Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 und § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 231/1986 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 213/1986), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden dem Unabhängigen Finanzsenat übertragen und dieser zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

§ 2. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden für den Unabhängigen Finanzsenat auf die Buchhaltung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland übertragen.

§ 3. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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