Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an Berufsschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-12-24
Status Aufgehoben · 2004-07-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

```

1.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an Hauptschulen und an der Unterstufe allgemein

bildender höherer Schulen ......................... Anlage 1,

```

2.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen

den Lehrplan für Sonderformen) .................... Anlage 2,

```

3.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an Sonderformen der berufsbildenden höheren

Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Kollegs) .... Anlage 3,

```

4.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an Berufsschulen .................................. Anlage 4.

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

```

1.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an Hauptschulen und an der Unterstufe allgemein

bildender höherer Schulen ......................... Anlage 1,

```

2.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen

den Lehrplan für Sonderformen) .................... Anlage 2,

```

3.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an Sonderformen der berufsbildenden höheren

Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Kollegs) .... Anlage 3,

```

4.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an Berufsschulen .................................. Anlage 4,

```

5.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an einjährigen berufsbildenden mittleren

Schulen ........................................... Anlage 5,

```

6.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen . Anlage 6,

```

7.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen . Anlage 7,

```

8.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen . Anlage 8,

```

9.

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

```

an Sonderformen der berufsbildenden mittleren

Schulen ........................................... Anlage 9.

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

1. Lehrplan für den Katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildenden höherer Schulen Anlage 1,
2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen) Anlage 2,
3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Kollegs) Anlage 3,
4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen Anlage 4,
5. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 5,
6. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 6,
7. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 7,
8. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 8,
9. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 9

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

1. Lehrplan für den Katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildenden höherer Schulen Anlage 1,
2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen) Anlage 2,
3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten) Anlage 3,
4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen Anlage 4,
5. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 5,
6. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 6,
7. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 7,
8. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 8,
9. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 9

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

1. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen Anlage 1,
2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen) Anlage 2,
3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten) Anlage 3,
4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen Anlage 4,
5. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 5,
6. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 6,
7. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 7,
8. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 8,
9. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 9

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

1. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volkschulen Anlage 1,
1a. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen Anlage 1a,
2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen) Anlage 2,
3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten) Anlage 3,
4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen Anlage 4,
5. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 5,
6. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 6,
7. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 7,
8. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 8,
9. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 9

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

1. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volkschulen Anlage 1,
1a. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen Anlage 1a,
2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen) Anlage 2,
3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten) Anlage 3,
4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen Anlage 4,
5. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 5,
6. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 6,
7. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 7,
8. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 8,
9. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 9,
10. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) Anlage 10

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

1. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volkschulen Anlage 1,
1a. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen Anlage 1a,
2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen) Anlage 2,
3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten) Anlage 3,
4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen Anlage 4,
5. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 5,
6. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 6,
7. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 7,
8. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 8,
9. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 9,
10. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) Anlage 10
11. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Aufbaulehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) Anlage 11

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

1. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volkschulen Anlage 1,
1a. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen Anlage 1a,
2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen) Anlage 2,
3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten) Anlage 3,
4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen Anlage 4,
5. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 5,
6. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 6,
7. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 7,
8. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 8,
9. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen Anlage 9,
10. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) Anlage 10
11. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Aufbaulehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) Anlage 11
12. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) Anlage 12

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

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