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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung)

Geltender Text a fecha 2005-04-06

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Z 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, wird verordnet:

Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses gemäß § 6 Z 3 bis 6. Mit dieser Verordnung erfolgt

1.

die Auflistung von Abfallarten in einem Abfallverzeichnis,

2.

die Festlegung, welche Abfälle als gefährlich gelten,

3.

die Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart und

4.

die Angabe von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode.

(2) Einzelne Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses werden durch Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 ergänzt. Die Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

Geltungsbereich und Verpflichteter

§ 2. Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002. Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind Abfallbesitzer.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

“Aushubmaterial” Material, welches durch Ausheben oder Abräumen anfällt;

2.

“Bodenaushubmaterial” Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt, sofern der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralische Baurestmassen, nicht mehr als fünf Volumsprozent beträgt und keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen, vorliegen. Die bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor dem Aushub im Boden oder Untergrund vorhanden sein;

3.

“Spezifizierungen” Unterteilungen von Abfallarten, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind:

a)

abfallspezifische Unterteilungen, die in den Anlagen 2 und 5 aufgelistet sind;

b)

gefährlich kontaminierte Abfälle mit 77 und “gefährlich kontaminiert”;

c)

ausgestufte gefährliche Abfälle mit 88 und “ausgestuft”;

4.

“Spiegeleinträge” zwei im Wesentlichen gleichlautende Abfallarten, von denen eine gefährlich ist und die andere nicht. Beispiel: 08 03 17 “Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten”; 08 03 18 “Tonerabfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen”.

Gefährliche Abfälle

§ 4. (1) Als gefährliche Abfälle gelten ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung jene Abfallarten, die in Anlage 2 mit einem Sternchen versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 2 hat nach den in Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.

(2) Bis ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM S 2100/AC 1 “Abfallkatalog (Berichtigung)”, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, als gefährlich, die mit einem “g” versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils zB giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.

(4) Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:

1.

Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;

2.

Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;

3.

Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;

4.

Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.

(5) Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt - dh. fest in eine Matrix eingebunden - worden sind, gelten auch nach der Verfestigung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.

Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung

§ 5. (1) Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft)

Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung

§ 5. (1) Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.

(2) Bei elektronischen Datenaufzeichnungen sind für die Zuordnung von Identifikationsnummern für Abfallarten die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen zu verwenden.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 75/422/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. Juli 1975, S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. März 1991, S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. Juni 1996, S 32;

2.

Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. Juli 1994, S 28;

3.

Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 6. September 2000, S 3;

4.

Entscheidung 2001/118/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 47 vom 16. Februar 2001, S 1, in der Fassung der Berichtigungen ABl. Nr. L 262 vom 2. Oktober 2001, S 38, und ABl. Nr. L 112 vom 27. April 2002, S 47;

5.

Entscheidung 2001/119/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 47 vom 16. Februar 2001, S 32, und

6.

Entscheidung 2001/573/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 203 vom 28. Juli 2001, S 18.

In-Kraft-Treten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt Anlage 5 außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) Die §§ 4 Abs. 1 und 2 und 5 Abs. 1, Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 2. und 10., Anlage 2, der Parameter pH-Wert im Eluat der Anlage 3 Z 14, Anlage 3 Z 15, Anlage 4 Abschnitt I. und III. und Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 treten mit 1. Mai 2005 in Kraft.

(4) Anlage 3 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 tritt, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 über Deponien in Kraft, spätestens aber mit 1. Jänner 2007.

Anlage 1

Zuordnungskriterien

I. Allgemeine Zuordnungskriterien

1.

Hierarchie der Abfallcodes

Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart ist in folgenden vier Schritten vorzugehen:

1.

Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Der Abfallbesitzer hat die Abfälle, die in einer bestimmten Anlage anfallen, je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufzuteilen. So kann zB ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht der Gruppe 20 01 sondern der Gruppe 15 01 zugeordnet.

2.

Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, so sind zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 zu prüfen.

3.

Trifft kein Abfallcode aus diesen Kapiteln zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.

4.

Beschreibt auch kein Code in Kapitel 16 den Abfall zutreffend, dann ist der Code 99 “Abfälle a. n. g.” (Abfälle anders nicht genannt) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. Die Zuordnung zu einer nicht gefährlich eingestuften Abfallart mit dem Code 99 darf nur erfolgen, wenn auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.

2.

Zuordnung

Die Zuordnung eines Abfalls hat unter Berücksichtigung des Punktes 1 zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden, die einer Abfallart gemäß Anlage 2 entspricht. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine chemische Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die chemische Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Als Abfallstrom im Sinne des vorigen Satzes gilt eine größere Menge eines bestimmten Abfalls, welcher aus einem definierten Prozess in gleichbleibender Qualität regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll, der Probenahmeplan oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist (zB Altfahrzeuge, die nicht nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtet sind, sind dem Code 16 01 04 “Altfahrzeuge” zuzuordnen; bei nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen ist der Code 16 01 06 “Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten” zu verwenden), ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

II. Besondere Zuordnungskriterien

1.

Aushubmaterial

1.1 Gefährliches Aushubmaterial

Gefährliches Aushubmaterial ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft den entsprechenden Abfallarten des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere den Abfallarten (Codes mit Spezifizierungen) 17 05 03 22 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mineralölhaltig”, 17 05 03 23 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)”, 17 05 03 24 “Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mit anorganischen Verunreinigungen”, 17 05 05 22 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mineralölhaltig”, 17 05 05 23 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)”, 17 05 05 24 “Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mit sonstigen anorganischen Verunreinigungen” und 17 09 03 “sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten”.

1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen folgenden Abfallarten zuzuordnen:

1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist dem Code 17 05 04 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen” zuzuordnen. Handelt es sich um Bodenaushubmaterial von Garten- und Parkflächen, ist dieses dem Code 20 02 02 “Boden und Steine” zuzuordnen. Für beide Fälle sind folgende Spezifizierungen anzugeben:

```

a)

Spezifizierungen zur Verwertung

```

```


```

Spezifizierung Zuordnungsregel

```


```

29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter

Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen (entsprechend

Kapitel 3.19.1.1.e des Teilbandes

“Leitlinien zur Abfallverbringung

und Behandlungsgrundsätze” des

Bundes-Abfallwirtschaftsplans

2001)

```


```

30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur

Spezifizierung 30 - und somit die

detaillierteren Untersuchungen

hinsichtlich der Einhaltung der

Anforderungen der “Klasse A1” -

ist nur erforderlich für die

Verwertung in

landwirtschaftlichen

Rekultivierungsschichten.

```


```

31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie -

bei Einhaltung der Anforderungen

der “Klasse A2” kann der

Bodenaushub für Verfüllungen und

nicht-landwirtschaftliche

Rekultivierungsschichten

verwendet werden.

```


```

32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur

Spezifizierung 32 - und somit die

Überprüfung der Einhaltung der

Anforderungen der “Klasse A2G” -

ist nur erforderlich für die

Verwertung im

Grundwasserschwankungsbereich.

```


```

```

b)

Spezifizierungen zur Beseitigung

```

```


```

Spezifizierung Zuordnungsregel

```


```

29 Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubmaterial, das die

Hintergrundbelastung Anforderungen des

Kapitels 3.19.1.1.e des

Teilbandes “Leitlinien zur

Abfallverbringung und

Behandlungsgrundsätze” des

Bundes-Abfallwirtschaftsplans

2001 erfüllt.

```


```

33 Baurestmassenqualität Erdaushub einschließlich

Bodenaushubmaterial, der die

Qualitätsanforderungen gemäß

einer Verordnung nach § 65 Abs. 1

AWG 2002 für die Deponierung von

Baurestmassen auf einer Deponie

für Inertabfälle gemäß der

Richtlinie 1999/31/EG über

Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182

vom 16. Juli 1999, S 1, einhält.

```


```

36 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich

ausgehobenes Bodenaushubmaterial sowie

Schüttmaterial, ausgehobenes Schüttmaterial, der

KW-verunreinigt, nicht zur Ablagerung auf Massenabfall-

gefährlich oder Reststoffdeponie geeignet

ist.

```


```

37 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich

ausgehobenes Bodenaushubmaterial sowie

Schüttmaterial, sonstig ausgehobenes Schüttmaterial, der

verunreinigt, nicht zur Ablagerung auf Massenabfall-

gefährlich oder Reststoffdeponie geeignet

ist.

```


```

Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 der Codes 17 05 04 und 20 02 02 ist der Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen. Ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zugeordnet werden.

Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 “Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung” oder 31 “Klasse A2” zulässig.

1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 05 04 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen” oder dem Code 20 02 02 “Boden und Steine” jeweils mit der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 09 04 “gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen” zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde - ist in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Abfallarten zuzuordnen:

17 05 04 34 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”

17 05 04 35 “Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”

1.2.3 Baggergut

Nicht gefährliches Baggergut aus Sedimenten von Oberflächengewässern ist dem Code 17 05 06 “Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt” zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 “unbelastet” verwendet werden kann.

1.2.4 Gleisschotter

Nicht gefährlicher Gleisschotter ist dem Code 17 05 08 “Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt” zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 “unbelastet” verwendet werden kann.

2.

Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können

Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:

```


```

Abfallcode Sp Abfallbezeichnung Spezifizierung Zuordnungsregel

```


```

17 01 01 10 Beton sortenreine gemäß

Fraktion Punkt 2.1.1 des

Anhangs zur

Entscheidung

2003/33/EG *1)

```


```

17 01 02 10 Ziegel sortenreine gemäß

Fraktion Punkt 2.1.1 des

Anhangs zur

Entscheidung

2003/33/EG

```


```

17 01 03 10 Fliesen, Ziegel sortenreine gemäß

und Keramik Fraktion Punkt 2.1.1 des

Anhangs zur

Entscheidung

2003/33/EG

```


```

17 01 07 11 Gemische aus nicht gemäß

Beton, Ziegeln, verunreinigte Punkt 2.1.1 des

Fliesen und Mischfraktion Anhangs zur

Keramik mit Entscheidung

Ausnahme 2003/33/EG

derjenigen, die

unter 17 01 06

fallen

```


```

17 02 02 10 Glas sortenreine gemäß

Fraktion Punkt 2.1.1 des

Anhangs zur

Entscheidung

2003/33/EG

```


```

3.

Heizwertreiche Fraktion

Die Zuordnung einer heizwertreichen Fraktion nach entsprechender Qualitätssicherung zu 19 12 10 “brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)” ist zulässig, sofern der brennbare Abfall Qualitätskriterien vergleichbar mit einem Produkt oder Rohstoff einhält.

Heizwertreiche Fraktionen aus Siedlungsabfällen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind der Abfallart 20 03 01 50 “gemischte Siedlungsabfälle - Fraktionen von Siedlungsabfällen” zuzuordnen.

4.

Abfälle aus der biologischen Behandlung

Gefährlich KW- oder PAK-verunreinigtes Aushubmaterial, das einer biologischen Behandlung im ex-situ Verfahren unterzogen wurde, ist der gefährlichen Abfallart 19 05 99 65 “Abfälle a. n. g. - Abfälle aus der biologischen Bodensanierung” zuzuordnen. Für eine Ausstufung ist Kapitel 3.19 des Teilbandes “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 heranzuziehen.

5.

Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

Verpackungen mit Restinhalten:

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 “Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind” zuzuordnen.

Restentleerte Verpackungen:

Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol “E - Explosionsgefährlich” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 zuzuordnen.

6.

Ausgestufte Abfälle

Ausgestufte gefährliche Abfälle sind, sofern sie im Zuge des Ausstufungsverfahrens nicht einem nicht gefährlichen Code zugeordnet worden sind, mit der Spezifizierung 88 “ausgestuft” zu versehen.

7.

Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend der Hierarchie der Abfallcodes nur einem Code für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert im Kapitel des Verzeichnisses gemäß Anlage 2 kein zutreffender gefährlicher Spiegeleintrag), ist als Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” zu entfallen.

8.

Stabilisierte und verfestigte Abfälle

Stabilisierte und verfestigte Abfälle sind in der Gruppe 19 03 zuzuordnen. Gefährliche Abfälle, die zur Deponierung einem Stabilisierungs- oder Verfestigungsprozess unterzogen worden sind, dürfen nur dann der Abfallart 19 03 05 “stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen” und 19 03 07 “verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen” zugeordnet werden, wenn im Rahmen einer Ausstufung insbesondere nachgewiesen wird, dass die besonderen Bestimmungen für verfestigte Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 eingehalten werden. Der Code des ursprünglichen Abfalls oder der ursprünglichen Abfälle ist im diesbezüglichen Gutachten und in der grundlegenden Charakterisierung anzugeben.

9.

PCB-haltige Abfälle

Bei PCB-haltigen Abfällen ist der PCB-Gehalt der PCB-haltigen Fraktion (zB Wärmeträgeröl) in folgenden Konzentrationsabstufungen zu spezifizieren:

12 “bis 50 ppm PCB”

13 “größer als 50 bis 100 ppm PCB”

14 “größer als 100 bis 500 ppm PCB”

15 “größer als 500 bis 5 000 ppm PCB”

16 “größer als 5 000 ppm PCB”

```


```

*1) Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27.

Anlage 2

Abfallverzeichnis

Kapitel des Verzeichnisses

```


```

01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie

bei der physikalischen und chemischen Behandlung von

Bodenschätzen entstehen

```


```

02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft,

Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung

und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

```


```

03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von

Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

```


```

04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

```


```

05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und

Kohlepyrolyse

```


```

06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

```


```

07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

```


```

08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung

(HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email),

Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

```


```

09 Abfälle aus der fotografischen Industrie

```


```

10 Abfälle aus thermischen Prozessen

```


```

11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und

Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen;

