Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG)
Abkürzung
TMG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117, S 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind.
(2) Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000 und der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bleiben unberührt.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117, S 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind.
(2) Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000 und der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bleiben unberührt.
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TMG
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient
der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33,
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. EU Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 749/2011 ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 3 und
der auf Grund der in lit. a und b genannten Verordnungen ergangenen unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sowie
der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasst sind.
(2) Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000 und der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
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Begriffsbestimmungen
§ 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Betriebszulassungen
§ 3. (1) Betriebe nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bedürfen einer Zulassung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die für den jeweiligen Betrieb in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Die Behörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen geeigneter Sachverständiger zu bedienen.
(3) Eine Zulassung darf unbeschadet Abs. 2 nur erteilt werden, wenn für den Betrieb der Anlage allfällig erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen. Eine Koordinierung des Verfahrens mit anlagerechtlichen Genehmigungsverfahren ist zulässsig.
(4) Betriebe, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im Rahmen der nationalen Regelungen rechtmäßig tätig waren, gelten als vorläufig zugelassen. Diese Betriebe haben sich binnen vier Wochen ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit zu melden und allenfalls erforderliche Bewilligungen nach Abs. 3 nachzuweisen. Die Behörde hat diese Betriebe umgehend zu kontrollieren und entweder zuzulassen oder nach § 6 Abs. 2 vorzugehen. Für Betriebe, welche sich nicht gemeldet haben, endet die vorläufige Zulassung mit Ablauf der oben genannten vierwöchigen Frist.
(5) Der Landeshauptmann hat jedem nach Abs. 1 zugelassenen Betrieb eine amtliche Nummer zuzuteilen und ihn in ein Register einzutragen. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist jährlich eine Gesamtliste mit Namen und Adressen der zugelassenen Betriebe, amtlichen Nummern und dem Tätigkeitsbereich jedes erfassten Betriebes zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben.
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Registrierung und Zulassung von Betrieben und Unternehmern
§ 3. (1) Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Anlagen (im Folgenden: Betriebe) sowie Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Betrieb liegt oder der Unternehmer seinen Sitz hat, zuständig.
(2) Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Abs. 7) aufgenommen werden.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener oder registrierter Lebensmittelunternehmer erzeugen, ohne dass eine weitere Tätigkeit im Sinne von Abs. 2 durchgeführt wird. Ebenso ist ein Antrag dann nicht erforderlich, wenn eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung durch eine Verordnung gemäß § 13 festgelegt wurde.
(4) Eine Registrierung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorzunehmen, wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Informationen ergibt, dass die für die jeweilige Betriebstätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich ist.
(5) Eine Zulassung ist zu erteilen, wenn die vorgelegten Informationen und eine Überprüfung vor Ort ergeben, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für den jeweiligen Betrieb geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Eine Zulassung kann in Anwendung des Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch als bedingte, auf drei, höchstens jedoch sechs Monate befristete Zulassung erteilt werden, sofern die Anforderungen bezüglich Infrastruktur und Ausrüstung zumindest soweit erfüllt sind, dass eine einwandfreie Betriebstätigkeit sichergestellt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen erforderlichenfalls geeigneter Sachverständiger zu bedienen.
(6) Unbeschadet der Abs. 4 und 5 darf eine Registrierung nur vorgenommen oder eine Zulassung nur erteilt werden, wenn allfällige für den Betrieb der Anlage erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(7) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass jeder nach Abs. 4 registrierte oder nach Abs. 5 zugelassene Betrieb oder Unternehmer in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen und die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht wird. Die Eintragung im zentralen Betriebsregister hat unter Beachtung der Formatvorgaben und unter Angabe der einschlägigen Codes und Informationen nach den technischen Spezifikationen gemäß Anhang XVI Kapitel II, Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu erfolgen.
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Registrierung und Zulassung von Betrieben und Unternehmern
§ 3. (1) Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Anlagen (im Folgenden: Betriebe) sowie Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Betrieb liegt oder der Unternehmer seinen Sitz hat, zuständig.
(2) Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Abs. 7) aufgenommen werden.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener oder registrierter Lebensmittelunternehmer erzeugen, ohne dass eine weitere Tätigkeit im Sinne von Abs. 2 durchgeführt wird. Ebenso ist ein Antrag dann nicht erforderlich, wenn eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung durch eine Verordnung gemäß § 13 festgelegt wurde.
(4) Eine Registrierung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorzunehmen, wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Informationen ergibt, dass die für die jeweilige Betriebstätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich ist.
(5) Eine Zulassung ist zu erteilen, wenn die vorgelegten Informationen und eine Überprüfung vor Ort ergeben, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für den jeweiligen Betrieb geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Eine Zulassung kann in Anwendung des Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch als bedingte, auf drei, höchstens jedoch sechs Monate befristete Zulassung erteilt werden, sofern die Anforderungen bezüglich Infrastruktur und Ausrüstung zumindest soweit erfüllt sind, dass eine einwandfreie Betriebstätigkeit sichergestellt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen erforderlichenfalls geeigneter Sachverständiger zu bedienen.
(6) Unbeschadet der Abs. 4 und 5 darf eine Registrierung nur vorgenommen oder eine Zulassung nur erteilt werden, wenn allfällige für den Betrieb der Anlage erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(7) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass jeder nach Abs. 4 registrierte oder nach Abs. 5 zugelassene Betrieb oder Unternehmer im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems verarbeitet und die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht wird. Die Eintragung im zentralen Betriebsregister hat unter Beachtung der Formatvorgaben und unter Angabe der einschlägigen Codes und Informationen nach den technischen Spezifikationen gemäß Anhang XVI Kapitel II, Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu erfolgen.
(8) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, für die Wahrnehmung der ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(9) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Aufzeichnungspflichten
§ 4. Betriebe oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien versenden, befördern oder in Empfang nehmen haben hierüber Aufzeichnungen gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der behördlichen Kontrollorgane zur Einsicht vorzulegen.
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TMG
Aufzeichnungspflichten
§ 4. Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien
abgeben,
versenden,
befördern oder
in Empfang nehmen,
haben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hierüber Aufzeichnungen in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form zu führen. Ebenso sind abhängig von der Betriebstätigkeit die Maßnahmen zur Eigenkontrolle, die innerbetrieblichen Warenflüsse und die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Behandlungs- und Verarbeitungsparameter in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (§ 8 Abs. 1) zur Einsicht vorzulegen. Sofern lediglich die Abgabe (Z 1) tierischer Nebenprodukte und Materialien aus landwirtschaftlichen tierhaltenden Betrieben erfolgt, genügt die geordnete Aufbewahrung der entsprechenden Übernahmebestätigungen eines gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betriebes oder Unternehmers.
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TMG
Aufzeichnungspflichten
§ 4. Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien
abgeben,
versenden,
befördern oder
in Empfang nehmen,
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