Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität vonLeihgaben zu Ausstellungen der BundesmuseenBundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz) erlassen wird, das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesfinanzgesetz 2003 und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden, ein Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 - BÜG 2003), erlassen wird, das ERP-Fonds-Gesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen erlassen wird sowie das ASFINAG-Gesetz geändert wird (Wachstums- und Standortgesetz 2003)(NR: GP XXII RV 313 AB 324 S. 40. BR: 6921 AB 6935 S. 704.)
§ 1. Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen, die im bildungspolitischen Interesse gelegen ist, auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betroffenen Bundesmuseums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen.
§ 1. Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betroffenen Bundesmuseums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere auch dann, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und wenn es ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten in Österreich ausgestellt werden könnte.
§ 2. Diese Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch der Worte “rechtsverbindliche Immunitätszusage” zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
§ 2. Diese Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens für ein Jahr, schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
§ 3. Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.
§ 4. Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahmen sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
§ 5. Die §§ 3 und 4 sind auch anzuwenden, wenn durch Landesgesetz eine den §§ 1 und 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 65/2006, sinngemäß entsprechende Regelung für Ausstellungen, die nicht in Bundesmuseen stattfinden, sowie eine Auskunftsmöglichkeit für Dritte, die ein rechtliches Interesse an dem Kulturgut glaubhaft machen, vorgesehen ist. Die Gesamtdauer aller für ein bestimmtes Kulturgut erteilten Immunitätszusagen kann wirksam höchstens ein Jahr ab der Einfuhr betragen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 und 2 die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 die Bundesministerin für Justiz betraut.
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