Nichteisen-Hydrometallurgie

```


```

12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der

physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von

Metallen und Kunststoffen

```


```

13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer

Speiseöle, 05 und 12)

```


```

14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und

Treibgasen (außer 07 und 08)

```


```

15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher,

Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)

```


```

16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

```


```

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von

verunreinigten Standorten)

```


```

18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen

Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und

Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren

Krankenpflege stammen)

```


```

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen

Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser

für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle

Zwecke

```


```

20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche

und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen),

einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

```


```

Verzeichnis

```


```

Abfall- Sp g Abfallbezeichnung Spezifizierung

code

```


```

01 ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN,

AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI

DER PHYSIKALISCHEN UND

CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON

BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN

```


```

01 01 Abfälle aus dem Abbau von

Bodenschätzen

```


```

01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von

metallhaltigen Bodenschätzen

```


```

01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von

nichtmetallhaltigen

Bodenschätzen

```


```

01 03 Abfälle aus der

physikalischen und

chemischen Verarbeitung von

metallhaltigen Bodenschätzen

```


```

01 03 04 * Säure bildende

Aufbereitungsrückstände aus

der Verarbeitung von

sulfidischem

Erz

```


```

01 03 05 * andere

Aufbereitungsrückstände, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit

Ausnahme derjenigen, die

unter 01 03 04 und 01 03 05

fallen

```


```

01 03 07 * andere, gefährliche Stoffe

enthaltende Abfälle aus der

physikalischen und

chemischen Verarbeitung von

metallhaltigen Bodenschätzen

```


```

01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 01 03 07 fallen

```


```

01 03 09 Rotschlamm aus der

Aluminiumoxidherstellung mit

Ausnahme von Rotschlamm, der

unter 01 03 07 fällt

```


```

01 03 99 Abfälle a. n. g. *1)

```


```

01 04 Abfälle aus der physikalischen

und chemischen

Weiterverarbeitung von

nichtmetallhaltigen

Bodenschätzen

```


```

01 04 07 * gefährliche Stoffe enthaltende

Abfälle aus der physikalischen

und chemischen

Weiterverarbeitung von

nichtmetallhaltigen

Bodenschätzen

```


```

01 04 08 Abfälle von Kies- und

Gesteinsbruch mit Ausnahme

derjenigen, die unter 01 04 07

fallen

```


```

01 04 09 Abfälle von Sand und Ton *2)

```


```

01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 01 04 07 fallen *2)

```


```

01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von

Kali- und Steinsalz mit

Ausnahme derjenigen, die unter

01 04 07 fallen *2)

```


```

01 04 12 Aufbereitungsrückstände und

andere Abfälle aus der Wäsche

und Reinigung von Bodenschätzen

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 01 04 07 und 01 04 11

fallen *2)

```


```

01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und

-sägearbeiten mit Ausnahme

derjenigen, die unter 01 04 07

fallen *2)

```


```

01 04 99 Abfälle a. n. g. *2)

```


```

01 05 Bohrschlämme und andere

Bohrabfälle

```


```

01 05 04 Schlämme und Abfälle aus

Süßwasserbohrungen

```


```

01 05 05 * ölhaltige Bohrschlämme und

-abfälle

```


```

01 05 06 * Bohrschlämme und andere

Bohrabfälle, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

01 05 07 barythaltige Bohrschlämme

und -abfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 01 05 05

und 01 05 06 fallen

```


```

01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme

und -abfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 01 05 05

und 01 05 06 fallen

```


```

01 05 99 Abfälle a. n. g.

```


```

02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT,

GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT,

FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND

FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG

UND VERARBEITUNG VON

NAHRUNGSMITTELN

```


```

02 01 Abfälle aus Landwirtschaft,

Gartenbau, Teichwirtschaft,

Forstwirtschaft, Jagd und

Fischerei

```


```

02 01 01 Schlämme von Wasch- und

Reinigungsvorgängen

```


```

02 01 02 Abfälle aus tierischem

Gewebe

```


```

02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem

Gewebe

```


```

02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne

Verpackungen)

```


```

02 01 06 tierische Ausscheidungen,

Gülle/Jauche und Stallmist

(einschließlich verdorbenes

Stroh), Abwässer, getrennt

gesammelt und extern

behandelt

```


```

02 01 07 Abfälle aus der

Forstwirtschaft

```


```

02 01 08 * Abfälle von Chemikalien für

die Landwirtschaft, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

02 01 09 Abfälle von Chemikalien für

die Landwirtschaft mit

Ausnahme derjenigen, die

unter 02 01 08 fallen

```


```

02 01 10 Metallabfälle

```


```

02 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

02 02 Abfälle aus der Zubereitung

und Verarbeitung von

Fleisch, Fisch und anderen

Nahrungsmitteln tierischen

Ursprungs

```


```

02 02 01 Schlämme von Wasch- und

Reinigungsvorgängen

```


```

02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe

```


```

02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung

ungeeignete Stoffe

```


```

02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung

```


```

02 02 99 Abfälle a. n. g.

```


```

02 03 Abfälle aus der Zubereitung und

Verarbeitung von Obst, Gemüse,

Getreide, Speiseölen, Kakao,

Kaffee, Tee und Tabak, aus der

Konservenherstellung, der

Herstellung von Hefe- und

Hefeextrakt sowie der

Zubereitung und Fermentierung

von Melasse

```


```

02 03 01 Schlämme aus Wasch-,

Reinigungs-, Schäl-,

Zentrifugier- und

Abtrennprozessen

```


```

02 03 02 Abfälle von

Konservierungsstoffen

```


```

02 03 03 Abfälle aus der Extraktion

mit Lösemitteln

```


```

02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung

ungeeignete Stoffe

```


```

02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung

```


```

02 03 99 Abfälle a. n. g.

```


```

02 04 Abfälle aus der

Zuckerherstellung

```


```

02 04 01 Rübenerde

```


```

02 04 02 nicht

spezifikationsgerechter

Calciumcarbonatschlamm

```


```

02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung

```


```

02 04 99 Abfälle a. n. g.

```


```

02 05 Abfälle aus der

Milchverarbeitung

```


```

02 05 01 für Verzehr oder

Verarbeitung ungeeignete

Stoffe

```


```

02 05 02 Schlämme aus der

betriebseigenen

Abwasserbehandlung

```


```

02 05 99 Abfälle a. n. g.

```


```

02 06 Abfälle aus der Herstellung

von Back- und Süßwaren

```


```

02 06 01 für Verzehr oder

Verarbeitung ungeeignete

Stoffe

```


```

02 06 02 Abfälle von

Konservierungsstoffen

```


```

02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung

```


```

02 06 99 Abfälle a. n. g.

```


```

02 07 Abfälle aus der Herstellung

von alkoholischen und

alkoholfreien Getränken

(ohne Kaffee, Tee und Kakao)

```


```

02 07 01 Abfälle aus der Wäsche,

Reinigung und mechanischen

Zerkleinerung des

Rohmaterials

```


```

02 07 02 Abfälle aus der

Alkoholdestillation

```


```

02 07 03 Abfälle aus der chemischen

Behandlung

```


```

02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung

ungeeignete Stoffe

```


```

02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung

```


```

02 07 99 Abfälle a. n. g

```


```

03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG

UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN,

MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND

PAPPE

```


```

03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung

und der Herstellung von Platten

und Möbeln

```


```

03 01 01 Rinden und Korkabfälle *3)

```


```

03 01 04 * Sägemehl, Späne, Abschnitte,

Holz, Spanplatten und

Furniere, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte,

Holz, Spanplatten und

Furniere mit Ausnahme

derjenigen, die unter

03 01 04 fallen

```


```

03 01 05 01 Sägemehl, Späne, Abschnitte, behandeltes Holz

Holz, Spanplatten und

Furniere mit Ausnahme

derjenigen, die unter

03 01 04 fallen *4)

```


```

03 01 05 02 Sägemehl, Späne, Abschnitte, nachweislich

Holz, Spanplatten und Furniere ausschließlich

mit Ausnahme derjenigen, die mechanisch

unter 03 01 04 fallen behandeltes Holz

```


```

03 01 05 03 Sägemehl, Späne, Abschnitte, behandeltes

Holz, Spanplatten und Furniere Holz,

mit Ausnahme derjenigen, die schadstofffrei

unter 03 01 04 fallen

```


```

03 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

03 02 Abfälle aus der

Holzkonservierung

```


```

03 02 01 * halogenfreie organische

Holzschutzmittel

```


```

03 02 02 * chlororganische Holzschutzmittel

```


```

03 02 03 * metallorganische Holzschutzmittel

```


```

03 02 04 * anorganische Holzschutzmittel

```


```

03 02 05 * andere Holzschutzmittel, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

03 02 99 Holzschutzmittel a. n. g.

```


```

03 03 Abfälle aus der Herstellung und

Verarbeitung von Zellstoff,

Papier, Karton und Pappe

```


```

03 03 01 Rinden- und Holzabfälle *5)

```


```

03 03 02 Sulfitschlämme (aus der

Rückgewinnung von Kochlaugen)

```


```

03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem

Papierrecycling

```


```

03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle

aus der Auflösung von Papier-

und Pappabfällen

```


```

03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von

Papier und Pappe für das

Recycling

```


```

03 03 09 Kalkschlammabfälle

```


```

03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller-

und Überzugsschlämme aus der

mechanischen Abtrennung

```


```

03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 03 03 10

fallen

```


```

03 03 99 Abfälle a. n. g.

```


```

04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ-

UND TEXTILINDUSTRIE

```


```

04 01 Abfälle aus der Leder- und

Pelzindustrie

```


```

04 01 01 Fleischabschabungen und

Häuteabfälle

```


```

04 01 02 geäschertes Leimleder

```


```

04 01 03 * Entfettungsabfälle,

lösemittelhaltig, ohne flüssige

Phase

```


```

04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe

```


```

04 01 05 chromfreie Gerbereibrühe

```


```

04 01 06 chromhaltige Schlämme,

insbesondere aus der

betriebseigenen

Abwasserbehandlung

```


```

04 01 07 chromfreie Schlämme,

insbesondere aus der

betriebseigenen

Abwasserbehandlung

```


```

04 01 08 chromhaltige Abfälle aus

gegerbtem Leder

(Abschnitte, Schleifstaub,

Falzspäne)

```


```

04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und

dem Finish

```


```

04 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

04 02 Abfälle aus der Textilindustrie

```


```

04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien

(imprägnierte Textilien,

Elastomer, Plastomer)

```


```

04 02 10 organische Stoffe aus

Naturstoffen (zB Fette, Wachse)

```


```

04 02 14 * Abfälle aus dem Finish, die

organische Lösungsmittel

enthalten

```


```

04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit

Ausnahme derjenigen, die unter

04 02 14 fallen *6)

```


```

04 02 16 * Farbstoffe und Pigmente, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit

Ausnahme derjenigen, die unter

04 02 16 fallen

```


```

04 02 19 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 04 02 19

fallen

```


```

04 02 21 Abfälle aus unbehandelten

Textilfasern

```


```

04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten

Textilfasern

```


```

04 02 99 Abfälle a. n. g.

```


```

05 ABFÄLLE AUS DER

ERDÖLRAFFINATION,

ERDGASREINIGUNG UND

KOHLEPYROLYSE

```


```

05 01 Abfälle aus der Erdölraffination

```


```

05 01 02 * Entsalzungsschlämme

```


```

05 01 03 * Bodenschlämme aus Tanks

```


```

05 01 04 * saure Alkylschlämme

```


```

05 01 05 * verschüttetes Öl

```


```

05 01 06 * ölhaltige Schlämme aus

Betriebsvorgängen und

Instandhaltung

```


```

05 01 07 * Säureteere

```


```

05 01 08 * andere Teere

```


```

05 01 09 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 05 01 09

fallen

```


```

05 01 11 * Abfälle aus der

Brennstoffreinigung mit Basen

```


```

05 01 12 * säurehaltige Öle

```


```

05 01 13 Schlämme aus der

Kesselspeisewasseraufbereitung

```


```

05 01 14 Abfälle aus Kühlkolonnen

```


```

05 01 15 * gebrauchte Filtertone

```


```

05 01 16 schwefelhaltige Abfälle aus der

Ölentschwefelung

```


```

05 01 17 Bitumen

```


```

05 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse

```


```

05 06 01 * Säureteere

```


```

05 06 03 * andere Teere

```


```

05 06 04 Abfälle aus Kühlkolonnen

```


```

05 06 99 Abfälle a. n. g.

```


```

05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und

-transport

```


```

05 07 01 * quecksilberhaltige Abfälle

```


```

05 07 02 schwefelhaltige Abfälle

```


```

05 07 99 Abfälle a. n. g.

```


```

06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-

CHEMISCHEN PROZESSEN

```


```

06 01 Abfälle aus Herstellung,

Zubereitung, Vertrieb und

Anwendung (HZVA) von Säuren

```


```

06 01 01 * Schwefelsäure und schweflige

Säure

```


```

06 01 02 * Salzsäure

```


```

06 01 03 * Flusssäure

```


```

06 01 04 * Phosphorsäure und phosphorige

Säure

```


```

06 01 05 * Salpetersäure und salpetrige

Säure

```


```

06 01 06 * andere Säuren

```


```

06 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

06 02 Abfälle aus HZVA von Basen

```


```

06 02 01 * Calciumhydroxid

```


```

06 02 03 * Ammoniumhydroxid

```


```

06 02 04 * Natrium- und Kaliumhydroxid

```


```

06 02 05 * andere Basen

```


```

06 02 99 Abfälle a. n. g.

```


```

06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen,

Salzlösungen und Metalloxiden

```


```

06 03 11 * feste Salze und Lösungen, die

Cyanid enthalten

```


```

06 03 13 * feste Salze und Lösungen, die

Schwermetalle enthalten

```


```

06 03 14 feste Salze und Lösungen mit

Ausnahme derjenigen, die unter

06 03 11 und 06 03 13 fallen

```


```

06 03 15 * Metalloxide, die Schwermetalle

enthalten

```


```

06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme

derjenigen, die unter 06 03 15

fallen

```


```

06 03 99 Abfälle a. n. g.

```


```

06 04 Metallhaltige Abfälle mit

Ausnahme derjenigen, die unter

06 03 fallen

```


```

06 04 03 * arsenhaltige Abfälle

```


```

06 04 04 * quecksilberhaltige Abfälle

```


```

06 04 05 * Abfälle, die andere

Schwermetalle enthalten

```


```

06 04 99 Abfälle a. n. g.

```


```

06 05 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung

```


```

06 05 02 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 06 05 02

fallen

```


```

06 06 Abfälle aus HZVA von

schwefelhaltigen Chemikalien,

aus Schwefelchemie und

Entschwefelungsprozessen

```


```

06 06 02 * Abfälle, die gefährliche Sulfide

enthalten

```


```

06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit

Ausnahme derjenigen, die unter

06 06 02 fallen

```


```

06 06 99 Abfälle a. n. g.

```


```

06 07 Abfälle aus HZVA von Halogenen

und aus der Halogenchemie

```


```

06 07 01 * asbesthaltige Abfälle aus der

Elektrolyse

```


```

06 07 02 * Aktivkohle aus der

Chlorherstellung

```


```

06 07 03 * quecksilberhaltige

Bariumsulfatschlämme

```


```

06 07 04 * Lösungen und Säuren, zB

Kontaktsäure

```


```

06 07 99 Abfälle a. n. g.

```


```

06 08 Abfälle aus HZVA von Silizium

und Siliziumverbindungen

```


```

06 08 02 * gefährliche Chlorsilane

enthaltende Abfälle

```


```

06 08 99 Abfälle a. n. g.

```


```

06 09 Abfälle aus HZVA von

phosphorhaltigen Chemikalien

aus der Phosphorchemie

```


```

06 09 02 phosphorhaltige Schlacke

```


```

06 09 03 * Reaktionsabfälle auf

Kalziumbasis, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

06 09 04 Reaktionsabfälle auf

Kalziumbasis mit Ausnahme

derjenigen, die unter 06 09 03

fallen

```


```

06 09 99 Abfälle a. n. g.

```


```

06 10 Abfälle aus HZVA von

stickstoffhaltigen Chemikalien

aus der Stickstoffchemie und der

Herstellung von Düngemitteln

```


```

06 10 02 * Abfälle, die gefährliche Stoffe

enthalten

```


```

06 10 99 Abfälle a. n. g.

```


```

06 11 Abfälle aus der Herstellung von

anorganischen Pigmenten und

Farbgebern

```


```

06 11 01 Reaktionsabfälle auf

Kalziumbasis aus der

Titandioxidherstellung

```


```

06 11 99 Abfälle a. n. g.

```


```

06 13 Abfälle aus anorganischen

chemischen Prozessen a. n. g.

```


```

06 13 01 * anorganische

Pflanzenschutzmittel,

Holzschutzmittel und andere

Biozide

```


```

06 13 02 * gebrauchte Aktivkohle (außer

06 07 02)

```


```

06 13 03 Industrieruß

```


```

06 13 04 * Abfälle aus der

Asbestverarbeitung

```


```

06 13 05 * Ofen- und Kaminruß

```


```

06 13 99 Abfälle a. n. g.

```


```

07 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN

PROZESSEN

```


```

07 01 Abfälle aus Herstellung,

Zubereitung, Vertrieb und

Anwendung (HZVA) organischer

Grundchemikalien

```


```

07 01 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 01 03 * halogenorganische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 01 04 * andere organische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 01 07 * halogenierte Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 01 08 * andere Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 01 09 * halogenierte Filterkuchen,

gebrauchte Aufsaugmaterialien

```


```

07 01 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte

Aufsaugmaterialien

```


```

07 01 11 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 07 01 11

fallen

```


```

07 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

07 02 Abfälle aus HZVA von

Kunststoffen, synthetischem

Gummi und Kunstfasern

```


```

07 02 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 02 03 * halogenorganische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 02 04 * andere organische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

```


```

07 02 07 * halogenierte Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 02 08 * andere Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 02 09 * halogenierte Filterkuchen,

gebrauchte Aufsaugmaterialien

```


```

07 02 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte

Aufsaugmaterialien

```


```

07 02 11 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 07 02 11

fallen

```


```

07 02 13 Kunststoffabfälle

```


```

07 02 14 * Abfälle von Zusatzstoffen, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

