenschaften

```


```

31487 Gießformen und g

-sande nach dem

Gießen, mit

gefahrenrelevanten

Eigenschaften

```


```

31488 Gießformen und

-sande vor dem

Gießen

```


```

31489 Gießformen und

-sande nach dem

Gießen

```


```

35107 Kfz-Katalysatoren

und andere

Edelmetall-

Katalysatoren

```


```

35201 elektrische und gn, Geräte

elektronische und

Geräte und Geräteteile,

Geräteteile, mit die keiner

umweltrelevanten Sammel- und

Mengen an Behandlungs-

gefährlichen kategorie

Abfällen oder einer

Inhaltsstoffen (zB Verordnung

Nachtspeicheröfen nach § 14

mit Asbestbestand- AWG 2002

teilen) unterliegen

```


```

35202 elektrische und Geräte und

elektronische Geräteteile,

Geräte und die keiner

Geräteteile, ohne Sammel- und

umweltrelevante Behandlungs-

Mengen an kategorie

gefährlichen einer

Abfällen oder Verordnung

Inhaltsstoffen nach § 14 AWG

2002

unterliegen

```


```

35212 Bildschirmgeräte, g, Geräte

einschließlich deren Haupt-

Bildröhrengeräte bestandteil

der

Bildschirm

darstellt

(keine

kleinen

LCD-Anzeigen)

```


```

35220 Elektro- und gn

Elektronik-

Altgeräte –

Großgeräte mit

einer Kantenlänge

größer oder gleich

50 cm, mit

gefahrenrelevanten

Eigenschaften

```


```

35221 Elektro- und

Elektronik-

Altgeräte –

Großgeräte mit

einer Kantenlänge

größer oder gleich

50 cm

```


```

35230 Elektro- und g

Elektronik-

Altgeräte –

Kleingeräte mit

einer Kantenlänge

kleiner 50 cm, mit

gefahrenrelevanten

Eigenschaften

```


```

35231 Elektro- und

Elektronik-

Altgeräte –

Kleingeräte mit

einer Kantenlänge

kleiner 50 cm

```


```

35330 Cadmium und gn

cadmiumhaltige

Abfälle, mit

gefahrenrelevanten

Eigenschaften

```


```

35340 Cadmium und zB stückige

cadmiumhaltige Schrotte,

Abfälle auch cadmiert

```


```

35341 12 PCB-haltige Kabel bis 50 ppm PCB g

```


```

35341 13 PCB-haltige Kabel größer als 50 g

bis 100 ppm PCB

```


```

35341 14 PCB-haltige Kabel größer als 100 g

bis 500 ppm PCB

```


```

35341 15 PCB-haltige Kabel größer als 500 g

bis 5000 ppm PCB

```


```

35341 16 PCB-haltige Kabel größer als g

5000 ppm PCB

```


```

35342 Kabel mit g

gefährlichen

Isolierstoffen

(Teer, Öl u. dgl.)

```


```

35502 Metallschleif- g

schlamm

```


```

35507 Metallschleif- ölfreie oder

schlamm, ohne entölte,

gefahrenrelevanten schwermetall-

Eigenschaften freie

Schlämme

```


```

54110 12 PCB-haltige und bis 50 ppm PCB g, PCB/PCT-

PCT-haltige Gehalt

elektrische bezogen auf

Betriebsmittel das Betriebs-

mittel

```


```

54110 13 PCB-haltige und größer als 50 g, PCB/PCT-

PCT-haltige bis 100 ppm PCB Gehalt

elektrische bezogen auf

Betriebsmittel das Betriebs-

mittel

```


```

54110 14 PCB-haltige und größer als 100 g, PCB/PCT-

PCT-haltige bis 500 ppm PCB Gehalt

elektrische bezogen auf

Betriebsmittel das Betriebs-

mittel

```


```

54110 15 PCB-haltige und größer als 500 g, PCB/PCT-

PCT-haltige bis 5000 ppm PCB Gehalt

elektrische bezogen auf

