Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, in Verbindung mit § 283 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Unterrichtsgegenstände
§ 2. Die Unterrichtsfächer an der Heeresversorgungsschule werden wie in der Anlage angeführt in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis V im Sinne des § 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, eingereiht.
Einrechnung von Nebenleistungen
§ 3. (1) Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.
(2) Die Verwaltung und die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der dem jeweiligen Arbeitsplatz zugeordneten Ausbildungsgeräte wird in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung
von Labors der elektronischen Gegenstände,
der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie,
der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde,
der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät,
der schweißtechnischen Anlagen,
der mechanischen Grundlagenwerkstätte und
im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschafts- und Feldzeuggütern.
(3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(4) Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Abs. 1 bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.
Sonstige Nebenleistungen
§ 4. (1) Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer Nebenleistung herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(2) Als Nebenleistung nach Abs. 1 gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch § 3 erfasst sind.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule, BGBl. Nr. 478/1988, außer Kraft.
Anlage
Einreihung der Unterrichtsgegenstände nach § 2 BLVG
LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE I
Avionik
Elektronische Maschinen und Anlagen
Elektronische Messkunde mit Übungen
Fachkunde für Kraftfahrzeugtechnik
Fachkunde für Luftfahrttechnik und Luftfahrzeugtechnik
Fachkunde für Maschinentechnik
Fachkunde für Munitionstechnik
Fachkunde für Panzertechnik
Fachkunde für Pioniertechnik
Fachkunde für Waffentechnik
Fernmeldetechnik
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
Grundlagen der Opto-Elektronik
Impuls- und Regeltechnik
Luftfahrzeugelektrotechnik und Luftfahrzeugelektronik
Maschinenelemente
Mechanik und Festigkeitslehre
Mechanische Technologie
Radarsystem- und Gerätetechnik
Sende- und Empfangstechnik
Sichtgeräte- und Fernsehtechnik
Steuerungs- und Regelungstechnik
Fachenglisch
Technologie der Kunststoffe
Waffenelektronik
Grundlagen HCCP
LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE II
Betriebstechnik
Chemie und angewandte Chemie
Elektronische Datenverarbeitung
Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik
Laborübungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
Laborübungen zur Fernmeldetechnik
Laborübungen zur Impuls- und Regeltechnik
Laborübungen zur Kunststofftechnik
Laborübungen zur Sende- und Empfangstechnik
Physik und angewandte Physik
Qualitätssicherung und -management
Technisches Rechnen
LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE III
ABC-Abwehr
Arbeitsvorbereitung und Produktionssteuerung
Ausbildungsmethodik
Betriebsmittelkunde
Betriebsorganisation
Fachzeichnen
Flugsicherungstechnik
Führungsverhalten
Geräteunterricht
Hygiene und Unfallverhütung
Luftfahrtrecht
Materialverwaltung
Sicherheitstechnik und Unfallverhütung
Theorie der Verpflegungszubereitung und Ernährungslehre
Umweltschutz
Versorgung
Vortrag im Zusammenhang mit der Lehrgangsführung
Wehrpolitik
Werkstoffkunde
Werkstoffüberprüfung mit Übungen
LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE IV
Küchenbetriebs- und Verpflegswesen
Sprengtechnik
Lehrdemonstration der Verpflegszubereitung
Lehrdemonstration der Praxis des Küchenbetriebes
LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE V
Praktische Ausbildung und Vorführung an anderen Dienststellen
Praktische Verpflegungszubereitung
Fachwerkstättenausbildung
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