07 02 15 Abfälle von Zusatzstoffen mit

Ausnahme derjenigen, die unter

07 02 14 fallen

```


```

07 02 16 * gefährliche Silicone enthaltende

Abfälle

```


```

07 02 17 siliconhaltige Abfälle, andere

als die in 07 02 16 genannten

```


```

07 02 99 Abfälle a. n. g.

```


```

07 03 Abfälle aus HZVA von organischen

Farbstoffen und Pigmenten

(außer 06 11)

```


```

07 03 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 03 03 * halogenorganische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 03 04 * andere organische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 03 07 * halogenierte Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 03 08 * andere Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 03 09 * halogenierte Filterkuchen,

gebrauchte Aufsaugmaterialien

```


```

07 03 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte

Aufsaugmaterialien

```


```

07 03 11 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 07 03 11

fallen

```


```

07 03 99 Abfälle a. n. g.

```


```

07 04 Abfälle aus HZVA von organischen

Pflanzenschutzmitteln (außer

02 01 08 und 02 01 09),

Holzschutzmitteln (außer 03 02)

und anderen Bioziden

```


```

07 04 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 04 03 * halogenorganische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 04 04 * andere organische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 04 07 * halogenierte Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 04 08 * andere Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 04 09 * Halogenierte Filterkuchen,

gebrauchte Aufsaugmaterialien

```


```

07 04 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte

Aufsaugmaterialien

```


```

07 04 11 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 07 04 11

fallen

```


```

07 04 13 * feste Abfälle, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

07 04 99 Abfälle a. n. g.

```


```

07 05 Abfälle aus HZVA von

Pharmazeutika

```


```

07 05 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 05 03 * halogenorganische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 05 04 * andere organische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 05 07 * Halogenierte Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 05 08 * andere Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 05 09 * halogenierte Filterkuchen,

gebrauchte Aufsaugmaterialien

```


```

07 05 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte

Aufsaugmaterialien

```


```

07 05 11 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 07 05 11

fallen

```


```

07 05 13 * feste Abfälle, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 07 05 13

fallen

```


```

07 05 99 Abfälle a. n. g.

```


```

07 06 Abfälle aus HZVA von Fetten,

Schmierstoffen, Seifen,

Waschmitteln,

Desinfektionsmitteln und

Körperpflegemitteln

```


```

07 06 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 06 03 * halogenorganische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 06 04 * andere organische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 06 07 * halogenierte Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 06 08 * andere Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 06 09 * halogenierte Filterkuchen,

gebrauchte Aufsaugmaterialien

```


```

07 06 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte

Aufsaugmaterialien

```


```

07 06 11 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 07 06 11

fallen

```


```

07 06 99 Abfälle a. n. g.

```


```

07 07 Abfälle aus HZVA von

Feinchemikalien und Chemikalien

a. n. g.

```


```

07 07 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 07 03 * halogenorganische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 07 04 * andere organische Lösemittel,

Waschflüssigkeiten und

Mutterlaugen

```


```

07 07 07 * halogenierte Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 07 08 * andere Reaktions- und

Destillationsrückstände

```


```

07 07 09 * halogenierte Filterkuchen,

gebrauchte Aufsaugmaterialien

```


```

07 07 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte

Aufsaugmaterialien

```


```

07 07 11 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 07 07 11

fallen

```


```

07 07 99 Abfälle a. n. g.

```


```

08 ABFÄLLE AUS HZVA VON

BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE,

EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN

UND DRUCKFARBEN

```


```

08 01 Abfälle aus HZVA und Entfernung

von Farben und Lacken

```


```

08 01 11 * Farb- und Lackabfälle, die

organische Lösemittel oder

andere gefährliche Stoffe

enthalten

```


```

08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit

Ausnahme derjenigen, die unter

08 01 11 fallen

```


```

08 01 13 * Farb- und Lackschlämme, die

organische Lösemittel oder

andere gefährliche Stoffe

enthalten

```


```

08 01 14 Farb- und Lackschlämme mit

Ausnahme derjenigen, die unter

08 01 13 fallen

```


```

08 01 15 * wässrige Schlämme, die Farben

oder Lacke mit organischen

Lösemitteln oder anderen

gefährlichen Stoffen enthalten

```


```

08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben

oder Lacke enthalten, mit

Ausnahme derjenigen, die unter

08 01 15 fallen

```


```

08 01 17 * Abfälle aus der Farb- oder

Lackentfernung, die organische

Lösemittel oder andere

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder

Lackentfernung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 08 01 17

fallen

```


```

08 01 19 * wässrige Suspensionen, die

Farben oder Lacke mit

organischen Lösemitteln oder

anderen gefährlichen Stoffen

enthalten

```


```

08 01 20 wässrige Suspensionen, die

Farben oder Lacke enthalten, mit

Ausnahme derjenigen, die unter

08 01 19 fallen

```


```

08 01 21 * Farb- oder Lackentfernerabfälle

```


```

08 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

08 02 Abfälle aus HZVA anderer

Beschichtungen (einschließlich

keramischer Werkstoffe)

```


```

08 02 01 Abfälle von Beschichtungspulver

```


```

08 02 02 wässrige Schlämme, die

keramische Werkstoffe enthalten

```


```

08 02 03 wässrige Suspensionen, die

keramische Werkstoffe enthalten

```


```

08 02 99 Abfälle a. n. g.

```


```

08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben

```


```

08 03 07 wässrige Schlämme, die

Druckfarben enthalten

```


```

08 03 08 wässrige flüssige Abfälle, die

Druckfarben enthalten

```


```

08 03 12 * Druckfarbenabfälle, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 08 03 12

fallen

```


```

08 03 14 * Druckfarbenschlämme, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

08 03 15 Druckfarbenschlämme mit Ausnahme

derjenigen, die unter 08 03 14

fallen

```


```

08 03 16 * Abfälle von Ätzlösungen

```


```

08 03 17 * Tonerabfälle, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 08 03 17

fallen

```


```

08 03 19 * Dispersionsöl

```


```

08 03 99 Abfälle a. n. g.

```


```

08 04 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen

und Dichtmassen (einschließlich

wasserabweisender Materialien)

```


```

08 04 09 * Klebstoff- und

Dichtmassenabfälle, die

organische Lösemittel oder

andere gefährliche Stoffe

enthalten

```


```

08 04 10 Klebstoff- und

Dichtmassenabfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 08 04 09

fallen

```


```

08 04 11 * klebstoff- und

dichtmassenhaltige Schlämme, die

organische Lösemittel oder

andere gefährliche Stoffe

enthalten

```


```

08 04 12 klebstoff- und

dichtmassenhaltige Schlämme

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 08 04 11 fallen

```


```

08 04 13 * wässrige Schlämme, die

Klebstoffe oder Dichtmassen mit

organischen Lösemitteln oder

anderen gefährlichen Stoffen

enthalten

```


```

08 04 14 wässrige Schlämme, die

Klebstoffe oder Dichtmassen

enthalten, mit Ausnahme

derjenigen, die unter 08 01 13

fallen

```


```

08 04 15 * wässrige flüssige Abfälle, die

Klebstoffe oder Dichtmassen mit

organischen Lösemitteln oder

anderen gefährlichen Stoffen

enthalten

```


```

08 04 16 wässrige flüssige Abfälle, die

Klebstoffe oder Dichtmassen

enthalten, mit Ausnahme

derjenigen, die unter 08 04 15

fallen

```


```

08 04 17 * Harzöle

```


```

08 04 99 Abfälle a. n. g.

```


```

08 05 Nicht unter 08 aufgeführte

Abfälle

```


```

08 05 01 * Isocyanatabfälle

```


```

09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN

INDUSTRIE

```


```

09 01 Abfälle aus der fotografischen

Industrie

```


```

09 01 01 * Entwickler und

Aktivatorenlösungen auf

Wasserbasis

```


```

09 01 02 * Offsetdruckplatten-

Entwicklerlösungen auf

Wasserbasis

```


```

09 01 03 * Entwicklerlösungen auf

Lösemittelbasis

```


```

09 01 04 * Fixierbäder

```


```

09 01 05 * Bleichlösungen und

Bleich-Fixier-Bäder

```


```

09 01 06 * silberhaltige Abfälle aus der

betriebseigenen Behandlung

fotografischer Abfälle

```


```

09 01 07 Filme und fotografische Papiere,

die Silber oder

Silberverbindungen enthalten

```


```

09 01 08 Filme und fotografische Papiere,

die kein Silber und keine

Silberverbindungen enthalten

```


```

09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien

```


```

09 01 11 * Einwegkameras mit Batterien,

die unter 16 06 01, 16 06 02

oder 16 06 03 fallen

```


```

09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit

Ausnahme derjenigen, die unter

09 01 11 fallen

```


```

09 01 13 * wässrige flüssige Abfälle aus

der betriebseigenen

Silberrückgewinnung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 09 01 06

fallen

```


```

09 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN

PROZESSEN

```


```

10 01 Abfälle aus Kraftwerken und

anderen Verbrennungsanlagen

(außer 19)

```


```

10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken

und Kesselstaub mit Ausnahme von

Kesselstaub, der unter 10 01 04

fällt

```


```

10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung

```


```

10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung

und Feuerung mit (unbehandeltem)

Holz

```


```

10 01 04 * Filterstäube und Kesselstaub aus

Ölfeuerung

```


```

10 01 05 Reaktionsabfälle auf

Kalziumbasis aus der

Rauchgasentschwefelung in fester

Form

```


```

10 01 07 Reaktionsabfälle auf

Kalziumbasis aus der

Rauchgasentschwefelung in Form

von Schlämmen

```


```

10 01 09 * Schwefelsäure

```


```

10 01 13 * Filterstäube aus emulgierten,

als Brennstoffe verwendeten

Kohlenwasserstoffen

```


```

10 01 14 * Rost- und Kesselasche, Schlacken

und Kesselstaub aus der

Abfallmitverbrennung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken

und Kesselstaub aus der

Abfallmitverbrennung mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 01 14 fallen

```


```

10 01 16 * Filterstäube aus der

Abfallmitverbrennung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 01 17 Filterstäube aus der

Abfallmitverbrennung mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 01 16 fallen

```


```

10 01 18 * Abfälle aus der Abgasbehandlung,

die gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 10 01 05, 10 01 07 und

10 01 18 fallen

```


```

10 01 20 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 01 20

fallen

```


```

10 01 22 * wässrige Schlämme aus der

Kesselreinigung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 01 23 wässrige Schlämme aus der

Kesselreinigung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 01 22

fallen

```


```

10 01 24 Sande aus der

Wirbelschichtfeuerung

```


```

10 01 25 Abfälle aus der Lagerung und

Vorbereitung von Brennstoffen

für Kohlekraftwerke

```


```

10 01 26 Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung

```


```

10 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 02 Abfälle aus der Eisen- und

Stahlindustrie

```


```

10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von

Schlacke

```


```

10 02 02 unbearbeitete Schlacke

```


```

10 02 07 * feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 10 02 07 fallen

```


```

10 02 10 Walzzunder

```


```

10 02 11 * ölhaltige Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung

```


```

10 02 12 Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 02 11 fallen

```


```

10 02 13 * Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 02 13

fallen

```


```

10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen

```


```

10 02 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 03 Abfälle aus der thermischen

Aluminium-Metallurgie

```


```

10 03 02 Anodenschrott

```


```

10 03 04 * Schlacken aus der Erstschmelze

```


```

10 03 05 Aluminiumoxidabfälle

```


```

10 03 08 * Salzschlacken aus der

Zweitschmelze

```


```

10 03 09 * schwarze Krätzen aus der

Zweitschmelze

```


```

10 03 15 * Abschaum, der entzündlich ist

oder in Kontakt mit Wasser

entzündliche Gase in

gefährlicher Menge abgibt

```


```

10 03 16 Abschaum mit Ausnahme

desjenigen, der unter 10 03 15

fällt

```


```

10 03 17 * teerhaltige Abfälle aus der

Anodenherstellung

```


```

10 03 18 Abfälle aus der

Anodenherstellung die

Kohlenstoffe enthalten, mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 03 17 fallen

```


```

10 03 19 * Filterstaub, der gefährliche

Stoffe enthält

```


```

10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme von

Filterstaub, der unter 10 03 19

fällt

```


```

10 03 21 * andere Teilchen und Staub

(einschließlich

Kugelmühlenstaub), die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 03 22 Teilchen und Staub

(einschließlich

Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 03 21

fallen

```


```

10 03 23 * feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

10 03 24 feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 03 23

fallen

```


```

10 03 25 * Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 03 25

fallen

```


```

10 03 27 * ölhaltige Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung

```


```

10 03 28 Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung mit

Ausnahme derjenigen, die

unter 10 03 27 fallen

```


```

10 03 29 * gefährliche Stoffe enthaltende

Abfälle aus der Behandlung von

Salzschlacken und schwarzen

Krätzen

```


```

10 03 30 Abfälle aus der Behandlung von

Salzschlacken und schwarzen

Krätzen mit Ausnahme derjenigen,

die unter 10 03 29 fallen

```


```

10 03 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 04 Abfälle aus der thermischen

Bleimetallurgie

```


```

10 04 01 * Schlacken (Erst- und

Zweitschmelze)

```


```

10 04 02 * Krätzen und Abschaum (Erst- und

Zweitschmelze)

```


```

10 04 03 * Calciumarsenat

```


```

10 04 04 * Filterstaub

```


```

10 04 05 * andere Teilchen und Staub

```


```

10 04 06 * feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung

```


```

10 04 07 * Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung

```


```

10 04 09 * ölhaltige Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung

```


```

10 04 10 Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 04 09 fallen

```


```

10 04 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 05 Abfälle aus der thermischen

Zinkmetallurgie

```


```

10 05 01 Schlacken (Erst- und

Zweitschmelze)

```


```

10 05 03 * Filterstaub

```


```

10 05 04 andere Teilchen und Staub

```


```

10 05 05 * feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung

```


```

10 05 06 * Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung

```


```

10 05 08 * ölhaltige Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung

```


```

10 05 09 Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 05 08 fallen

```


```

10 05 10 * Krätzen und Abschaum, die

entzündlich sind oder in Kontakt

mit Wasser entzündliche Gase in

gefährlicher Menge abgeben

```


```

10 05 11 Krätzen und Abschaum mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 05 10 fallen

```


```

10 05 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 06 Abfälle aus der thermischen

Kupfermetallurgie

```


```

10 06 01 Schlacken (Erst- und

Zweitschmelze)

```


```

10 06 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und

Zweitschmelze)

```


```

10 06 03 * Filterstaub

```


```

10 06 04 andere Teilchen und Staub

```


```

10 06 06 * feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung

```


```

10 06 07 * Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung

```


```

10 06 09 * ölhaltige Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung

```


```

10 06 10 Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 06 09 fallen

```


```

10 06 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 07 Abfälle aus der thermischen

Silber-, Gold- und

Platinmetallurgie

```


```

10 07 01 Schlacken (Erst- und

Zweitschmelze)

```


```

10 07 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und

Zweitschmelze)

```


```

10 07 03 feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung

```


```

10 07 04 andere Teilchen und Staub

```


```

10 07 05 Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung

```


```

10 07 07 * ölhaltige Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung

```


```

10 07 08 Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung mit

Ausnahme derjenigen, die

unter 10 07 07 fallen

```


```

10 07 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 08 Abfälle aus sonstiger

thermischer Nichteisenmetallurgie

```


```

10 08 04 Teilchen und Staub

```


```

10 08 08 * Salzschlacken (Erst- und

Zweitschmelze)

```


```

10 08 09 andere Schlacken

```


```

10 08 10 * Krätzen und Abschaum, die

entzündlich sind oder in Kontakt

mit Wasser entzündliche Gase in

gefährlicher Menge abgeben

```


```

10 08 11 Krätzen und Abschaum mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 08 10 fallen

```


```

10 08 12 * Teer, der Abfälle aus der

Anodenherstellung enthält

```


```

10 08 13 Abfälle aus der

Anodenherstellung, die

Kohlenstoff enthalten, mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 08 12 fallen

```


