Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz)
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FTEG
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Präambel/Promulgationsklausel
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Errichtung der Stiftung
§ 1. (1) Zur Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung wird eine Stiftung mit dem Namen „Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Stiftungskapital von einer Million Euro errichtet.
(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Die Stiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.
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FTEG
Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung
§ 2. Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung in Österreich, insbesondere langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.
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FTEG
Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung
§ 2. (1) Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich, insbesondere inter- und transdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.
(2) Unter der Bezeichnung „Fonds Zukunft Österreich“ werden jährlich an die Begünstigten Fördermittel zur Finanzierung von Spitzenforschung im Bereich der Grundlagen- und der angewandten Forschung sowie von Technologie- und Innovationsentwicklung ausgeschüttet. Mit den Fördermitteln soll eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen verfolgt werden:
Ermöglichung von Pionierforschung und von disruptiven Innovationen,
Erreichung oder Erhaltung von Technologieführerschaft in geeigneten Feldern,
Festigung und Förderung der Resilienz des österreichischen Innovationssystems,
Intensivierung der Kooperation von Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft insbesondere auch, um themenoffene und längerfristige Forschungshorizonte zu ermöglichen,
Verbreiterung und Vertiefung des Wissenstransfers sowie
Umsetzung von EU Missionen und EU Partnerschaften, soweit diese Forschung und deren Transfer nach Österreich betrifft.
(3) Es können sowohl themenoffene Projekte, Initiativen und Programme als auch solche mit thematischer Schwerpunktsetzung gefördert werden.
(4) Bei der Mittelvergabe ist insbesondere auf die Erzielung eines größtmöglichen hochqualitativen Forschungsoutputs Bedacht zu nehmen. Die angestrebten und tatsächlich erreichten Outputs sind einem laufenden Monitoring zu unterziehen.
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FTEG
Begünstigte
§ 3. Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
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Begünstigte
§ 3. (1) Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
(2) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 6 des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.
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FTEG
Begünstigte
§ 3. (1) Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
(2) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 6 des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.
(3) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 7 sollen für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden.
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Begünstigte
§ 3. Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
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FTEG
Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4. (1) (Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(2) (Anm.: Abs. 2 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(3) (Anm.: Abs. 3 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(4) (Anm.: Abs. 4 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
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FTEG
Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4. (1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.
(2) Die Stiftung ist jährlich mit
jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,
(3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
(4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
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FTEG
Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4. (1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.
(2) Die Stiftung ist jährlich mit
jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,
(3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
(4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
(6) Die Stiftung ist mit dem Betrag der Mehreinzahlungen aus dem erhöhten Steuersatz von 55% gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, (Österreich-Fonds nach Abzug der Mittel für die Länder und Gemeinden) zu dotieren. Diese Dotierung ist befristet mit dem Zeitraum und jenen Mitteln, für den der erhöhte Steuersatz gemäß § 33 EStG 1988 eingehoben wird bzw. die Mittel aus dem erhöhten Steuersatz zur Verfügung stehen.
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FTEG
Abs. 5 Z 3 gilt befristet auf die Dauer von drei Jahren von 2018 bis 2020 (vgl. § 20 Abs. 2).
Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4. (1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.
(2) Die Stiftung ist jährlich mit
jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,
zu dotieren.
(3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
(4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
Die Oesterreichische Nationalbank ist über Ziffer 1 und 2 hinaus berechtigt, im eigenen Namen der FTE-Nationalstiftung zu Lasten des gemäß § 69 Abs. 3 NBG dem Bund zustehenden 90 vH Anteiles am Reingewinn einen weiteren Betrag zu überweisen, wobei diese Zahlung unter Einrechnung der Ausschüttung gemäß Ziffer 2 den Betrag von 100 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf. Der Betrag gemäß § 4 Abs. 7 ist auf den Betrag von 100 Millionen Euro anzurechnen.
(6) Die Stiftung ist mit dem Betrag der Mehreinzahlungen aus dem erhöhten Steuersatz von 55% gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, (Österreich-Fonds nach Abzug der Mittel für die Länder und Gemeinden) zu dotieren. Diese Dotierung ist befristet mit dem Zeitraum und jenen Mitteln, für den der erhöhte Steuersatz gemäß § 33 EStG 1988 eingehoben wird bzw. die Mittel aus dem erhöhten Steuersatz zur Verfügung stehen.
Eine Änderung des FAG 2008 wird bei der Mittelaufteilung (Bund/Länder/Gemeinden) ab 2016 entsprechend berücksichtigt.
(7) Die Stiftung ist mit einem Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro aus Einzahlungen aus dem Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, zu dotieren. Diese Dotierung ist auf drei Jahre und mit einem Betrag von 33,33 Millionen Euro pro Jahr befristet.
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FTEG
Abs. 5 Z 3 gilt befristet auf die Dauer von drei Jahren von 2018 bis 2020 (vgl. § 20 Abs. 2).
Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4. (1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.
(2) Die Stiftung ist jährlich mit
jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,
zu dotieren.
(3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
(4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 9 Z 3, BGBl. I Nr. 202/2021)
(6) Die Stiftung ist in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 berechtigt, Zusagen (Sonderbewilligungen) zur Ausschüttung von Fördermitteln an Begünstigte gemäß §3 bis zur Höhe von jeweils 140 Millionen Euro jährlich zu tätigen. Die über Abs. 2 hinausgehende dafür erforderliche Dotierung der Stiftung erfolgt gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des Bedarfes auf Basis eines aus den Zusagen an die Förderungsnehmer sich ergebenden mit dem Bund abgestimmten Auszahlungsplans und nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz (UG 45) vorgesehenen Mittel.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 9 Z 5, BGBl. I Nr. 202/2021)
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Organe
§ 5. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
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Stiftungsvorstand
§ 6. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Funktion des Stiftungsvorstands ist von den beiden Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) wahrzunehmen.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist bei grober Pflichtverletzung abzuberufen. Jener Geschäftsführer der AWS, welcher vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendet wurde, ist von diesem, der andere vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen.
(3) Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Stiftungsrat festzusetzen ist.
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FTEG
Stiftungsvorstand
§ 6. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Funktion des Stiftungsvorstands ist von den beiden Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) wahrzunehmen.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist bei grober Pflichtverletzung abzuberufen. Jener Geschäftsführer der AWS, welcher von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet wurde, ist von diesem, der andere von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen abzuberufen.
(3) Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Stiftungsrat festzusetzen ist.
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FTEG
Aufgaben des Stiftungsvorstands
§ 7. (1) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zu sorgen. Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen.
(2) Beschlüsse des Stiftungsvorstands bedürfen der Einstimmigkeit.
(3) Der Stiftungsvorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Stiftungsrat zu genehmigen und in den Räumlichkeiten der Stiftung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.
(4) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr schriftlich zu berichten.
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Zeichnung und Vertretung der Stiftung
§ 8. (1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.
(2) Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.
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Stiftungsrat
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