Betriebsmittel das Betriebs-

mittel

```


```

54110 16 PCB-haltige und größer als g, PCB/PCT-

PCT-haltige 5000 ppm PCB Gehalt

elektrische bezogen auf

Betriebsmittel das Betriebs-

mittel

```


```

54111 13 sonstige größer als 50 g, PCB/PCT-

PCB-haltige und bis 100 ppm PCB Gehalt

PCT-haltige bezogen auf

Abfälle das Betriebs-

mittel

```


```

54111 14 sonstige größer als 100 g, PCB/PCT-

PCB-haltige und bis 500 ppm PCB Gehalt

PCT-haltige bezogen auf

Abfälle das Betriebs-

mittel

```


```

54111 15 sonstige größer als 500 g, PCB/PCT-

PCB-haltige und bis 5000 ppm PCB Gehalt

PCT-haltige bezogen auf

Abfälle das Betriebs-

mittel

```


```

54111 16 sonstige größer als g, PCB/PCT-

PCB-haltige und 5000 ppm PCB Gehalt

PCT-haltige bezogen auf

Abfälle das Betriebs-

mittel

```


```

54928 gebrauchte Öl- und g, zB ölver-

Luftfilter, mit unreinigte

gefahrenrelevanten Luftfilter

Eigenschaften

```


```

54933 gebrauchte

Luftfilter (nicht

ölverunreinigt)

```


```

55374 Lösemittel-Wasser- g, nicht zu

Gemische ohne verwenden für

halogenierte Glycerinphase

Lösemittel zur Vergärung

```


```

55509 Druckfarbenreste, schwermetall-

Kopiertoner freie Toner

```


```

55523 Druckfarbenreste, g, schwer-

Kopiertoner, mit metallhaltig

gefahrenrelevanten

Eigenschaften

```


```

57131 aufbereitete

Kunststoffabfälle,

qualitätsgesichert

```


```

57132 abbaubare Schlüssel-

Kunststoffe und Nummer ist

Kunststoff- nicht zu

verpackungen verwenden für

biologisch

abbaubare

Kunststoffe

zur

biologischen

Verwertung

entsprechend

den Quali-

tätsanforde-

rungen gemäß

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

57801 Shredderleicht-

fraktion,

metallarm

```


```

57802 Filterstäube aus

Shredderanlagen

```


```

57803 Shredderleicht-

fraktion,

metallreich

```


```

57804 Shredderschwer-

fraktion

```


```

57805 gefährlich g

verunreinigte

Fraktionen und

Filterstäube aus

Shredderanlagen

```


```

59305 unsortierte oder g

gefährliche

Laborabfälle und

Chemikalienreste

```


```

59306 sortierte, nicht

gefährliche

Laborabfälle und

Chemikalienreste

```


```

59802 Gase in sofern weder

Stahldruckflaschen brennbar noch

toxisch

```


```

59804 Gase in Stahl- g, sofern

druckflaschen, mit brennbar oder

gefahrenrelevanten toxisch

Eigenschaften

```


```

911 Siedlungsabfälle

```


```

91101 Siedlungsabfälle

und ähnliche

Gewerbeabfälle

```


```

91107 heizwertreiche

Fraktion aus

aufbereiteten

Siedlungs- und

Gewerbeabfällen

und aufbereiteten

Baustellenab-

fällen, nicht

qualitätsgesichert

```


```

91108 Ersatzbrennstoffe,

qualitätsgesichert

```


```

91202 Küchen- und Schlüssel-

Kantinenabfälle Nummer ist

nicht zu

verwenden für

Küchen- und

Kantinenab-

fälle zur

biologischen

Verwertung

entsprechend

den Quali-

tätsanforde-

rungen gemäß

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

913 Abfälle aus der

mechanisch/

biologischen

Abfallbehandlung

(im Folgenden:

MBA)

```


```

91301 Gärrückstände aus Schlüssel-

der anaeroben Nummer ist

Abfallbehandlung nicht zu

verwenden für

Gärrückstände

zur

biologischen

Verwertung

entsprechend

den Quali-

tätsanforde-

rungen gemäß

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

91302 aerob

stabilisierte

Abfälle aus der

MBA

```


```

91303 anaerob-aerob

stabilisierte

Abfälle aus der

MBA

```


```

91304 anorganische

Sortierreste (zB

Glas, Steine,

Metall) aus der

MBA

```


```

91305 Metallfraktion aus

der Sortierung und

Aufbereitung von

Siedlungsabfällen

(zB Schrott) aus

der MBA

```


```

91306 organische

Sortierreste (zB

Siebüberlauf,

Holz)

```


```

91307 für die Schlüssel-

biologische Nummer ist

Behandlung nicht zu

aufbereitete verwenden für

Fraktionen zur aufbereitete

Beseitigung Abfälle zur

Kompostierung

```


```

91402 heizwertreiche

Fraktion aus

aufbereitetem

Sperrmüll, nicht

qualitätsgesichert

```


```

91601 Viktualienmarkt- Materialien,

Abfälle die nicht den

Anforderungen

der Kompost-

verordnung

idgF

entsprechen

```


```

91701 Garten- und

Parkabfälle sowie

sonstige biogene

Abfälle, die nicht

den Anforderungen

der

Kompostverordnung

idgF entsprechen

```


```

91702 Friedhofsabfälle,

die nicht den

Anforderungen der

Kompostverordnung

idgF entsprechen

```


```

91703 Bioabfallkomposte nicht nach

für die Kompostver-

Landwirtschaft ordnung idgF

hergestellt

*6); Aus-

gangsmateria-

lien

entsprechend

Anlage 1

Teil 1 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

91704 Klärschlammkom- nicht nach

poste für die Kompostver-

Landwirtschaft ordnung idgF

hergestellt

*6); Aus-

gangsmateria-

lien

entsprechend

Anlage 1

Teil 1 und

Teil 2 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

91705 sonstige Komposte nicht nach

Kompostver-

ordnung idgF

hergestellt

*6); Aus-

gangsmateria-

lien

entsprechend

Anlage 1

Teil 1 und

Teil 2 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92 Abfälle für die

biologische

Verwertung

```


```

921 Hochwertige

Abfälle für die

biologische

Verwertung *7)

ausschließlich

pflanzlicher

Herkunft

```


```

92101 Mischungen von Mischungen

Abfällen der der

Abfallgruppe 921, Abfallgruppe

zur Kompostierung 921, die

gemäß Kom-

postver-

ordnung idgF

zur

Kompostierung

zulässig sind

und keine

tierischen

Anteile

enthalten

einschließ-

lich mit

biogenen

Abfällen ver-

unreinigtes

Papier gemäß

der

Verordnung

BGBl. Nr.

68/1992 idgF

```


```

92102 Mähgut, Laub aus Garten-

und Grünflä-

chenbereich

oder aus

Erzeugung,

Verarbeitung

und Vertrieb

von land- und

forstwirt-

schaftlichen

Produkten;

nur gering

belastetes

Material

entsprechend

Anlage 1

Teil 1 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92103 Obst- und aus Garten-

Gemüseabfälle, und Grünflä-

Blumen chenbereich

oder der

Zubereitung

von Nahrungs-

mitteln; auch

Schnittblumen

aus

Blumenmärkten

und

Haushalten

```


```

92104 Rinde aus Garten-

und Grünflä-

chenbereich

oder aus

Erzeugung,

Verarbeitung

und Vertrieb

von land- und

forstwirt-

schaftlichen

Produkten;

nur

lindanfreie

Rinde

(Grenzwert

für den

Verdachts-

fall:

0,5 mg/kg TM)

```


```

92105 Holz aus Garten-

und Grünflä-

chenbereich

oder aus

Erzeugung,

Verarbeitung

und Vertrieb

von land- und

forstwirt-

schaftlichen

Produkten;

Baumschnitt,

unbehandeltes

Holz,

Strauch-

schnitt,

Häckselgut

und Sägemehl

von

unbehandeltem

Holz

```


```

92105 67 Holz Baum- und

Strauchschnitt

```


```

92105 68 Holz aus der

Verarbeitung von

unbehandeltem

Holz

```


```

92105 69 Holz Siebüberlauf zur

Kompostierung

```


```

92106 Ernte- und aus der

Verarbeitungs- gewerblichen,

rückstände landwirt-

schaftlichen

und

industriellen

Erzeugung,

Verarbeitung

und dem

Vertrieb von

land- und

forstwirt-

schaftlichen

Produkten;

Stroh, Ge-

treidestaub,

Spelze,

Spelzenstaub,

Reben, Ernte-

rückstände;

Rüben-

schnitzel,

Rüben-

schwänze;

Tabakabfälle;

Rückstände

aus der Tee-

und Kaffee-

fabrikation;