```

10 08 14 Anodenschrott

```


```

10 08 15 * Filterstaub, der gefährliche

Stoffe enthält

```


```

10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme

desjenigen, der unter

10 08 15 fällt

```


```

10 08 17 * Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 08 17

fallen

```


```

10 08 19 * ölhaltige Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung

```


```

10 08 20 Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 08 19 fallen

```


```

10 08 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und

Stahl

```


```

10 09 03 Ofenschlacke

```


```

10 09 05 * gefährliche Stoffe enthaltende

Gießformen und -sande vor dem

Gießen

```


```

10 09 06 Gießformen und -sande vor dem

Gießen mit Ausnahme derjenigen,

die unter 10 09 05 fallen

```


```

10 09 07 * gefährliche Stoffe enthaltende

Gießformen und -sande nach dem

Gießen

```


```

10 09 08 Gießformen und -sande nach dem

Gießen mit Ausnahme derjenigen,

die unter 10 09 07 fallen

```


```

10 09 09 * Filterstaub, der gefährliche

Stoffe enthält

```


```

10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme

desjenigen, der unter 10 09 09

fällt

```


```

10 09 11 * andere Teilchen, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

10 09 12 Teilchen mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 09 11

fallen

```


```

10 09 13 * Abfälle von Bindemitteln, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 09 13 fallen

```


```

10 09 15 * Abfälle aus rissanzeigenden

Substanzen, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

10 09 16 Abfälle aus rissanzeigenden

Substanzen mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 09 15

fallen

```


```

10 09 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 10 Abfälle vom Gießen von

Nichteisenmetallen

```


```

10 10 03 Ofenschlacke

```


```

10 10 05 * gefährliche Stoffe enthaltende

Gießformen und -sande vor dem

Gießen

```


```

10 10 06 Gießformen und -sande vor dem

Gießen mit Ausnahme derjenigen,

die unter 10 10 05 fallen

```


```

10 10 07 * gefährliche Stoffe enthaltende

Gießformen und -sande nach dem

Gießen

```


```

10 10 08 Gießformen und -sande nach dem

Gießen mit Ausnahme derjenigen,

die unter 10 10 07 fallen

```


```

10 10 09 * Filterstaub, der gefährliche

Stoffe enthält

```


```

10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme

desjenigen, der unter 10 10 09

fällt

```


```

10 10 11 * andere Teilchen, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

10 10 12 Teilchen mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 10 11

fallen

```


```

10 10 13 * Abfälle von Bindemitteln, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 10 13 fallen

```


```

10 10 15 * Abfälle aus rissanzeigenden

Substanzen, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

10 10 16 Abfälle aus rissanzeigenden

Substanzen mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 10 15

fallen

```


```

10 10 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 11 Abfälle aus der Herstellung von

Glas und Glaserzeugnissen

```


```

10 11 03 Glasfaserabfall

```


```

10 11 05 Teilchen und Staub

```


```

10 11 09 * Gemengeabfall mit gefährlichen

Stoffen vor dem Schmelzen

```


```

10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen

mit Ausnahme desjenigen, der

unter 10 11 09 fällt

```


```

10 11 11 * Glasabfall in kleinen Teilchen

und Glasstaub, die Schwermetalle

enthalten (zB aus

Elektronenstrahlröhren)

```


```

10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme

desjenigen, das unter 10 11 11

fällt

```


```

10 11 13 * Glaspolier- und

Glasschleifschlämme, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 11 14 Glaspolier- und

Glasschleifschlämme mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 11 13

fallen

```


```

10 11 15 * feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

10 11 16 feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 11 15

fallen

```


```

10 11 17 * Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung mit

Ausnahme derjenigen, die unter

10 11 17 fallen

```


```

10 11 19 * feste Abfälle aus der

betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 11 20 feste Abfälle aus der

betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 11 19

fallen

```


```

10 11 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 12 Abfälle aus der Herstellung von

Keramikerzeugnissen und

keramischen Baustoffen wie

Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

```


```

10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen

```


```

10 12 03 Teilchen und Staub

```


```

10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung

```


```

10 12 06 verworfene Formen

```


```

10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen,

Ziegeln, Fliesen und Steinzeug

(nach dem Brennen)

```


```

10 12 09 * feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

10 12 10 feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 12 09

fallen

```


```

10 12 11 * Glasurabfälle, die

Schwermetalle enthalten

```


```

10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 12 11

fallen

```


```

10 12 13 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung

```


```

10 12 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 13 Abfälle aus der Herstellung von

Zement, Branntkalk, Gips und

Erzeugnissen aus diesen

```


```

10 13 01 Abfälle von Rohgemenge vor dem

Brennen

```


```

10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und

Hydratisierung von Branntkalk

```


```

10 13 06 Teilchen und Staub (außer

10 13 12 und 10 13 13)

```


```

10 13 07 Schlämme und Filterkuchen aus

der Abgasbehandlung

```


```

10 13 09 * asbesthaltige Abfälle aus der

Herstellung von Asbestzement

```


```

10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von

Asbestzement mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 13 09

fallen

```


```

10 13 11 Abfälle aus der Herstellung

anderer Verbundstoffe auf

Zementbasis mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 13 09

und 10 13 10 fallen

```


```

10 13 12 * feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

10 13 13 feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 13 12

fallen

```


```

10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme

```


```

10 13 99 Abfälle a. n. g.

```


```

10 14 Abfälle aus Krematorien

```


```

10 14 01 * quecksilberhaltige Abfälle aus

der Gasreinigung

```


```

11 ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN

OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND

BESCHICHTUNG VON METALLEN UND

ANDEREN WERKSTOFFEN;

NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE

```


```

11 01 Abfälle aus der chemischen

Oberflächenbearbeitung und

Beschichtung von Metallen und

anderen Werkstoffen

(zB Galvanik, Verzinkung,

Beizen, Ätzen, Phosphatieren,

alkalisches Entfetten und

Anodisierung)

```


```

11 01 05 * saure Beizlösungen

```


```

11 01 06 * Säuren a. n. g.

```


```

11 01 07 * alkalische Beizlösungen

```


```

11 01 08 * Phosphatierschlämme

```


```

11 01 09 * Schlämme und Filterkuchen, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit

Ausnahme derjenigen, die unter

11 01 09 fallen

```


```

11 01 11 * wässrige Spülflüssigkeiten, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit

Ausnahme derjenigen, die unter

11 01 11 fallen

```


```

11 01 13 * Abfälle aus der Entfettung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit

Ausnahme derjenigen, die unter

11 01 13 fallen

```


```

11 01 15 * Eluate und Schlämme aus

Membransystemen oder

Ionenaustauschsystemen, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

11 01 16 * gesättigte oder verbrauchte

Ionenaustauscherharze

```


```

11 01 98 * andere Abfälle, die gefährliche

Stoffe enthalten *7)

```


```

11 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

11 02 Abfälle aus Prozessen der

Nichteisen-Hydrometallurgie

```


```

11 02 02 * Schlämme aus der

Zink-Hydrometallurgie

(einschließlich Jarosit,

Goethit)

```


```

11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von

Anoden für wässrige

elektrolytische Prozesse

```


```

11 02 05 * Abfälle aus Prozessen der

Kupfer-Hydrometallurgie, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

11 02 06 Abfälle aus Prozessen der

Kupfer-Hydrometallurgie mit

Ausnahme derjenigen, die unter

11 02 05 fallen

```


```

11 02 07 * andere Abfälle, die gefährliche

Stoffe enthalten *8)

```


```

11 02 99 Abfälle a. n. g.

```


```

11 03 Schlämme und Feststoffe aus

Härteprozessen

```


```

11 03 01 * cyanidhaltige Abfälle

```


```

11 03 02 * andere Abfälle

```


```

11 05 Abfälle aus Prozessen der

thermischen Verzinkung

```


```

11 05 01 Hartzink

```


```

11 05 02 Zinkasche

```


```

11 05 03 * feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung

```


```

11 05 04 * gebrauchte Flussmittel

```


```

11 05 99 Abfälle a. n. g.

```


```

12 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER

MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE

DER PHYSIKALISCHEN UND

MECHANISCHEN

OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON

METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

```


```

12 01 Abfälle aus Prozessen der

mechanischen Formgebung sowie

der physikalischen und

mechanischen

Oberflächenbearbeitung von

Metallen und Kunststoffen

```


```

12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne

```


```

12 01 02 Eisenstaub und -teile

```


```

12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne

```


```

12 01 04 NE-Metallstaub und -teilchen

```


```

12 01 04 78 * NE-Metallstaub und -teilchen *9) gefährlich

```


```

12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne

```


```

12 01 06 * halogenhaltige Bearbeitungsöle

auf Mineralölbasis (außer

Emulsionen und Lösungen)

```


```

12 01 07 * halogenfreie Bearbeitungsöle

auf Mineralölbasis (außer

Emulsionen und Lösungen)

```


```

12 01 08 * halogenhaltige

Bearbeitungsemulsionen und

-lösungen

```


```

12 01 09 * halogenfreie

Bearbeitungsemulsionen und

-lösungen

```


```

12 01 10 * synthetische Bearbeitungsöle

```


```

12 01 12 * gebrauchte Wachse und Fette

```


```

12 01 13 Schweißabfälle

```


```

12 01 14 * Bearbeitungsschlämme, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit

Ausnahme derjenigen, die unter

12 01 14 fallen

```


```

12 01 16 * Strahlmittelabfälle, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 12 01 16

fallen

```


```

12 01 18 * ölhaltige Metallschlämme

(Schleif-, Hon- und

Läppschlämme)

```


```

12 01 19 * biologisch leicht abbaubare

Bearbeitungsöle

```


```

12 01 20 * gebrauchte Hon- und

Schleifmittel, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

12 01 21 gebrauchte Hon- und

Schleifmittel mit Ausnahme

derjenigen, die unter 12 01 20

fallen

```


```

12 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

12 03 Abfälle aus der Wasser- und

Dampfentfettung (außer 11)

```


```

12 03 01 * wässrige Waschflüssigkeiten

```


```

12 03 02 * Abfälle aus der Dampfentfettung

```


```

13 ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS

FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER

SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE

UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19

FALLEN)

```


```

13 01 Abfälle von Hydraulikölen

```


```

13 01 01 12 * Hydrauliköle, die PCB *10) bis 50 ppm PCB

enthalten

```


```

13 01 01 13 * Hydrauliköle, die PCB enthalten größer als 50

bis 100 ppm PCB

```


```

13 01 01 14 * Hydrauliköle, die PCB enthalten größer als 100

bis 500 ppm PCB

```


```

13 01 01 15 * Hydrauliköle, die PCB enthalten größer als 500

bis 5 000 ppm

PCB

```


```

13 01 01 16 * Hydrauliköle, die PCB enthalten größer als 5 000

ppm PCB

```


```

13 01 04 * chlorierte Emulsionen

```


```

13 01 05 * nichtchlorierte Emulsionen

```


```

13 01 09 * chlorierte Hydrauliköle auf

Mineralölbasis

```


```

13 01 10 * nichtchlorierte Hydrauliköle

auf Mineralölbasis

```


```

13 01 11 * synthetische Hydrauliköle

```


```

13 01 12 * biologisch leicht abbaubare

Hydrauliköle

```


```

13 01 13 * andere Hydrauliköle

```


```

13 02 Abfälle von Maschinen-,

Getriebe- und Schmierölen

```


```

13 02 04 * chlorierte Maschinen-,

Getriebe- und Schmieröle auf

Mineralölbasis

```


```

13 02 05 * nichtchlorierte Maschinen-,

Getriebe- und Schmieröle auf

Mineralölbasis

```


```

13 02 06 * synthetische Maschinen-,

Getriebe- und Schmieröle

```


```

13 02 07 * biologisch leicht abbaubare

Maschinen-, Getriebe- und

Schmieröle

```


```

13 02 08 * andere Maschinen-, Getriebe- und

Schmieröle

```


```

13 03 Abfälle von Isolier- und

Wärmeübertragungsölen

```


```

13 03 01 12 * Isolier- und bis 50 ppm PCB

Wärmeübertragungsöle, die PCB

enthalten

```


```

13 03 01 13 * Isolier- und größer als 50

Wärmeübertragungsöle, die PCB bis 100 ppm PCB

enthalten

```


```

13 03 01 14 * Isolier- und größer als 100

Wärmeübertragungsöle, die PCB bis 500 ppm PCB

enthalten

```


```

13 03 01 15 * Isolier- und größer als 500

Wärmeübertragungsöle, die PCB bis 5 000 ppm

enthalten PCB

```


```

13 03 01 16 * Isolier- und größer als 5 000

Wärmeübertragungsöle, die PCB ppm PCB

enthalten

```


```

13 03 06 * chlorierte Isolier- und

Wärmeübertragungsöle auf

Mineralölbasis mit Ausnahme

derjenigen, die unter 13 03 01

fallen

```


```

13 03 07 * nichtchlorierte Isolier- und

Wärmeübertragungsöle auf

Mineralölbasis

```


```

13 03 08 * synthetische Isolier- und

Wärmeübertragungsöle

```


```

13 03 09 * biologisch leicht abbaubare

Isolier- und

Wärmeübertragungsöle

```


```

13 03 10 * andere Isolier- und

Wärmeübertragungsöle

```


```

13 04 Bilgenöle

```


```

13 04 01 * Bilgenöle aus der

Binnenschifffahrt

```


```

13 04 02 * Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

```


```

13 04 03 * Bilgenöle aus der übrigen

Schifffahrt

```


```

13 05 Inhalte von Öl-/

Wasserabscheidern

```


```

13 05 01 * feste Abfälle aus

Sandfanganlagen und Öl-/

Wasserabscheidern

```


```

13 05 02 * Schlämme aus Öl-/

Wasserabscheidern

```


```

13 05 03 * Schlämme aus Einlaufschächten

```


```

13 05 06 * Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

```


```

13 05 07 * öliges Wasser aus Öl-/

Wasserabscheidern

```


```

13 05 08 * Abfallgemische aus

Sandfanganlagen und Öl-/

Wasserabscheidern

```


```

13 07 Abfälle aus flüssigen

Brennstoffen

```


```

13 07 01 * Heizöl und Diesel

```


```

13 07 02 * Benzin

```


```

13 07 03 * andere Brennstoffe

(einschließlich Gemische)

```


```

13 08 Ölabfälle a. n. g.

```


```

13 08 01 * Schlämme oder Emulsionen aus

Entsalzern

```


```

13 08 02 * andere Emulsionen

```


```

13 08 99 * Abfälle a. n. g.

```


```

14 ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN

LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND

TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08)

```


```

14 06 Abfälle aus organischen

Lösemitteln, Kühlmitteln sowie

Schaum- und Aerosoltreibgasen

```


```

14 06 01 * Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

H-FCKW, H-FKW

```


```

14 06 02 * andere halogenierte Lösemittel

und Lösemittelgemische

```


```

14 06 03 * andere Lösemittel und

Lösemittelgemische

```


```

14 06 04 * Schlämme oder feste Abfälle, die

halogenierte Lösemittel

enthalten

```


```

14 06 05 * Schlämme oder feste Abfälle, die

andere Lösemittel enthalten

```


```

15 VERPACKUNGSABFALL,

AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER,

FILTERMATERIALIEN UND

SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)

```


```

15 01 Verpackungen (einschließlich

getrennt gesammelter kommunaler

Verpackungsabfälle)

```


```

15 01 01 Verpackungen aus Papier und

Pappe

```


```

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff

```


```

15 01 03 Verpackungen aus Holz

```


```

15 01 04 Verpackungen aus Metall

```


```

15 01 05 Verbundverpackungen

```


```

15 01 06 gemischte Verpackungen

```


```

15 01 07 Verpackungen aus Glas

```


```

15 01 09 Verpackungen aus Textilien

```


```

15 01 10 * Verpackungen, die Rückstände

gefährlicher Stoffe enthalten

oder durch gefährliche Stoffe

verunreinigt sind

```


```

15 01 11 * Verpackungen aus Metall, die

eine gefährliche feste poröse

Matrix (zB Asbest) enthalten,

einschließlich geleerter

Druckbehältnisse

```


```

15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien,

Wischtücher und Schutzkleidung

```


```

15 02 02 * Aufsaug- und Filtermaterialien

(einschließlich Ölfilter

a. n. g.), Wischtücher und

Schutzkleidung, die durch

gefährliche Stoffe verunreinigt

sind

```


```

15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien,

Wischtücher und Schutzkleidung

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 15 02 02 fallen

```


```

16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM

VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

```


```

16 01 Altfahrzeuge verschiedener

Verkehrsträger (einschließlich

mobiler Maschinen) und Abfälle

aus der Demontage von

Altfahrzeugen sowie der

Fahrzeugwartung (außer 13, 14,

16 06 und 16 08)

```


```

16 01 03 Altreifen

```


```

16 01 03 04 Altreifen ohne Felge

```


```

16 01 03 05 Altreifen mit Felge

```


```

16 01 04 * Altfahrzeuge

```


```

16 01 06 Altfahrzeuge, die weder

Flüssigkeiten noch andere

gefährliche Bestandteile

enthalten

```


```

16 01 07 * Ölfilter

```


```

16 01 08 * quecksilberhaltige Bestandteile

```


```

16 01 09 12 * Bestandteile, die PCB enthalten bis 50 ppm PCB

```


```

16 01 09 13 * Bestandteile, die PCB enthalten größer als 50

bis 100 ppm PCB

```


```

16 01 09 14 * Bestandteile, die PCB enthalten größer als 100

bis 500 ppm PCB

```


```

16 01 09 15 * Bestandteile, die PCB enthalten größer als 500

bis 5 000 ppm

PCB

```


```

16 01 09 16 * Bestandteile, die PCB enthalten größer als 5 000

ppm PCB

```


```

16 01 10 * explosive Bauteile (zB aus

Airbags) *11)

```


```

16 01 11 * asbesthaltige Bremsbeläge

```


```

16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 01 11

fallen

```


```

16 01 13 * Bremsflüssigkeiten

```


```

16 01 14 * Frostschutzmittel, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

