Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2004 (Ergänzungszulagenverordnung 2004 - ErgZV 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

470/2004).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

470/2004).

§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2004

1.

für den Beamten 653,19 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 361,81 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 69,52 €;

2.

für den überlebenden Ehegatten 653,19 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 69,52 €;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 243,95 € und nach diesem Zeitpunkt 433,48 €;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 366,28 € und nach diesem Zeitpunkt 653,19 €;

5.

für einen früheren Ehegatten 653,19 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

470/2004).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.