Vinasse- und

Melasserück-

stände;

verdorbene

Futtermittel

und Futter-

mittelreste

pflanzlicher

Herkunft

```


```

92107 pflanzliche pflanzliche

Lebens- und Abfälle, wie

Genussmittelreste insbesondere

solche aus

der

Zubereitung

von Nahrungs-

und Genuss-

mitteln; Tee-

und

Kaffeesud,

Getreide,

Teig, Hefe,

sonstige

pflanzliche

Speisereste

```


```

92110 rein auch

pflanzliche Press- unbelastete

und Schlämme aus

Filterrückstände der

der Nahrungs-, getrennten

Genuss- und Prozessabwas-

Futtermittel- sererfassung

produktion (zB Stärke-

schlamm,

Schlamm aus

der Tabakver-

arbeitung,

Trub und

Schlamm aus

Brauereien,

Schlamm aus

Weinberei-

tung, Schlamm

aus

Brennereien);

Trester,

Kerne,

Schalen,

Schrote,

Obst-,

Getreide- und

Kartoffel-

schlempen

oder Press-

rückstände

(zB von

Ölmühlen,

Treber),

Filtrations-

kieselgur;

Qualitätsan-

forderungen

gemäß

Anlage 1

Teil 1 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92111 verdorbenes nur

Saatgut ungebeiztes

Saatgut

```


```

92115 Unterwasser- zB Algen

pflanzen

```


```

92116 Friedhofsabfälle Qualitätsan-

forderungen

gemäß

Anlage 1

Teil 1 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92117 Mycele Bakterienbio-

masse und

Pilzmycel aus

der pharma-

zeutischen

Industrie,

sofern für

die Anwendung

in der

ökologischen

Landwirt-

schaft gemäß

der

Verordnung

(EWG) Nr.

2092/91

zugelassen

```


```

92118 biologisch nicht

abbaubare chemisch

Verpackungen veränderte

Verpackungs-

materialien

und

„Warenreste“

ausschließ-

lich

natürlichen

Ursprungs aus

nachwach-

senden

Rohstoffen;

zB

Holzfasern,

Baumwoll-

fasern, Jute,

Einwegge-

schirr aus

nicht

chemisch

modifizierter

pflanzlicher

Stärke ohne

Kunststoffbe-

schichtung;

entsprechend

Anlage 1

Teil 1 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92120 Gärrückstände der Faulwasser

Abfallgruppe 921 oder

aus der anaeroben Faulschlamm;

Behandlung ausschließ-

lich aus

Einsatz-

stoffen der

Abfallgruppe

921; es ist

sicherzustel-

len, dass nur

die genannten

Ausgangsmate-

rialien zur

Vergärung

eingesetzt

wurden

```


```

92121 Speiseöle und zur

-fette, Fettab- Vergärung;

scheiderinhalte, auch

rein pflanzlich gebrauchtes

Öl oder Fett,

sofern ausge-

schlossen

werden kann,

dass

tierische

Anteile

vorhanden

sind

```


```

92122 Schlamm aus der zur

Speisefett und Vergärung;

-ölproduktion auch Zentri-

ausschließlich fugenschlamm

pflanzlicher

Herkunft

```


```

92123 Silosickersaft aus der

landwirt-

schaftlichen

Erzeugung von

Silagefutter

```


```

92130 Glycerinphase g, zur

Vergärung;

aus der Raps-

und Alt-

speiseöl-

Veresterung

(Rapsölme-

thylester -

RME, Alt-

speisefett-

methylester -

AME)

```


```

92131 Destillationsrück- zur Vergärung

stand aus der

Rapsölmethylester-

Herstellung

```


```

92150 Mischungen von Mischungen

Abfällen der der

Abfallgruppe 921, Abfallgruppe

ausgenommen 921, die

Schlüssel-Nummer keine

92130 tierischen

Glycerinphase, zur Anteile

Vergärung enthalten

```


```

92199 aufbereitete zur

Abfälle gemäß Kompostierung

Kompostverordnung aufbereitetes

idgF ohne Material aus-

tierische Anteile schließlich

aus

Mischungen

der

Abfallgruppe

921

```


```

922 Weitere Abfälle

für die

biologische

Verwertung

ausschließlich

pflanzlicher

Herkunft und

kommunale

Klärschlämme *8)

```


```

92201 kommunale Quali- Qualitätsan-

tätsklärschlämme forderungen

zur

Herstellung

von Quali-

tätsklär-

schlammkom-

post gemäß

Anlage 1

Teil 2 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92202 gering belastete Qualitätsan-