16 01 15 Frostschutzmittel mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 01 14

fallen

```


```

16 01 16 Flüssiggasbehälter

```


```

16 01 17 Eisenmetalle

```


```

16 01 18 Nichteisenmetalle

```


```

16 01 19 Kunststoffe

```


```

16 01 20 Glas

```


```

16 01 21 * gefährliche Bauteile mit

Ausnahme derjenigen, die unter

16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13

und 16 01 14 fallen

```


```

16 01 21 40 * gefährliche Bauteile mit ausgebaute

Ausnahme derjenigen, die unter Klimaanlagen mit

16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 Kältemittel

und 16 01 14 fallen

```


```

16 01 21 41 * gefährliche Bauteile mit elektronische

Ausnahme derjenigen, die unter Bauteile und

16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 Bauteilgruppen

und 16 01 14 fallen (LCDs,

Leiterplatten

bestückt)

```


```

16 01 21 42 * gefährliche Bauteile mit Flüssiggastanks

Ausnahme derjenigen, die unter

16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13

und 16 01 14 fallen

```


```

16 01 22 Bauteile a. n. g.

```


```

16 01 22 43 Bauteile a. n. g. übergebene

Restkarossen

```


```

16 01 22 44 Bauteile a. n. g. Demontierte

Gummi-, Leder-,

Holz- und

Textilteile

(inkl.

Verbunde); zB

Sitze,

Fußmatten,

Verkleidungen

```


```

16 01 99 46 Abfälle a. n. g. sonstige nicht

gefährliche

Abfälle aus der

Altfahrzeug-

behandlung

```


```

16 02 Abfälle aus elektrischen und

elektronischen Geräten

```


```

16 02 09 12 * Transformatoren und bis 50 ppm PCB

Kondensatoren, die PCB enthalten

```


```

16 02 09 13 * Transformatoren und größer als 50

Kondensatoren, die PCB enthalten bis 100 ppm PCB

```


```

16 02 09 14 * Transformatoren und größer als 100

Kondensatoren, die PCB enthalten bis 500 ppm PCB

```


```

16 02 09 15 * Transformatoren und größer als 500

Kondensatoren, die PCB enthalten bis 5 000 ppm

PCB

```


```

16 02 09 16 * Transformatoren und größer als 5 000

Kondensatoren, die PCB enthalten ppm PCB

```


```

16 02 10 12 * gebrauchte Geräte, die PCB bis 50 ppm PCB

enthalten oder damit

verunreinigt sind, mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 02 09

fallen

```


```

16 02 10 13 * gebrauchte Geräte, die PCB größer als 50

enthalten oder damit bis 100 ppm PCB

verunreinigt sind, mit

Ausnahme derjenigen, die unter

16 02 09 fallen

```


```

16 02 10 14 * gebrauchte Geräte, die PCB größer als 100

enthalten oder damit bis 500 ppm PCB

verunreinigt sind, mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 02 09

fallen

```


```

16 02 10 15 * gebrauchte Geräte, die PCB größer als 500

enthalten oder damit bis 5 000 ppm

verunreinigt sind, mit Ausnahme PCB

derjenigen, die unter 16 02 09

fallen

```


```

16 02 10 16 * gebrauchte Geräte, die PCB größer als 5 000

enthalten oder damit ppm PCB

verunreinigt sind, mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 02 09

fallen

```


```

16 02 11 * gebrauchte Geräte, die teil- und

vollhalogenierte

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

enthalten

```


```

16 02 12 * gebrauchte Geräte, die freies

Asbest enthalten

```


```

16 02 13 * gefährliche Bestandteile *12)

enthaltende gebrauchte Geräte

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 16 02 09 bis 16 02 12

fallen

```


```

16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 02 09

bis 16 02 13 fallen

```


```

16 02 15 * aus gebrauchten Geräten

entfernte gefährliche

Bestandteile

```


```

16 02 16 aus gebrauchten Geräten

entfernte Bestandteile mit

Ausnahme derjenigen, die unter

16 02 15 fallen

```


```

16 02 16 61 aus gebrauchten Geräten Eisenmetalle

entfernte Bestandteile mit

Ausnahme derjenigen, die unter

16 02 15 fallen

```


```

16 02 16 62 aus gebrauchten Geräten Nichteisen-

entfernte Bestandteile mit metalle

Ausnahme derjenigen, die unter

16 02 15 fallen

```


```

16 02 16 63 aus gebrauchten Geräten Kunststoffe

entfernte Bestandteile mit

Ausnahme derjenigen, die unter

16 02 15 fallen

```


```

16 03 Fehlchargen und ungebrauchte

Erzeugnisse

```


```

16 03 03 * anorganische Abfälle, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

16 03 04 anorganische Abfälle mit

Ausnahme derjenigen, die unter

16 03 03 fallen

```


```

16 03 05 * organische Abfälle, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 03 05

fallen

```


```

16 04 Explosivabfälle

```


```

16 04 01 * Munition

```


```

16 04 02 * Feuerwerkskörperabfälle

```


```

16 04 03 * andere Explosivabfälle

```


```

16 05 Gase in Druckbehältern und

gebrauchte Chemikalien

```


```

16 05 04 * gefährliche Stoffe enthaltende

Gase in Druckbehältern

(einschließlich Halonen)

```


```

16 05 05 Gase in Druckbehältern mit

Ausnahme derjenigen, die unter

16 05 04 fallen

```


```

16 05 06 * Laborchemikalien, die aus

gefährlichen Stoffen bestehen

oder solche enthalten,

einschließlich Gemische von Laborchemikalien

```


```

16 05 07 * gebrauchte anorganische

Chemikalien, die aus

gefährlichen Stoffen bestehen

oder solche enthalten

```


```

16 05 08 * gebrauchte organische

Chemikalien, die aus

gefährlichen Stoffen bestehen

oder solche enthalten

```


```

16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit

Ausnahme derjenigen, die unter

16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08

fallen

```


```

16 06 Batterien und Akkumulatoren

```


```

16 06 01 * Bleibatterien

```


```

16 06 02 * Ni-Cd-Batterien

```


```

16 06 03 * Quecksilber enthaltende

Batterien

```


```

16 06 04 * Alkalibatterien (außer 16 06 03)

```


```

16 06 05 * andere Batterien und

Akkumulatoren

```


```

16 06 06 * getrennt gesammelte Elektrolyte

aus Batterien und Akkumulatoren

```


```

16 07 Abfälle aus der Reinigung von

Transport- und Lagertanks und

Fässern (außer 05 und 13)

```


```

16 07 08 * ölhaltige Abfälle

```


```

16 07 09 * Abfälle, die sonstige

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

16 07 99 Abfälle a. n. g.

```


```

16 08 Gebrauchte Katalysatoren

```


```

16 08 01 gebrauchte Katalysatoren, die

Gold, Silber, Rhenium, Rhodium,

Palladium, Iridium oder Platin

enthalten (außer 16 08 07)

```


```

16 08 02 * gebrauchte Katalysatoren, die

gefährliche Übergangsmetalle

*13) oder deren Verbindungen

enthalten

```


```

16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die

Übergangsmetalle oder deren

Verbindungen enthalten, a. n. g.

```


```

16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von

Crackprozessen (außer 16 08 07)

```


```

16 08 05 * gebrauchte Katalysatoren, die

Phosphorsäure enthalten

```


```

16 08 06 * gebrauchte Flüssigkeiten, die

als Katalysatoren verwendet

wurden

```


```

16 08 07 * gebrauchte Katalysatoren, die

durch gefährliche Stoffe

verunreinigt sind

```


```

16 09 Oxidierende Stoffe

```


```

16 09 01 * Permanganate, zB

Kaliumpermanganat

```


```

16 09 02 * Chromate, zB Kaliumchromat,

Kalium- oder Natriumdichromat

```


```

16 09 03 * Peroxide, zB Wasserstoffperoxid

```


```

16 09 04 * oxidierende Stoffe a. n. g.

```


```

16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur

externen Behandlung

```


```

16 10 01 * wässrige flüssige Abfälle, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit

Ausnahme derjenigen, die unter

16 10 01 fallen

```


```

16 10 03 * wässrige Konzentrate, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

16 10 04 wässrige Konzentrate mit

Ausnahme derjenigen, die unter

16 10 03 fallen

```


```

16 11 Gebrauchte Auskleidungen und

feuerfeste Materialien

```


```

16 11 01 * Auskleidungen und feuerfeste

Materialien auf Kohlenstoffbasis

aus metallurgischen Prozessen,

die gefährliche Stoffe enthalten

```


```

16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste

Materialien auf Kohlenstoffbasis

aus metallurgischen Prozessen

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 16 11 01 fallen

```


```

16 11 03 * andere Auskleidungen und

feuerfeste Materialien aus

metallurgischen Prozessen, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste

Materialien aus metallurgischen

Prozessen mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 11 03

fallen

```


```

16 11 05 * Auskleidungen und feuerfeste

Materialien aus

nichtmetallurgischen Prozessen,

die gefährliche Stoffe enthalten

```


```

16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste

Materialien aus

nichtmetallurgischen Prozessen

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 16 11 05 fallen

```


```

17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE

(EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON

VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

```


```

17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und

Keramik

```


```

17 01 01 Beton

```


```

17 01 01 10 Beton sortenreine

Fraktion

```


```

17 01 02 Ziegel

```


```

17 01 02 10 Ziegel sortenreine

Fraktion

```


```

17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik

```


```

17 01 03 10 Fliesen, Ziegel und Keramik sortenreine

Fraktion

```


```

17 01 06 * Gemische aus oder getrennte

Fraktionen von Beton, Ziegeln,

Fliesen und Keramik, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln,

Fliesen und Keramik mit Ausnahme

derjenigen, die unter 17 01 06

fallen

```


```

17 01 07 11 Gemische aus Beton, Ziegeln,

Fliesen und Keramik mit

Ausnahme derjenigen, die unter

17 01 06 fallen nicht

verunreinigte Mischfraktion

```


```

17 02 Holz, Glas und Kunststoff

```


```

17 02 01 Holz

```


```

17 02 01 01 Holz behandeltes

Holz *14)

```


```

17 02 01 02 Holz nachweislich

ausschließlich

mechanisch

behandeltes Holz

```


```

17 02 01 03 Holz behandeltes

Holz,

schadstofffrei

```


```

17 02 02 Glas

```


```

17 02 02 10 Glas sortenreine

Fraktion

```


```

17 02 03 Kunststoff

```


```

17 02 04 * Glas, Kunststoff und Holz, die

gefährliche Stoffe enthalten

oder durch gefährliche Stoffe

verunreinigt sind

```


```

17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und

teerhaltige Produkte

```


```

17 03 01 * kohlenteerhaltige

Bitumengemische

```


```

17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme

derjenigen, die unter 17 03 01

fallen

```


```

17 03 03 * Kohlenteer und teerhaltige

Produkte

```


```

17 04 Metalle (einschließlich

Legierungen)

```


```

17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing

```


```

17 04 02 Aluminium

```


```

17 04 03 Blei

```


```

17 04 04 Zink

```


```

17 04 05 Eisen und Stahl

```


```

17 04 06 Zinn

```


```

17 04 07 gemischte Metalle

```


```

17 04 09 * Metallabfälle, die durch

gefährliche Stoffe verunreinigt

sind

```


```

17 04 10 * Kabel, die Öl, Kohlenteer oder

andere gefährliche Stoffe

enthalten

```


```

17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen,

die unter 17 04 10 fallen

```


```

17 05 Boden (einschließlich Aushub

von verunreinigten Standorten),

Steine und Baggergut

```


```

17 05 03 22 * Boden und Steine, die

gefährliche Stoffe enthalten

mineralölhaltig

```


```

17 05 03 23 * Boden und Steine, die

gefährliche Stoffe enthalten

mit sonstigen organischen

Verunreinigungen (zB PAK)

```


```

17 05 03 24 * Boden und Steine, die

gefährliche Stoffe enthalten

mit anorganischen

Verunreinigungen

```


```

17 05 04 29 Boden und Steine mit Ausnahme Bodenaushub-

derjenigen, die unter 17 05 03 material

fallen mit

Hintergrund-

belastung *15)

```


```

17 05 04 30 Boden und Steine mit Ausnahme Klasse A1 *16)

derjenigen, die unter 17 05 03

fallen

```


```

17 05 04 31 Boden und Steine mit Ausnahme Klasse A2 *16)

derjenigen, die unter 17 05 03

fallen

```


```

17 05 04 32 Boden und Steine mit Ausnahme Klasse A2G *16)

derjenigen, die unter 17 05 03

fallen

```


```

17 05 04 33 Boden und Steine mit Ausnahme Baurestmassen

derjenigen, die unter 17 05 03 qualität *16)

fallen

```


```

17 05 04 34 Boden und Steine mit Ausnahme technisches

derjenigen, die unter 17 05 03 Schüttmaterial,

fallen das weniger

als 5 Vol-%

bodenfremde

Bestandteile

enthält

```


```

17 05 04 35 Boden und Steine mit Ausnahme technisches

derjenigen, die unter 17 05 03 Schüttmaterial,

fallen auch wenn

dieses mehr als

5 Vol-%

bodenfremde

Bestandteile

enthält

```


```

17 05 04 36 Boden und Steine mit Ausnahme Bodenaushub-

derjenigen, die unter 17 05 03 material

fallen sowie

ausgehobenes

Schüttmaterial,

KW-verunreinigt,

nicht gefährlich

```


```

17 05 04 37 Boden und Steine mit Ausnahme Bodenaushub-

derjenigen, die unter 17 05 03 material

fallen sowie

ausgehobenes

Schüttmaterial,

sonstig

verunreinigt,

nicht gefährlich

```


```

17 05 05 22 * Baggergut, das gefährliche

Stoffe enthält mineralölhaltig

```


```

17 05 05 23 * Baggergut, das gefährliche

Stoffe enthält mit sonstigen

organischen Verunreinigungen

(zB PAK)

```


```

17 05 05 24 * Baggergut, das gefährliche

Stoffe enthält mit anorganischen

Verunreinigungen

```


```

17 05 06 Baggergut mit Ausnahme

desjenigen, das unter 17 05 05

fällt

```


```

17 05 06 09 Baggergut mit Ausnahme unbelastet *18)

