Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters" und den akademischen Grad "Master of Business Administration", abgekürzt "MBA", ABC-Abwehrschule des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Lehrgang "MBA - Umweltgefahren und Katastrophenmanagement" (26. MBA-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die ABC-Abwehrschule des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist berechtigt, den Lehrgang “MBA - Umweltgefahren und Katastrophenmanagement” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “MBA - Umweltgefahren und Katastrophenmanagement” hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Business Administration”, abgekürzt “MBA”, zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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