Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Akademischer Grad „Master of Science“, Fachhochschule Technikum Wien, Lehrgang „Projektentwicklung, Management, Kontrolle, Beratung und Logistik im Bauwesen für Führungskräfte“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Fachhochschule Technikum Wien ist berechtigt, den Lehrgang “Projektentwicklung, Management, Kontrolle, Beratung und Logistik im Bauwesen für Führungskräfte” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Projektentwicklung, Management, Kontrolle, Beratung und Logistik im Bauwesen für Führungskräfte” hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Science”, abgekürzt “MSc”, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.