desjenigen, das unter 17 05 05

fällt

```


```

17 05 07 * Gleisschotter, der gefährliche

Stoffe enthält

```


```

17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme

desjenigen, der unter 17 05 07

fällt

```


```

17 05 08 09 Gleisschotter mit Ausnahme unbelastet

desjenigen, der unter 17 05 07

fällt

```


```

17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

```


```

17 06 01 * Dämmmaterial, das Asbest

enthält

```


```

17 06 03 * anderes Dämmmaterial, das aus

gefährlichen Stoffen besteht

oder solche Stoffe enthält

```


```

17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme

desjenigen, das unter 17 06 01

und 17 06 03 fällt

```


```

17 06 05 * asbesthaltige Baustoffe *19)

```


```

17 08 Baustoffe auf Gipsbasis

```


```

17 08 01 * Baustoffe auf Gipsbasis, die

durch gefährliche Stoffe

verunreinigt sind

```


```

17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit

Ausnahme derjenigen, die unter

17 08 01 fallen

```


```

17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

```


```

17 09 01 * Bau- und Abbruchabfälle, die

Quecksilber enthalten

```


```

17 09 02 12 * Bau- und Abbruchabfälle, die bis 50 ppm PCB

PCB enthalten (zB PCB-haltige

Dichtungsmassen, PCB-haltige

Bodenbeläge auf Harzbasis,

PCB-haltige Isolierverglasungen,

PCB-haltige Kondensatoren)

```


```

17 09 02 13 * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB größer als 50

enthalten (zB PCB-haltige bis 100 ppm PCB

Dichtungsmassen, PCB-haltige

Bodenbeläge auf Harzbasis,

PCB-haltige Isolierverglasungen,

PCB-haltige Kondensatoren)

```


```

17 09 02 14 * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB größer als 100

enthalten (zB PCB-haltige bis 500 ppm PCB

Dichtungsmassen, PCB-haltige

Bodenbeläge auf Harzbasis,

PCB-haltige Isolierverglasungen,

PCB-haltige Kondensatoren)

```


```

17 09 02 15 * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB größer als 500

enthalten (zB PCB-haltige bis 5 000 ppm

Dichtungsmassen, PCB-haltige PCB

Bodenbeläge auf Harzbasis,

PCB-haltige Isolierverglasungen,

PCB-haltige Kondensatoren)

```


```

17 09 02 16 * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB größer als 5 000

enthalten (zB PCB-haltige ppm PCB

Dichtungsmassen, PCB-haltige

Bodenbeläge auf Harzbasis,

PCB-haltige Isolierverglasungen,

PCB-haltige Kondensatoren)

```


```

17 09 03 * sonstige Bau- und Abbruchabfälle

(einschließlich gemischte

Abfälle), die gefährliche Stoffe

enthalten

```


```

17 09 04 gemischte Bau- und

Abbruchabfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 17 09 01,

17 09 02 und 17 09 03 fallen

```


```

18 ABFÄLLE AUS DER

HUMANMEDIZINISCHEN ODER

TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND

FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND

RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS

DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE

STAMMEN)

```


```

18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe,

Diagnose, Behandlung oder

Vorbeugung von Krankheiten beim

Menschen

```


```

18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände

(außer 18 01 03)

```


```

18 01 02 Körperteile und Organe,

einschließlich Blutbeutel und

Blutkonserven (außer 18 01 03)

```


```

18 01 03 * Abfälle, an deren Sammlung und

Entsorgung aus

infektionspräventiver Sicht

besondere Anforderungen gestellt

werden

```


```

18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und

Entsorgung aus

infektionspräventiver Sicht

keine besonderen Anforderungen

gestellt werden (zB Wund- und

Gipsverbände, Wäsche,

Einwegkleidung, Windeln)

```


```

18 01 06 * Chemikalien, die aus

gefährlichen Stoffen bestehen

oder solche enthalten

```


```

18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme

derjenigen, die unter 18 01 06

fallen

```


```

18 01 08 * zytotoxische und zytostatische

Arzneimittel

```


```

18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme

derjenigen, die unter 18 01 08

fallen *20)

```


```

18 01 10 * Amalgamabfälle aus der

Zahnmedizin

```


```

18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose,

Krankenbehandlung und Vorsorge

bei Tieren

```


```

18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 18 02 02 fallen

```


```

18 02 02 * Abfälle, an deren Sammlung und

Entsorgung aus

infektionspräventiver Sicht

besondere Anforderungen gestellt

werden

```


```

18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und

Entsorgung aus

infektionspräventiver Sicht

keine besonderen Anforderungen

gestellt werden

```


```

18 02 05 * Chemikalien, die aus

gefährlichen Stoffen bestehen

oder solche enthalten

```


```

18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme

derjenigen, die unter 18 02 05

fallen

```


```

18 02 07 * zytotoxische und zytostatische

Arzneimittel

```


```

18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme

derjenigen, die unter 18 02 07

fallen *21)

```


```

19 ABFÄLLE AUS

ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN,

ÖFFENTLICHEN

ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN

SOWIE DER AUFBEREITUNG VON

WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN

GEBRAUCH UND WASSER FÜR

INDUSTRIELLE ZWECKE

```


```

19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder

Pyrolyse von Abfällen

```


```

19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und

Kesselasche entfernt

```


```

19 01 05 * Filterkuchen aus der

Abgasbehandlung

```


```

19 01 06 * wässrige flüssige Abfälle aus

der Abgasbehandlung und andere

wässrige flüssige Abfälle

```


```

19 01 07 * feste Abfälle aus der

Abgasbehandlung

```


```

19 01 10 * gebrauchte Aktivkohle aus der

Abgasbehandlung

```


```

19 01 11 * Rost- und Kesselaschen sowie

Schlacken, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie

Schlacken mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 01 11

fallen

```


```

19 01 13 * Filterstaub, der gefährliche

Stoffe enthält

```


```

19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme

desjenigen, die unter 19 01 13

fällt

```


```

19 01 15 * Kesselstaub, der gefährliche

Stoffe enthält

```


```

19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme

desjenigen, der unter 19 01 15

fällt

```


```

19 01 17 * Pyrolyseabfälle, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 01 17

fallen

```


```

19 01 19 Sande aus der

Wirbelschichtfeuerung

```


```

19 01 99 Abfälle a. n. g.

```


```

19 02 Abfälle aus der physikalisch-

chemischen Behandlung von

Abfällen (einschließlich

Dechromatisierung,

Cyanidentfernung,

Neutralisation)

```


```

19 02 03 vorgemischte Abfälle, die

ausschließlich aus nicht

gefährlichen Abfällen bestehen

```


```

19 02 04 * vorgemischte Abfälle, die

wenigstens einen gefährlichen

Abfall enthalten

```


```

19 02 05 * Schlämme aus der physikalisch-

chemischen Behandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-

chemischen Behandlung mit

Ausnahme derjenigen, die unter

19 02 05 fallen

```


```

19 02 07 * Öl und Konzentrate aus

Abtrennprozessen

```


```

19 02 08 * flüssige brennbare Abfälle,

die gefährliche Stoffe enthalten

```


```

19 02 09 * feste brennbare Abfälle, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 02 08

und 19 02 09 fallen

```


```

19 02 11 * sonstige Abfälle, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

19 02 99 Abfälle a. n. g.

```


```

19 03 Stabilisierte und verfestigte

Abfälle *22)

```


```

19 03 04 * als gefährlich eingestufte

teilweise stabilisierte *23)

Abfälle

```


```

19 03 05 stabilisierte Abfälle mit

Ausnahme derjenigen, die unter

19 03 04 fallen

```


```

19 03 06 * als gefährlich eingestufte

verfestigte Abfälle

```


```

19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 03 06

fallen

```


```

19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle

aus der Verglasung

```


```

19 04 01 verglaste Abfälle

```


```

19 04 02 * Filterstaub und andere Abfälle

aus der Abgasbehandlung

```


```

19 04 03 * nicht verglaste Festphase

```


```

19 04 04 wässrige flüssige Abfälle aus

dem Tempern

```


```

19 05 Abfälle aus der aeroben

Behandlung von festen Abfällen

```


```

19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von

Siedlungs- und ähnlichen

Abfällen

```


```

19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von

tierischen und pflanzlichen

Abfällen

```


```

19 05 03 nicht spezifikationsgerechter

Kompost

```


```

19 05 03 51 nicht spezifikationsgerechter mechanisch-

Kompost biologisch

behandelte

Fraktion zur

Deponierung

```


```

19 05 99 Abfälle a. n. g.

```


```

19 05 99 52 Abfälle a. n. g. Hochwertige

Komposte

insbesondere für

die

Landwirtschaft

```


```

19 05 99 53 Abfälle a. n. g. Klärschlamm-

kompost für die

Landwirtschaft

```


```

19 05 99 54 Abfälle a. n. g. Übrige Komposte

```


```

19 05 99 55 Abfälle a. n. g. Erde, Typ E2,

für

landwirt-

schaftliche

Nutzung *24)

```


```

19 05 99 56 Abfälle a. n. g. Erde, Typ E3,

für

landwirt-

schaftliche

Nutzung *24)

```


```

19 05 99 57 Abfälle a. n. g. Erde für nicht-

land-

wirtschaftliche

Rekultivierungs-

schichten *25)

```


```

19 05 99 65 * Abfälle a. n. g. Abfälle aus der

biologischen

Bodensanierung

```


```

19 05 99 78 * Abfälle a. n. g. gefährlich

```


```

19 06 Abfälle aus der anaeroben

Behandlung von Abfällen

```


```

19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben

Behandlung von Siedlungsabfällen

```


```

19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der

anaeroben Behandlung von

Siedlungsabfällen

```


```

19 06 05 Flüssigkeiten aus der anaeroben

Behandlung von tierischen und

pflanzlichen Abfällen

```


```

19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der

anaeroben Behandlung von

tierischen und pflanzlichen

Abfällen

```


```

19 06 06 58 Gärrückstand/-schlamm aus der Gärrückstände

anaeroben Behandlung von aus der

tierischen und pflanzlichen anaeroben

Abfällen Behandlung unter

Verwendung

ausschließlich

von Abfällen

gemäß Anlage 1

Teil 1 der

Kompost-

verordnung *26)

```


```

19 06 06 59 Gärrückstand/-schlamm aus der Gärrückstände

anaeroben Behandlung von aus

tierischen und pflanzlichen der anaeroben

Abfällen Behandlung unter

Verwendung

ausschließlich

von Abfällen

gemäß Anlage 1

Teil 1 und

Teil 2 der

Kompost-

verordnung

```


```

19 06 99 Abfälle a. n. g.

```


```

19 07 Deponiesickerwasser

```


```

19 07 02 * Deponiesickerwasser, das

gefährliche Stoffe enthält

```


```

19 07 03 Deponiesickerwasser mit

Ausnahme desjenigen, das unter

19 07 02 fällt

```


```

19 08 Abfälle aus Abwasser-

behandlungsanlagen a. n. g.

```


```

19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände

```


```

19 08 02 Sandfangrückstände

```


```

19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von

kommunalem Abwasser

```


```

19 08 06 * gesättigte oder verbrauchte

Ionenaustauscherharze

```


```

19 08 07 * Lösungen und Schlämme aus der

Regeneration von

Ionenaustauschern

```


```

19 08 08 * schwermetallhaltige Abfälle aus

Membransystemen

```


```

19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus

Ölabscheidern, die

ausschließlich Speiseöle und

-fette enthalten

```


```

19 08 10 * Fett- und Ölmischungen aus

Ölabscheidern mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 08 09

fallen

```


```

19 08 11 * Schlämme aus der biologischen

Behandlung von industriellem

Abwasser, die gefährliche Stoffe

enthalten

```


```

19 08 12 Schlämme aus der biologischen

Behandlung von industriellem

Abwasser mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 08 11

fallen

```


```

19 08 13 * Schlämme, die gefährliche Stoffe

aus einer anderen Behandlung von

industriellem Abwasser enthalten

```


```

19 08 14 Schlämme aus einer anderen

Behandlung von industriellem

Abwasser mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 08 13

fallen

```


```

19 08 99 Abfälle a. n. g.

```


```

19 09 Abfälle aus der Zubereitung von

Wasser für den menschlichen

Gebrauch oder industriellem

Brauchwasser

```


```

19 09 01 feste Abfälle aus der

Erstfiltration und

Siebrückstände

```


```

19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung

```


```

19 09 03 Schlämme aus der

Dekarbonatisierung

```


```

19 09 04 gebrauchte Aktivkohle

```


```

19 09 05 gesättigte oder gebrauchte

Ionenaustauscherharze

```


```

19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der

Regeneration von

Ionenaustauschern

```


```

19 09 99 Abfälle a. n. g.

```


```

19 10 Abfälle aus dem Shreddern von

metallhaltigen Abfällen

```


```

19 10 01 Eisen und Stahlabfälle *27)

```


```

19 10 02 NE-Metall-Abfälle *27)

```


```

19 10 03 * Schredderleichtfraktionen und

Staub, die gefährliche Stoffe

enthalten

```


```

19 10 04 Schredderleichtfraktionen und

Staub mit Ausnahme derjenigen,

die unter 19 10 03 fallen

```


```

19 10 04 47 Schredderleichtfraktionen und metallhaltig

Staub mit Ausnahme derjenigen,

die unter 19 10 03 fallen *28)

```


```

19 10 05 * andere Fraktionen, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 10 05

fallen

```


```

19 11 Abfälle aus der

Altölaufbereitung

```


```

19 11 01 * gebrauchte Filtertone

```


```

19 11 02 * Säureteere

```


```

19 11 03 * wässrige flüssige Abfälle

```


```

19 11 04 * Abfälle aus der

Brennstoffreinigung mit Basen

```


```

19 11 05 * Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

19 11 06 Schlämme aus der betriebseigenen

Abwasserbehandlung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 11 05

fallen

```


```

19 11 07 * Abfälle aus der Abgasreinigung

```


```

19 11 99 Abfälle a. n. g.

```


```

19 12 Abfälle aus der mechanischen

Behandlung von Abfällen (zB

Sortieren, Zerkleinern,

Verdichten, Pelletieren)

a. n. g.

```


```

19 12 01 Papier und Pappe

```


```

19 12 01 07 Papier und Pappe qualitäts-

gesichert

```


```

19 12 02 Eisenmetalle

```


```

19 12 02 07 Eisenmetalle qualitäts-

gesichert

```


```

19 12 03 Nichteisenmetalle

```


```

19 12 03 07 Nichteisenmetalle qualitäts-

gesichert

```


```

19 12 04 Kunststoff und Gummi

```


```

19 12 04 07 Kunststoff und Gummi qualitäts-

gesichert

```


```

19 12 05 Glas

```


```

19 12 05 07 Glas qualitäts-

gesichert

```


```

19 12 05 10 Glas sortenreine

Fraktion

```


```

19 12 06 * Holz, das gefährliche Stoffe

enthält

```


```

19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen,

das unter 19 12 06 fällt

```


```

19 12 07 01 Holz mit Ausnahme desjenigen, behandeltes

das unter 19 12 06 fällt Holz

```


```

19 12 07 02 Holz mit Ausnahme desjenigen, nachweislich

das unter 19 12 06 fällt ausschließlich

mechanisch

behandeltes Holz

```


```

19 12 07 03 Holz mit Ausnahme desjenigen, behandeltes

das unter 19 12 06 fällt Holz,

schadstofffrei

```


```

19 12 08 Textilien

```


```

19 12 08 07 Textilien qualitäts-

gesichert

```


```

19 12 09 Mineralien (zB Sand, Steine)

```


```

19 12 09 49 Mineralien (zB Sand, Steine) Erde, Typ E2 zur

Untergrund-

verfüllung *29)

```


```

19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe

aus Abfällen) 30)

```


```

19 12 11 * sonstige Abfälle (einschließlich

Materialmischungen) aus der

mechanischen Behandlung von

Abfällen, die gefährliche Stoffe

enthalten

```


```

19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich

Materialmischungen) aus der

mechanischen Behandlung von

Abfällen mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 12 11

fallen

```


```

19 13 Abfälle aus der Sanierung von

Böden und Grundwasser

```


```

19 13 01 * feste Abfälle aus der Sanierung

von Böden, die gefährliche

Stoffe enthalten *31)

```


```

19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung

von Böden mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 13 01

fallen *32)

```


```

19 13 03 * Schlämme aus der Sanierung von

Böden, die gefährliche Stoffe

enthalten

```


```

19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von

Böden mit Ausnahme derjenigen,

die unter 19 13 03 fallen

```


```

19 13 05 * Schlämme aus der Sanierung von

Grundwasser, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von

Grundwasser mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 13 05

fallen

```


```

19 13 07 * wässrige flüssige Abfälle und

wässrige Konzentrate aus der

Sanierung von Grundwasser, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und

