Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung)
zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.
Erfassung von Diagnosen- und Leistungsdaten
§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben für die Pfleglinge ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten zu erfassen.
(2) Die Träger von landesfondsfinanzierten Krankenanstalten, die Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Pfleglinge, die auf diesen Intensivbehandlungseinheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation zusätzlich Daten über den Intensivbereich gemäß § 4 Abs. 2 zu erfassen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Erfassung von Diagnosen- und Leistungsdaten
§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben für die Pfleglinge ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten zu erfassen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Patientinnen und Patienten, die auf diesen Einheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation nach Maßgabe des § 5 zusätzlich Intensivdaten zu erfassen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Erfassung von Diagnosen- und Leistungsdaten
§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben für die Patienten/Patientinnen ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten zu erfassen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Patientinnen und Patienten, die auf diesen Einheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation nach Maßgabe des § 5 zusätzlich Intensivdaten zu erfassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.
Vorlage von Meldungen und Berichten
§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht (einschließlich Intensivdaten) über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlungen ist zulässig. Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte sowie die Intensivberichte aller Pfleglinge, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Pfleglinge, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben weiters zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Diagnosen- und Leistungsberichte (einschließlich Intensivdaten) dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte aller Pfleglinge, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Pfleglinge, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.
Vorlage von Meldungen und Berichten
§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht (einschließlich Intensivdaten) über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlungen ist zulässig. Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte sowie die Intensivberichte aller Pfleglinge, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Pfleglinge, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben weiters zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Diagnosen- und Leistungsberichte (einschließlich Intensivdaten) dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte aller Pfleglinge, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Pfleglinge, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.
zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Vorlage von Meldungen und Berichten
§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht (einschließlich Intensivdaten) über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlungen ist zulässig. Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte sowie die Intensivberichte aller Patienten/Patientinnen, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Patienten/Patientinnen, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben weiters zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Diagnosen- und Leistungsberichte (einschließlich Intensivdaten) dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte aller Patienten/Patientinnen, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Patienten/Patientinnen, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung (Jahresmeldungen) in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(2) Weiters haben die Länder (Landesfonds) für folgende unterjährige Berichtszeiträume dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der über Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten spätestens zu folgenden Terminen vorzulegen:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres (Quartalsbericht) und
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres (Halbjahresbericht).
(3) Bei den Diagnosen- und Leistungsberichten gemäß Abs. 2 ist eine Übermittlung von Daten für die am Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge nicht erforderlich aber zulässig.
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung (Jahresmeldungen) in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(2) Weiters haben die Länder (Landesfonds) für folgende unterjährige Berichtszeiträume dem Bundesministerium für Gesundheit die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der über Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten spätestens zu folgenden Terminen vorzulegen:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres (Quartalsbericht) und
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres (Halbjahresbericht).
(3) Bei den Diagnosen- und Leistungsberichten gemäß Abs. 2 ist eine Übermittlung von Daten für die am Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge nicht erforderlich aber zulässig.
zum Bezugszeitraum vgl. § 9
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung (Jahresmeldungen) in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(2) Weiters haben die Länder (Landesfonds) für folgende unterjährige Berichtszeiträume dem Bundesministerium für Gesundheit die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der über Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten spätestens zu folgenden Terminen vorzulegen:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres (Quartalsbericht) und
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres (Halbjahresbericht).
(3) Bei den Diagnosen- und Leistungsberichten gemäß Abs. 2 ist eine Übermittlung von Daten für die am Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Patienten/Patientinnen nicht erforderlich aber zulässig.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 4. (1) Die Datenübermittlung hat auf Diskette oder CD-ROM zu erfolgen. Art und Aufbau der Datenmeldung haben der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 4. Der Datenaustausch erfolgt über ein vom Bundesministerium für Gesundheit betriebenes verschlüsseltes WEB-Verzeichnis. Alternativ dazu kann die Übermittlung der Daten auf einem verschlüsselten Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Speichermedium) erfolgen. Art und Aufbau der Datenmeldung haben der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Web-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren bzw. die übermittelten Datenträger zu vernichten oder so zu löschen, dass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.
zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 4. (1) Sämtliche Datenübermittlungen
von den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an den Landeshauptmann,
von den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds
vom Landeshauptmann an das Bundesministerium für Gesundheit und
vom Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit
(2) Sämtliche Datenübermittlungen von den nichtlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit sowie Art und Aufbau dieser Datenübermittlungen haben der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.
Erhebung von Intensivdaten
§ 5. (1) Für Pfleglinge von landesfondsfinanzierten Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich die Satzarten I01 (physiologische Daten), I02 (TISS28-Daten) und I03 (TRISS-Daten) sowie in der Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen) auch die mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten zu erfassen. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Satzarten I01 und I03 nicht verpflichtend zu dokumentieren.
(2) Für Pfleglinge, die auf pädiatrischen und neonatologischen Intensivbehandlungseinheiten behandelt werden, sowie für Pfleglinge, die auf Intensivüberwachungseinheiten behandelt werden, ist die Dokumentation von Intensivdaten nicht verpflichtend.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.
Erhebung von Intensivdaten
§ 5. (1) Für Patientinnen und Patienten von Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich die Satzarten I11 (SAPS3-Daten) und I12 (TISS-A-Daten) sowie in der Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen bzw. aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten) auch die mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten zu erfassen. Für Patientinnen und Patienten von Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist die Erfassung dieser Daten nicht verpflichtend.
(2) Für Patientinnen und Patienten, die auf einer pädiatrischen oder einer neonatologischen Intensivbehandlungseinheiten behandelt werden, ist die zusätzliche Erfassung der Satzarten I11 (SAPS3-Daten) und I12 (TISS-A-Daten) sowie der in der Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen bzw. aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten) mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung, nicht verpflichtend.
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