Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:
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für leichte Hilfsarbeiten ......................... 4,27 Euro
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für schwere Hilfsarbeiten ......................... 4,81 Euro
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für handwerksgemäße Arbeiten ...................... 5,35 Euro
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für Facharbeiten .................................. 5,87 Euro
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für Arbeiten eines Vorarbeiters ................... 6,41 Euro.
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§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 475/2002, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.