Schlämme aus der forderungen

Nahrungs-, Genuss- zur

und Futtermittel- Herstellung

industrie von Quali-

ausschließlich tätsklär-

pflanzlicher schlamm-

Herkunft kompost gemäß

Anlage 1

Teil 2 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92203 gering belastete Qualitätsan-

Pressfilter-, forderungen

Extraktions- und gemäß

Ölsaatenrückstände Anlage 1

der Nahrungs-, Teil 2 der

Genuss- und Kompostver-

Futtermittel- ordnung idgF

industrie

ausschließlich

pflanzlicher

Herkunft

```


```

92205 Bleicherde Qualitätsan-

forderungen

gemäß

Anlage 1

Teil 2 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92208 Kakaoschalen auch

Rückstände

aus der

Kakaofabri-

kation; Qua-

litätsanfor-

derungen

gemäß

Anlage 1

Teil 2 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92210 chemisch Qualitätsan-

modifizierte forderungen

Verpackungsmateri- gemäß

alien und Anlage 1

„Warenreste“, Teil 2 der

biologisch Kompostver-

abbaubar ordnung idgF

```


```

92211 Gärrückstände aus es ist

der anaeroben sicher-

Behandlung der zustellen,

Abfallgruppen 921 dass nur die

und 922 genannten

Ausgangsmate-

rialien zur

Vergärung

eingesetzt

wurden

```


```

92212 kommunale Qualitätsan-

Klärschlämme forderungen

zur

Herstellung

von Kompost

aus

Klärschlamm

gemäß

Anlage 1

Teil 2 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

923 Zuschlagstoffe zur

Kompostierung *9)

```


```

92301 Gesteinsmehl Qualitätsan-

forderungen

gemäß

Anlage 1

Teil 4 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92302 Kalk Düngekalk,

Ätzkalk,

Karbonatati-

onskalk aus

der Zucker-

industrie

```


```

92303 Pflanzenasche Qualitätsan-

forderungen

gemäß

Anlage 1

Teil 4 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92303 71 Pflanzenasche Pflanzen-

Rostaschen

```


```

92303 73 Pflanzenasche Pflanzen-

Flugaschen

```


```

92304 Erde Qualitätsan-

forderungen

gemäß

Anlage 1

Teil 4 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

924 Hochwertige

Abfälle für die

biologische

Verwertung mit

tierischen

Anteilen *7) *10)

```


```

92401 Mischungen von Mischungen,

Abfällen der die zur

Abfallgruppen 924 Kompostierung

und 921, die gemäß Kom-

tierische Anteile postverord-

enthalten, zur nung idgF

Kompostierung geeignet

sind; auch zu

verwenden für

die

Anlieferung

gemischter

Fraktionen

über die

kommunale

Sammlung, bei

der nicht

ausgeschlos-

sen werden

kann, dass

tierische

Anteile

vorhanden

sind

```


```

92402 Küchen- und Material

Speiseabfälle, die gemäß Art. 6

tierische Abs. 1 lit. l

Speisereste der

enthalten Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002 aus

Restaurants,

Catering-

Einrichtungen

und Küchen

einschließ-

lich Groß-

und Haus-

haltsküchen

stammenden

Speisereste;

unabhängig

vom

Sammelsystem,

durch welches

die Abholung

erfolgt –

nicht

Material von

Beförderungs-

mitteln aus

grenzüber-

schreitendem

Verkehr

```


```

92403 Speiseöle und zur

-fette, Fettab- Vergärung;

scheiderinhalte, Material

tierisch oder gemäß Art. 6

tierische Anteile Abs. 1 lit. l

enthaltend der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002;

auch

gebrauchtes

pflanzliches

Öl oder Fett,

sofern nicht

ausgeschlos-

sen werden

kann, dass

tierische

Anteile

enthalten

sind

```


```

92404 ehemalige Material

Lebensmittel gemäß Art. 6

tierischer Abs. 1 lit. f

Herkunft der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002,

sofern keine

gesetzlichen

Regelungen

der

Verwertung

entgegen-

stehen; keine

Schlacht-

abfälle

```


```

92405 Eierschalen Material

gemäß Art. 6

Abs. 1 lit. e

oder j der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002

```


```

92406 Pressfilterrück- auch

stände aus unbelastete

getrennter Schlämme aus

Prozessabwasser- der

erfassung der getrennten

Nahrungs-, Genuss- Prozessabwas-

und Futtermittel- sererfassung;

industrie mit Qualitätsan-

tierischen forderungen

Anteilen gemäß

Anlage 1

Teil 1 der

Kompostver-

ordnung idgF;

die Ausgangs-

materialien

müssen der

Verordnung

(EWG) Nr.