wässrige Konzentrate aus der

Sanierung von Grundwasser mit

Ausnahme derjenigen, die unter

19 13 07 fallen

```


```

20 SIEDLUNGSABFÄLLE

(HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE

GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE

ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS

EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH

GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

```


```

20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen

(außer 15 01)

```


```

20 01 01 Papier und Pappe/Karton

```


```

20 01 02 Glas

```


```

20 01 08 biologisch abbaubare Küchen-

und Kantinenabfälle

```


```

20 01 10 Bekleidung

```


```

20 01 11 Textilien

```


```

20 01 13 * Lösemittel

```


```

20 01 14 * Säuren

```


```

20 01 15 * Laugen

```


```

20 01 17 * Fotochemikalien

```


```

20 01 19 * Pestizide

```


```

20 01 21 * Leuchtstoffröhren und andere

quecksilberhaltige Abfälle

```


```

20 01 23 * gebrauchte Geräte, die

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

enthalten

```


```

20 01 25 Speiseöle und -fette

```


```

20 01 26 * Öle und Fette mit Ausnahme

derjenigen, die unter 20 01 25

fallen

```


```

20 01 27 * Farben, Druckfarben, Klebstoffe

und Kunstharze, die gefährliche

Stoffe enthalten

```


```

20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe

und Kunstharze mit Ausnahme

derjenigen, die unter 20 01 27

fallen

```


```

20 01 29 * Reinigungsmittel, die

gefährliche Stoffe enthalten

```


```

20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme

derjenigen, die unter 20 01 29

fallen

```


```

20 01 31 * zytotoxische und zytostatische

Arzneimittel

```


```

20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme

derjenigen, die unter 20 01 31

fallen *34)

```


```

20 01 33 * Batterien und Akkumulatoren, die

unter 16 06 01, 16 06 02 oder

16 06 03 fallen, sowie gemischte

Batterien und Akkumulatoren, die

solche Batterien enthalten

```


```

20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit

Ausnahme derjenigen, die unter

20 01 33 fallen *34)

```


```

20 01 35 * gebrauchte elektrische und

elektronische Geräte, die

gefährliche Bauteile enthalten,

mit Ausnahme derjenigen, die

unter 20 01 21 und 20 01 23

fallen *35)

```


```

20 01 36 gebrauchte elektrische und

elektronische Geräte mit

Ausnahme derjenigen, die unter

20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35

```


```

20 01 37 * Holz, das gefährliche Stoffe

enthält

```


```

20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen,

das unter 20 01 37 fällt

```


```

20 01 38 01 Holz mit Ausnahme desjenigen, behandeltes Holz

das unter 20 01 37 fällt *36)

```


```

20 01 38 02 Holz mit Ausnahme desjenigen, nachweislich

das unter 20 01 37 fällt ausschließlich

mechanisch

behandeltes Holz

```


```

20 01 38 03 Holz mit Ausnahme desjenigen, behandeltes

das unter 20 01 37 fällt Holz,

schadstofffrei

```


```

20 01 39 Kunststoffe

```


```

20 01 40 Metalle

```


```

20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von

Schornsteinen

```


```

20 01 99 sonstige Fraktionen a. n. g.

```


```

20 01 99 60 sonstige Fraktionen a. n. g. gemischte

Verpackungs-

abfälle, zB mit

Material-

verbunden, Holz,

textilen

Faserstoffen und

Keramik

```


```

20 02 Garten- und Parkabfälle

(einschließlich

Friedhofsabfälle)

```


```

20 02 01 kompostierbare Abfälle

```


```

20 02 02 29 Boden und Steine Bodenaushub-

material mit

Hintergrund-

belastung *37)

```


```

20 02 02 30 Boden und Steine Klasse A1 *38)

```


```

20 02 02 31 Boden und Steine Klasse A2 *38)

```


```

20 02 02 32 Boden und Steine Klasse A2G *38)

```


```

20 02 02 33 Boden und Steine Baurest-

massenqualität

*39)

```


```

20 02 02 36 Boden und Steine Bodenaus-

hubmaterial

sowie

ausgehobenes

Schüttmaterial,

KW-verunreinigt,

nicht gefährlich

```


```

20 02 02 37 Boden und Steine Bodenaus-

hubmaterial

sowie

ausgehobenes

Schüttmaterial,

sonstig

verunreinigt,

nicht gefährlich

```


```

20 02 03 andere nicht biologisch

abbaubare Abfälle

```


```

20 03 Andere Siedlungsabfälle

```


```

20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle

```


```

20 03 01 50 gemischte Siedlungsabfälle Fraktionen von

Siedlungs-

abfällen *40)

```


```

20 03 02 Marktabfälle

```


```

20 03 03 Straßenkehricht

```


```

20 03 04 Fäkalschlamm

```


```

20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung

```


```

20 03 07 Sperrmüll

```


```

20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g.

```


```

```


```

*1) gefährlich kontaminiert Code 01 03 07

*2) gefährlich kontaminiert Code 01 04 07

*3) gefährlich kontaminiert Code 03 01 04, nicht gefährlich

kontaminiert Code 03 01 05 01

*4) zB lackiertes Holz, Spanplatten usw.

*5) ausschließlich Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Frischholz

*6) lösemittelkontaminiert Code 04 02 14

*7) ausgestuft Code 11 01 99

*8) ausgestuft Code 11 02 99

*9) zB Berylliumstäube, Nickelstäube

*10) Für PCB gilt in diesem Abfallverzeichnis die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT), ABl. Nr. L 243 vom 24. September 1996, S 31.

*11) zB Airbag-Auslöser, Gurtenstrammer

12) Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen zB Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. 13) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.

*14) zB lackiert

15) Qualität entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e 16) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1

17) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1 18) entsprechend den Qualitätsanforderungen an die Bodenaushubdeponie gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 19) Gilt erst mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.2.3 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 16. Juli 2005. 20) unsortiert Code 18 01 08

*21) unsortiert Code 18 02 07

*22) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (zB flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.

*23) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

24) Qualität entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2 , Klasse A1 25) Qualität entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2 , Klasse A2 *26) Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001

27) nach einer weiteren Aufbereitung in Gruppe 19 12 28) zur weiteren Metallrückgewinnung geeignet/vorgesehen 29) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2, Qualitätsanforderungen zumindest der Klasse A2 30) nur qualitätsgesicherte brennbare Abfälle

*31) auch gefährlich kontaminierte Feinfraktion und Bodenaushubmaterial aus der biologischen Sanierung

*32) auch gereinigte Böden und Bodenaushubmaterial aus der

biologischen Sanierung nach Ausstufung

*33) unsortiert Code 20 01 31

*34) unsortiert Code 20 01 33; Alle derzeit in Österreich anfallenden Batterien und Akkumulatoren weisen gefahrenrelevante Eigenschaften auf.

35) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen zB unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. 36) zB lackiert

37) Qualität entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e 38) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1

39) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1 40) nach einfachen Aufbereitungsschritten, wie zB Trocknung, Verpressung, teilweiser Trennung oder Sortierung

Anlage 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften

```


```

```

1.

explosiv (H1) Das Kriterium H1 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die der Klasse 1 des ADR

(Europäisches Übereinkommen über die

internationale Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 idF

BGBl. III Nr. 36/2001) zuzuordnen wären.

```


```

```

2.

brandfördernd Das Kriterium H2 gilt als erfüllt für:

```

(H2) - Abfälle, die der Klasse 5.1 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 5.2 des ADR

zuzuordnen wären.

```


```

```

3.

leicht Das Kriterium H3-A gilt als erfüllt für:

```

entzündbar - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt

(H3-A) unter 21 °C.

- Abfälle, die in der Klasse 2 des ADR mit den

Buchstaben F, TF oder TFC zu kennzeichnen

wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.1 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.2 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.3 des ADR

zuzuordnen wären.

```


```

```

4.

entzündbar Das Kriterium H3-B gilt als erfüllt für:

```

(H3-B) - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter

55 °C.

```


```

```

5.

reizend (H4) Das Kriterium H4 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die mehr als 10 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R41 als reizend zu kennzeichnenden

Stoffen enthalten.

- Abfälle, die mehr als 20 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R36, R37 oder R38 als reizend zu

kennzeichnenden Stoffen enthalten.

```


```

```

6.

gesundheits- Das Kriterium H5 gilt als erfüllt für:

```

schädlich (H5) - Abfälle, die mehr als 25 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen

enthalten.

```


```

```

7.

giftig (H6) Das Kriterium H6 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als sehr giftig eingestuften Stoffen

enthalten.

- Abfälle, die mehr als 3 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als

giftig eingestuften Stoffen enthalten.

```


```

```

8.

krebserzeugend (H7) Das Kriterium H7 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als krebserzeugend (Kategorie 1 oder

Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten.

- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als

krebserzeugend (Kategorie 3) eingestuften

Stoffen enthalten.

```


```

```

9.

ätzend (H8) Das Kriterium H8 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R35

als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen

enthalten.

- Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R34

als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen

enthalten.

```


```

```

10.

infektiös (H9) Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für:

```

- mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall.

- nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen

der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie

2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer

gegen Gefährdung durch biologische

Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262

vom 17. Oktober 2000, S 21.

- Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und

weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften

meldepflichtigen Erregern behaftet ist.

- Abfall, der auf Grund

gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als

infektiös einzustufen ist.

```


```

```

11.

teratogen (H10) Das Kriterium H10 gilt als erfüllt für:

```

*1) - Abfälle, die mehr als 0,5 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften

Stoffen enthalten.

- Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R62

oder R63 als fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten.

```


```

```

12.

mutagen (H11) Das Kriterium H11 gilt als erfüllt für:

```

- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R46 als erbgutverändernd (Kategorie 1

oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen

enthalten.

- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R40

als erbgutverändernd (Kategorie 3)

eingestuften Stoffen enthalten.

```


```

```

13.

Stoffe und Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für:

```

Zubereitungen, - Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4

die bei der freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden

Berührung mit folgende Grenzwerte übersteigt:

Wasser, Luft  S <sup>2</sup> - freisetzbar 10 000 mg/kg TM

oder einer CN - freisetzbar 1 000 mg/kg TM

Säure ein

giftiges

oder sehr

giftiges Gas

abscheiden

(H12)

```


```

```

14.

Stoffe und Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für:

```

Zubereitungen, - Abfälle, deren Gesamtgehalt an

die nach einer Schadstoffen die folgenden Grenzwerte

Beseitigung auf übersteigt:

irgendeine Art I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):

die Entstehung Quecksilber 20 mg/kg TM bzw.

eines anderen 3 000 mg/kg TM *1)

Stoffes Arsen *2) *3) 5 000 mg/kg TM

bewirken Blei *2) *3) 10 000 mg/kg TM

können, zB ein Cadmium *2) *3) 5 000 mg/kg TM

Auslaugprodukt, *1) gilt für verfestigte Abfälle mit

das eine der schwerlöslichen sulfidischen Verbindungen

oben genannten *2) gilt nicht für verglaste Abfälle

Eigenschaften *3) gilt nicht für beständige Legierungen

aufweist (H13)

```


```

II. Gehalte organisch:

PAK *7) 300 mg/kg TM 4)

PCB *8) 100 mg/kg TM

PCDD/PCDF 10 000 ng TE/kg TM

*5)

POX 1 000 mg/kg TM

Summe KW (Mineralöl) 20 000 mg/kg TM 6)

BTX 500 mg/kg TM

Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM

*4) für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt

von 50 mg/kg TM an Benzo[a]pyren und ein

Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM

*5) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für

Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, idF BGBl.

Nr. 785/1994

*6) gilt nicht für Asphalt und Bitumen

*7) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin,

Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren,

Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren,

Benz(a,h)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und

Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren,

Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen

sowie Benzo(g,h,i)perylen

*8) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101,

PCB118, PCB138, PCB153, PCB180

- Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte

gemäß III. A übersteigt, sowie

- Flüssigkeiten (Konzentrate), die die

folgenden Grenzwerte gemäß III. B

überschreiten:

III.A Eluatwerte III.B Gesamtgehalte

Parameter

pH-Wert 2-11,5 2-11,5

Antimon 50 mg/kg TM 5 mg/l

Arsen 50 mg/kg TM 5 mg/l

Barium 500 mg/kg TM 50 mg/l

Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l

Bor 1.000 mg/kg TM 100 mg/l

Blei 100 mg/kg TM 10 mg/l

Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l

Chrom gesamt 300 mg/kg TM 30 mg/l

Chrom VI 20 mg/kg TM 2 mg/l

Cobalt 100 mg/kg TM 10 mg/l

Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l

Nickel 500 mg/kg TM 50 mg/l

Quecksilber 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l

Selen und

Tellur als

Summe 50 mg/kg TM 5 mg/l

Silber 50 mg/kg TM 5 mg/l

Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l

Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l

Zink 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

Zinn 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

Cyanid

gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l

Cyanid 20 mg/kg TM 2 mg/l

leicht

freisetzbar

S tief 2- 200 mg/kg TM 20 mg/l

F tief - 500 mg/kg TM 50 mg/l

NH4+ 10.000 mg/kg TM 1 000 mg/l

NO tief 2- 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

Summe KW 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

*9) *10)

(Kohlen- bzw. 50 mg/kg TM -

wasser- *9) *10)

stoffe)

PAK 1,5 mg/kg TM *10) 0,15 mg/l

AOX 100 mg/kg TM 10 mg/l

Phenole 1000 mg/kg TM 100 mg/l

(als

Index)

*9) für Böden und Aushubmaterial gilt der

Wert von 50 mg/kg TM

*10) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert

```


```

```

15.

ökotoxisch Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für:

```

(H14) - FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs, Halone.

- umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9, M6

und M7 ADR.

