← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:

```

a)

für leichte Hilfsarbeiten ......................... 4,27 Euro

```

```

b)

für schwere Hilfsarbeiten ......................... 4,81 Euro

```

```

c)

für handwerksgemäße Arbeiten ...................... 5,35 Euro

```

```

d)

für Facharbeiten .................................. 5,87 Euro

```

```

e)

für Arbeiten eines Vorarbeiters ................... 6,41 Euro.

```

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 475/2002, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.