2092/91

entsprechen;

Schlämme aus

der

Verarbeitung

von

tierischem

Eiweiß gemäß

Anhang I Z 42

der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002 zur

Futtermittel-

erzeugung;

bei Schlämmen

aus

Schlachthöfen

(Material

gemäß Art. 5

Abs. 1 lit. b

der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002)

ausschließ-

lich die

Fraktion

kleiner als

6 mm

```


```

92408 Huf-, Haar- und Material

Federabfälle gemäß Art. 6

Abs. 1 lit. c

bzw. lit. k

der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002;

Qualitätsan-

forderungen

gemäß

Anlage 1

Teil 1 der

Kompostver-

ordnung idgF;

ohne

anhaftende

Fleischteile

```


```

92409 Panseninhalt Material

gemäß Art. 5

Abs. 1 lit. a

der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002

```


```

92410 Fest- und Fest- und

Flüssigmist/ Flüssigmist

ökologischer gemäß

Landbau Anhang II

A der

Verordnung

(EWG) Nr.

2092/1991;

Material

gemäß Art. 5

Abs. 1 lit. a

der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002

```


```

92420 Gärrückstände aus Faulwasser

der anaeroben oder

Behandlung von Faulschlamm;

Ausgangsmateri- ausschließ-

alien der lich aus

Abfallgruppen 921 Einsatz-

und 924 mit stoffen der

tierischen Abfallgruppen

Anteilen 921 und 924;

es ist si-

cherzustel-

len, dass nur

die genannten

Ausgangsmate-

rialien zur

Vergärung

eingesetzt

wurden

```


```

92425 Molkereiabfälle zur

Vergärung;

Material

gemäß Art. 6

Abs. 1 lit. e

der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002

```


```

92426 Rohmilch zur

Vergärung;

Material

gemäß Art. 6

Abs. 1 lit. g

der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002

```


```

92450 Mischungen von auch zu

Abfällen der verwenden für

Abfallgruppen 924 die

und 921, die Anlieferung

tierische Anteile gemischter

enthalten, zur Fraktionen

Vergärung über

die kommunale

Sammlung, bei

der nicht

ausgeschlos-

sen werden

kann, dass

tierische

Anteile

vorhanden

sind

```


```

92499 aufbereitete zur

Abfälle gemäß Kompostierung

Kompostver- aufbereitetes

ordnung idgF Material aus

Mischungen

der

Abfallgruppen

921 und 924

```


```

925 Weitere Abfälle

für die

biologische

Verwertung mit

tierischen

Anteilen *8) *10)

```


```

92501 gering belastete Qualitätsan-

Schlämme aus der forderungen

Nahrungs-, Genuss- zur

und Futtermittel- Herstellung

industrie von Quali-

tierischer tätsklär-

Herkunft schlamm-

kompost gemäß

Anlage 1

Teil 2 der

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

92502 Fest- und aus

Flüssigmist Bereichen,

die nicht im

Rahmen der

ökologischen

Landwirt-

schaft gemäß

der

Verordnung

(EWG) Nr.

2092/91

zugelassen

sind;

Material

gemäß Art. 5

Abs. 1 lit. a

der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002

```


```

92503 Gelatine- Material

rückstände gemäß Art. 6

Abs. 1 lit. e

der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002

```


```

92504 „Flotat”-Schlamm, Qualitätsan-

Pressfilterrück- forderungen

stände von Mast- zur

und Herstellung

Schlachtbetrieben, von Quali-

für Qualitätsklär- tätsklär-

schlammkompost schlamm-

kompost gemäß

Anlage 1

Teil 2 der

Kompostver-

ordnung idgF;

kein Material

der

Kategorie 1

gemäß der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002

```


```

92506 Gärrückstände aus Faulwasser

der anaeroben oder

Behandlung von Faulschlamm;

