Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Rechnungsparameterverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 2a des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.
Rechnungszins
§ 2. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3,5 v.H.
(2) Bei leistungsorientierten Zusagen mit einer unbeschränkten Nachschusspflicht des Arbeitgebers darf der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins den höchstzulässigen Prozentsatz gemäß Abs. 1 um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte, in den Fällen des § 3 Abs. 2 um nicht mehr als einen Prozentpunkt überschreiten. Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt dann vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, allfällige kapitalmäßige Deckungslücken sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase durch entsprechenden Nachschuss von Geldleistungen an die Pensionskasse zu schließen.
(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 und 2 nicht überschreiten.
Rechnungsmäßiger Überschuss
§ 3. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss darf den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß § 2 um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten. Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins jedoch um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
(2) In Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen sowohl Rechnungszinssätze gemäß § 2 Abs. 1 als auch gemäß § 2 Abs. 2 zur Anwendung kommen, ist zur Ermittlung des höchstzulässigen Prozentsatzes für den rechnungsmäßigen Überschuss der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß § 2 Abs. 1 heranzuziehen.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
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