Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes (7. Monatsausweisverordnung - 7. MAUS-VO)Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes, mit der die 6. Monatsausweisverordnung geändert und die 7. Monatsausweisverordnung (7. MAUS-VO) erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-06-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 303
Änderungshistorie JSON API

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004

anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet:

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004

anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).

Artikel 2

§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlich

1.

bezogen auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen und ausschließlich Zweigstellen in Mitgliedstaaten und Drittländern und

2.

bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,

(3) (Anm.: tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)

(4) Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden.

(5) Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Abs. 3 Z 1, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.

Artikel 2

§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlich

1.

bezogen auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen und ausschließlich Zweigstellen in Mitgliedstaaten und Drittländern und

2.

bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,

(3) Teil B1 der Anlage ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:

1.

Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva),

2.

Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.

3.

Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach Z 2. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.

4.

Zusätzlich zu den Meldungen nach Z 1 und 3 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten, für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Darüber hinaus ist ausschließlich von diesen Kreditinstituten die Position "Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung" (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.

5.

Die Meldung nach Kapitel 2. (Risikostatistik) ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:

a)

Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.

b)

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach lit. a. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.

(4) Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden.

(5) Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Abs. 3 Z 1, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2005

anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 4).

Artikel 2

§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlich

1.

bezogen auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen und ausschließlich Zweigstellen in Mitgliedstaaten und Drittländern und

2.

bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,

(3) Teil B1 der Anlage ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:

1.

Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva),

2.

Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.

3.

Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach Z 2. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.

4.

Zusätzlich zu den Meldungen nach Z 1 und 3 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten, für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Darüber hinaus ist ausschließlich von diesen Kreditinstituten die Position "Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung" (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.

5.

Die Meldung nach Kapitel 2. (Risikostatistik) ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:

a)

Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.

b)

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach lit. a. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.

(4) Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden.

(5) Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Abs. 3 Z 1, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004

anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).

§ 2. (1) Teil A1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) (Anm.: Tritt mit 1. 10. 2004 in Kraft)

(3) (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)

(4) (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)

(5) Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(6) Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(7) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile

1.

A1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

2.

C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 5 genannten Frist,

3.

D innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist,

4.

(Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)

5.

(Anm.: Tritt mit 1. 10. 2004 in Kraft)

6.

(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)

(8) Die Meldungen der Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(9) Die Meldungen der Monatsausweise sind an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Eine Übermittlung der Monatsausweise an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2004

anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 2).

§ 2. (1) Teil A1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) (Anm.: Tritt mit 1. 10. 2004 in Kraft)

(3) (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)

(4) Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(5) Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(6) Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(7) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile

1.

A1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

2.

C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 5 genannten Frist,

3.

D innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist,

4.

B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist,

5.

(Anm.: Tritt mit 1. 10. 2004 in Kraft)

6.

(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)

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