Ausgangsmate- ausschließ-

rialien der lich aus

Abfallgruppen 921, Einsatz-

922, 924 und 925 stoffen der

mit tierischen Abfallgruppen

Anteilen 921, 922, 924

und 925; es

ist sicherzu-

stellen, dass

nur die

genannten

Ausgangsmate-

rialien zur

Vergärung

eingesetzt

wurden

```


```

92510 Schlachtabfälle Innereien,

und Nebenprodukte, Tierfett,

zur Vergärung Blut,

Fischabfälle,

Geflügel-

abfälle,

Schlachtkör-

perteile,

Fleisch- und

Hautreste,

Därme;

Material

gemäß Art. 6

Abs. 1

lit. a, b, d,

h, i oder k

der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002;

kein Material

der

Kategorie 1

gemäß der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002

```


```

92511 Abfälle von Häuten Leimleder,

und Fellen, zur Rohspalt,

Vergärung Gelatine-

spalt; aus-

schließlich

aus

chromfreier

Verarbeitung;

Material

gemäß Art. 6

Abs. 1 lit. c

oder k der

Verordnung

(EG) Nr.

1774/2002

```


```

94501 anaerob nicht zu

stabilisierter verwenden für

Schlamm Schlamm zur

(Faulschlamm) Kompostierung

entsprechend

den Quali-

tätsanforde-

rungen gemäß

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

94502 aerob nicht zu

stabilisierter verwenden für

Schlamm Schlamm zur

Kompostierung

entsprechend

den Quali-

tätsanforde-

rungen gemäß

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

94801 Schlamm aus der g, soweit er

Abwasserbe- nicht in

handlung, mit anderen

gefährlichen Positionen

Inhaltsstoffen enthalten ist

```


```

94804 Schlamm aus der soweit er

Abwasserbe- nicht in

handlung, ohne anderen

gefährliche Positionen

Inhaltsstoffe enthalten

ist; nicht zu

verwenden für

Schlamm zur

Kompostierung

entsprechend

den Quali-

tätsanforde-

rungen gemäß

Kompostver-

ordnung idgF

```


```

952 Abwasser aus der

MBA

```


```

95201 Abwasser aus der

aeroben

Abfallbehandlung

```


```

95202 Abwasser aus der

anaeroben

Abfallbehandlung

```


```

95301 Sickerwasser aus g

Abfalldeponien,

mit gefährlichen

Inhaltsstoffen

```


```

95302 Sickerwasser aus

Abfalldeponien,

ohne gefährliche

Inhaltsstoffe

```


```

95403 Rückstände aus der g, auch

rauchgasseitigen sonstige

Kesselreinigung Rückstände

aus Großfeuerungs- aus der

anlagen rauchgas-

seitigen

Kesselreini-

gung aus

Feuerungsan-

lagen mit

gefahren-

relevanten

Eigenschaften

```


```

95404 Rückstände aus der

rauchgasseitigen

Kesselreinigung,

ohne

gefahrenrelevante

Eigenschaften

```


```

Die Anmerkung *) zur Schlüssel-Nummer 12601 „Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei“ und die Fußnote 4 in Punkt 4 (Abfallkatalog) der ÖNORM S 2100 gelten nicht.

Die Schlüssel-Nummern 31412 „Asbestzement“ und

31413 „Asbestzementstäube“ gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt

2.3.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 1. Jänner 2007.

Folgende Schlüssel-Nummern der ÖNORM S 2100 werden durch die obigen Tabelleneinträge vollständig abgedeckt und sind nicht mehr zu verwenden:

```


```

Schlüssel- Bezeichnung

Nummer

```


```

31411 Bodenaushub

```


```

31401 Gießerei-Altsand

```


```

31425 Gebrauchte Formsande

```


```

31426 Kernsande

```


```

54110 PCB-haltige und PCT-haltige

elektrische Betriebsmittel

```


```

54111 sonstige PCB-haltige und PCT-haltige

Abfälle

```


```

91104 biogene Abfälle, getrennt gesammelt

```


```

```


```

1) Qualität entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e 2) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1

*3) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien

*4) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2

*5) Anmerkung: keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit) verbrennung

*6) Zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten.

*7) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind

*8)Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Kompost geeignet sind

*9) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind

*10) bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung

Anlage 5

Abfallverzeichnis

Es gilt Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 “Abfallverzeichnis”, ausgegeben am 1. Oktober 2005, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien und Änderungen:

I. Allgemeine Zuordnungskriterien

1.

Zuordnung

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

2.

Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

II. Besondere Zuordnungskriterien

1.

Aushubmaterial

1.1 Gefährliches Aushubmaterial

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