```


```

```


```

*1) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1, wurde der Begriff “fortpflanzungsgefährdend” eingefügt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff “teratogen” und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20.

Anlage 4

Untersuchung von Abfällen

Für die Beurteilung des Abfalls sind alle relevanten Informationen - insbesondere Informationen über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen; Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen - heranzuziehen. Die Nichtberücksichtigung von Messergebnissen - auch von vorangegangenen Untersuchungen - ist nur auf Grund eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zulässig. Soweit sich die Beurteilung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozess anfallenden Abfall bezieht, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.

Sofern nicht in den Punkten I bis III bestimmte Methoden vorgeschrieben werden, sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufschluss- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Die gewählten Bestimmungsmethoden und Nachweisgrenzen sind für jeden gemessenen Parameter zu dokumentieren. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Methoden ist darauf zu achten, dass die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.

Die Aufschluss- und Analysemethoden sind für jeden Abfall von der die Beurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen.

Eine erforderliche Abfalluntersuchung für die Beurteilung gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall hat sich auf die für den jeweiligen Abfall relevanten Kriterien gemäß Anlage 3 zu beziehen. Soweit das Zutreffen der Kriterien H1 bis H3-B nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese Kriterien nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.

Soweit das Zutreffen der Kriterien H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die auf Grund der Art, Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden, gemäß Chemikalienrecht einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen und entsprechend der Anlage 3 zu bewerten. Eine Zusammenfassung des Anhangs I (Hauptstoffliste) der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. P 196 vom 16. August 1967, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2001/59/EG (28. Anpassungsrichtlinie), ABl. Nr. L 225 vom 21. August 2001, S 1, findet sich in der UBA-Monographie 157 (Österreichische Stoffliste). *1)

Das Kriterium H9 ist jedenfalls bei als infektiös einzustufenden Fäkalien (18 02 02 gemäß Anlage 1; 13705, 13706, 13707 gemäß ÖNORM), bei Versuchstieren (18 02 02 gemäß Anlage 1; 13401 gemäß ÖNORM) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (18 02 02, 18 01 03 gemäß Anlage 1; 97101 gemäß ÖNORM), als zutreffend anzusehen. Für Abfälle anderer Codes ist eine Bewertung dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen des Kriteriums zu erwarten ist. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder die Kenntnis über eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein.

Die Kriterien H12, H13 und H14 sind auf Basis einer chemischen Analyse, welche die diesbezüglichen Parameter gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 3 AWG 2002 umfasst, zu bewerten. Hierfür sind alle Parameter der Verordnung gemäß § 4 Z 3 AWG 2002 zu bestimmen, sofern nicht auf Grund der Kenntnis der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls eine Relevanz einzelner Parameter für die Bewertung des Abfalls ausgeschlossen werden kann.

I. Probenahme, Probenaufbereitung und Abfallbeurteilung

Die Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2121 “Probenahme von Böden für die Durchführung einer Abfalluntersuchung”, ausgegeben am 1. Mai 2002, ÖNORM S 2123-1 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 1: Beprobung von Haufen”, ausgegeben am 1. November 2003, ÖNORM S 2123-2 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 2: Beprobung fester Abfälle aus Behältnissen und Transportfahrzeugen”, ausgegeben am 1. November 2003, ÖNORM S 2123-3 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 3:

Beprobung fester Abfälle aus Stoffströmen”, ausgegeben am 1. November 2003 bzw. ÖNORM S 2123-4 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 4: Beprobung flüssiger bzw. pastöser Abfälle”, ausgegeben am 1. November 2003, zu erfolgen. Bei großstückigen Abfällen ist zu prüfen, ob die ÖNORM S 2123-5 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 5:

Beprobung stückiger Abfälle”, ausgegeben am 1. Dezember 2003, anzuwenden ist.

Die Notwendigkeit der Mehrfachuntersuchung, das ist die getrennte Untersuchung von Feldproben, ist in Abhängigkeit vom Einzelfall zu prüfen. Zumindest die Doppelbestimmung eines Parameters aus verschiedenen Feldproben ist erforderlich, wenn bei der Untersuchung der ersten Feldprobe der Messwert 80% des Grenzwertes gemäß Anlage 3 überschreitet. Gleiches gilt für andere zuordnungsrelevante Parameter. Für die Einhaltung der Grenzwerte bei Mehrfachuntersuchungen ist der Mittelwert aus den Untersuchungen verschiedener Feldproben heranzuziehen. Sowohl bei der Entnahme der Stichproben als auch bei der Bildung der qualifizierten Stichproben und der Sammelproben ist darauf zu achten, dass diese repräsentativ für die beprobte Abfallmenge sind. Falls erforderlich sind Konservierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Für die Beurteilung eines Abfallstroms (vgl. Anlage 1, Punkt I.2) oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls aus einem definierten Prozess sind die Bestimmungen zur Festlegung der Probenanzahl der ÖNORMEN S 2123-1 bis S 2123-4 nicht anzuwenden. Es ist jedenfalls die Ausarbeitung eines eigenen Probenahmeplans im Sinne der Beispiele für grundlegende Charakterisierung des Anhangs F der ÖNORM S 2123-1 “Probenahmepläne für Abfälle - Teil 1: Beprobung von Haufen” vorzunehmen. Dieser hat die Auswahl von geeigneten Gesamt- und Teilmengen der Abfallcharakterisierung sowie von repräsentativen Beurteilungsmengen, die Anzahl und Probemenge der Stichproben oder Einzelproben sowie die vorgesehene Vereinigung zu qualifizierten Stichproben und Sammelproben und die Herstellung der Feld- und Laborproben zu umfassen.

Bei der Verjüngung der Probemenge ist zu gewährleisten, dass auch die verjüngte Probemenge repräsentativ für die Beurteilungsmenge ist. Die Entnahme der Stichproben, die Bildung von qualifizierten Stich- und Sammelproben, die Verjüngung der Probemenge und Konservierungsmaßnahmen sind in einem Probenahmeprotokoll zu dokumentieren, das den Anforderungen der jeweiligen ÖNORM entspricht und vom Probenehmer unterschrieben wird.

Die Probenaufbereitung zur Herstellung von Analysenproben (von Prüfmengen) ist nach dem Stand der Technik vorzunehmen.

II. Aufschluss- und Auslaugmethoden

Als Gesamtgehalte gelten die mit Königswasseraufschluss mobilisierbaren Gehalte. Zur Bestimmung der Gesamtgehalte ist die Gesamtfraktion des Abfalls, im Bedarfsfall nach Zerkleinerung, einem Säureaufschluss gemäß ÖNORM EN 13657 “Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen”, ausgegeben am 1. Dezember 2002, zu unterziehen, wobei darauf zu achten ist, dass es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, dass es nicht durch Kontaminationen zu falschen positiven Ergebnissen kommt. Insbesondere bei der Bestimmung von Quecksilber ist auf mögliche Verschleppungen von Ionen zu achten.

Die Elution hat gemäß der ÖNORM S 2115 “Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser”, ausgegeben am 1. Juli 1997, und der ÖNORM EN 12457-4 “Charakterisierung von Abfällen - Auslaugung - Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen - Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)”, ausgegeben am 1. Jänner 2003, zu erfolgen. In der Regel ist das Material in dem Zustand zu untersuchen, in dem es anfällt. Eine Zerkleinerung ist aber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen. Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach ÖNORM EN ISO 7027 “Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der Trübung (ISO 7027:1999)”, ausgegeben am 1. Mai 2000, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen.

III. Bestimmungsmethoden

ÖNORM EN 14346 “Charakterisierung von Abfällen - Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehaltes”, Normentwurf ausgegeben am 1. März 2002 ÖNORM EN 12506, “Charakterisierung von Abfällen - Analyse von Eluaten - Bestimmung von pH, As, Ba, Cd, Cl-, Co, Cr, Cr (Vl), Cu, Mo, Ni, NO2-, Pb, Gesamt-S, SO42-, V und Zn”, ausgegeben am 1. August 2003

ÖNORM EN 13370, “Charakterisierung von Abfällen - Chemische Analyse von Eluaten - Bestimmung von Ammonium, AOX, Leitfähigkeit, Hg, Phenolindex, TOC, leicht freisetzbarem CN-, F-”, ausgegeben am 1. August 2003

ÖNORM EN 13137, “Charakterisierung von Abfall - Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten”, ausgegeben am 1. Dezember 2001

ÖNORM EN 14039 “Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie”, Normentwurf ausgegeben am 1. Dezember 2000 ÖNORM L 1200 “Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten”, ausgegeben am 1. Jänner 2003

ÖNORM EN 1485 “Wasserbeschaffenheit - Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX)”, ausgegeben am 1. November 1996 ______________ *1) UBA-Monographie 157 “Österreichische Stoffliste 2001”, ausgegeben 2002, erhältlich bei der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien

Anlage 5

ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”

Es gelten die Schlüsselnummern, Bezeichnungen und Hinweise des Punktes 4 der ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, sowie der ÖNORM S 2100/AC 1 “Abfallkatalog (Berichtigung)”, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien, Abänderungen und Ergänzungen:

I. Allgemeine Zuordnungskriterien

1.

Zuordnung

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

2.

Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

II. Besondere Zuordnungskriterien

1.

Aushubmaterial

1.1 Gefährliches Aushubmaterial

Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden”, 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial”, 54502 “Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert”, 54503 “rohölhaltiger Schlamm”, 31424 “sonstige verunreinigte Böden” oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen”. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 “sonstige verunreinigte Böden” zuzuordnen.

Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden”, 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial”, 54503 “rohölhaltiger Schlamm”, 31424 “sonstige verunreinigte Böden” oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen”.

1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial

Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.

1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial

Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” zuzuordnen.

Die nachfolgenden Spezifizierungen sind zu verwenden:

```

a)

Spezifizierungen zur Verwertung

```

```


```

Spezifizierung Zuordnungsregel

```


```

29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter

Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen (entsprechend

Kapitel 3.19.1.1.e des

Teilbandes “Leitlinien zur

Abfallverbringung und

Behandlungsgrundsätze” des

Bundes-Abfallwirtschaftsplans

2001)

```


```

30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur

Spezifizierung 30 - und somit

die detaillierteren

Untersuchungen hinsichtlich der

Einhaltung der Anforderungen der

“Klasse A1” - ist nur

erforderlich für die Verwertung

in landwirtschaftlichen

Rekultivierungsschichten.

```


```

31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie

- bei Einhaltung der

Anforderungen der “Klasse A2”

kann der Bodenaushub für

Verfüllungen und

nicht-landwirtschaftliche

Rekultivierungsschichten

verwendet werden.

```


```

32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur

Spezifizierung 32 - und somit

die Überprüfung der Einhaltung

der Anforderungen der “Klasse

A2G” - ist nur erforderlich für

die Verwertung im

Grundwasserschwankungsbereich.

```


```

```

b)

Spezifizierungen zur Beseitigung

```

```


```

Spezifizierung Zuordnungsregel

```


```

29 Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubmaterial, das die

Hintergrundbelastung Anforderungen des Kapitels

3.19.1.1.e des Teilbandes

“Leitlinien zur

Abfallverbringung und

Behandlungsgrundsätze” des

Bundes-Abfallwirtschaftsplans

2001, erfüllt.

```


```

33 Baurestmassenqualität Erdaushub einschließlich

Bodenaushubmaterial, der die

Qualitätsanforderungen gemäß

einer Verordnung nach § 65

Abs. 1 AWG 2002 für die

Deponierung von Baurestmassen

auf einer Deponie für

Inertabfälle gemäß der

Richtlinie 1999/31/EG über

Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182

vom 16. Juli 1999, S 1, einhält.

```


```

36 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich

ausgehobenes Schüttmaterial, Bodenaushubmaterial sowie

KW-verunreinigt, nicht ausgehobenes Schüttmaterial,

gefährlich der zur Ablagerung auf

Massenabfall- oder

Reststoffdeponie geeignet ist.

```


```

37 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich

ausgehobenes Schüttmaterial, Bodenaushubmaterial sowie

sonstig verunreinigt, nicht ausgehobenes Schüttmaterial,

gefährlich der zur Ablagerung auf

Massenabfall- oder

Reststoffdeponie geeignet ist.

```


```

Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 17 und 18 gelten.

Ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zugeordnet werden.

Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 “Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung” oder 31 “Klasse A2” zulässig.

1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” mit der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 “Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle)” zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde - ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” und in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Spezifizierungen zuzuordnen:

34 “technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”

35 “technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”

2.

Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

2.1 Verpackungen mit Restinhalten

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:

```


```

Schlüssel- Bezeichnung Hinweise

Nummer

```


```

18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen g

Verunreinigungen oder Restinhalten,

vorwiegend organisch

```


```

18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen g

Verunreinigungen oder Restinhalten,

vorwiegend anorganisch

```


```

35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten

```


```

35327 NE-Metallemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten

```


```

54929 gebrauchte Ölgebinde g

```


```

57127 Kunststoffemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten (auch

Tonercartridges mit gefährlichen

Inhaltsstoffen)

```


```

58203 textiles Verpackungsmaterial mit g

anwendungsspezifischen schädlichen

Beimengungen, vorwiegend organisch

```


```

58204 textiles Verpackungsmaterial mit g

anwendungsspezifischen schädlichen

Beimengungen, vorwiegend anorganisch

```


```

2.2 Restentleerte Verpackungen

Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol “E - Explosionsgefährlich” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.

3.

Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” zu entfallen.

4.

Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz

Abfälle und Bearbeitungsrückstände der Schlüssel-Nummern 17207 und 17209, die gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, sind der Schlüssel-Nummer 17213 zuzuordnen.

5.

Verfestigte Abfälle

Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle - für diese existiert eine eigene Schlüssel-Nummer). Als Spezifizierung ist 91 “verfestigt” anzugeben.

Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 “sonstige Galvanikschlämme” zuzuordnen.

III. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

```


```

Schlüssel- Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise

Nummer

```


```

31411 29 Bodenaushub Bodenaushubmaterial

mit Hintergrund-

belastung *1)

```


```

31411 30 Bodenaushub Klasse A1 *2) nur

erforderlich

für

landwirt-

schaftliche

Verwertung

```


```

31411 31 Bodenaushub Klasse A2 *2)

```


```

31411 32 Bodenaushub Klasse A2G *2)

```


```

31411 33 Bodenaushub Baurestmassenqualität

*3)

```


```

31411 34 Bodenaushub technisches

Schüttmaterial,

das weniger als

5 Vol-% bodenfremde

Bestandteile enthält

```


```

31411 35 Bodenaushub technisches

Schüttmaterial, auch

wenn dieses mehr als

5 Vol-% bodenfremde

Bestandteile enthält

```


```

31423 ölverun- g

reinigte

Böden

```


```

31423 36 ölverun- Bodenaushubmaterial

reinigte sowie ausgehobenes

Böden Schüttmaterial,

KW-verunreinigt,

nicht gefährlich

```


```

31424 sonstige g

verunreinigte

Böden

```


```

31424 37 sonstige Bodenaushubmaterial

verunreinigte sowie ausgehobenes

Böden Schüttmaterial,

sonstig

verunreinigt,

nicht gefährlich

```


```

31472 kulturfähige für eine

Erde, Typ E2, weitgehend

Klasse A1 uneinge-

schränkte

Verwertung,

auch in der

Landwirt-

schaft,

hergestellt

aus

zumindest

80 Masse-%

“mittel-

schwerem”

oder

“schwerem”

Boden *4)

```


```

31473 kulturfähige zur

Erde, Typ E2, Verwertung

Klasse A2 für

Untergrund-

verfüllungen

und in

nicht-

landwirt-

schaftlichen

Bereichen,

hergestellt

aus

zumindest

80 Masse-%

“mittel-

schwerem”

oder

“schwerem”

Boden *4)

```


```

31474 kulturfähige für eine

Erde, Typ E3, weitgehend

Klasse A1 unein-

geschränkte

Verwertung,

auch in der

Land-

wirtschaft,

hergestellt

aus weniger

als

80 Masse-%

Bodenaushub-

material

oder aus

“leichtem”

Boden *4)

```


```

31475 kulturfähige zur

Erde, Typ E3, Verwertung

Klasse A2 für

Untergrund-

verfüllungen

und in

nicht-

landwirt-

schaftlichen

Bereichen,

hergestellt

aus weniger

als

80 Masse-%

Bodenaushub-

material

oder aus

“leichtem”

Boden *4)

```


```

35210 Bildröhren g

(nach dem

Prinzip der

Kathoden-

strahlröhre)

```


```

57802 Filterstäube

aus

Shredder-

anlagen

```


```

57802 21 Filterstäube Shredderleicht- g

aus fraktionen und

Shredder- Staub, die

anlagen gefährliche

Stoffe

enthalten

```


```

91703 Komposte hergestellt

nicht nach

Kompost-

verordnung,

BGBl. II

Nr. 292/2001

```


```

95301 Sickerwasser

aus

Abfall-

deponien

```


```

95301 11 Sickerwasser mit gefährlichen g

aus Inhaltsstoffen

Abfall-

deponien

```


```

Die Anmerkung *) zur Schlüssel-Nummer 12601 “Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei” und die Fußnote 4 in Punkt 4 (Abfallkatalog) der ÖNORM S 2100 gelten nicht.

Die Schlüssel-Nummern 31412 “Asbestzement” und 31413 “Asbestzementstäube” gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.2.3 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 16. Juli 2005.

```


```

1) Qualität entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e 2) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1

3) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1 4) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2