Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Technologiemanagerin“ bzw. „Akademischer Technologiemanager“, International Management Center Graz (IMC Graz), Lehrgang „Management und Technologie“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die „International Management Center Graz Ges.m.b.H. (IMC Graz)“ ist berechtigt, den Lehrgang „Management und Technologie“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Management und Technologie“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Technologiemanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Technologiemanager“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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