Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMBWK 2003 - DVPV BMBWK 2003)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1. Im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien)
die Studienbeihilfenbehörde
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) zuständig.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren geht mit 1. Jänner 2004 gemäß § 2 Abs. 5 DVG auf die neuen Dienstbehörden und Personalstellen über.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.