Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Sicherheitsakademie (.SIAK) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Sicherheitsakademie (.SIAK) bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2006.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2010.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2012.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es,

1.

die Aus- und Fortbildung für die Bediensteten des Ressorts zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu evaluieren;

2.

die Kooperation im internationalen Bereich zu intensivieren;

3.

die Produktion von technischen Unterrichtsmedien (e-Learning, Video) auszuweiten;

4.

die Bereitstellung von strukturierter Information (Wissensmanagement) zu verbessern;

5.

die psychologische Personalauslese, die psychologische Beratung und Betreuung auf höchstem Niveau aufrechtzuerhalten;

6.

Dienstleistungen auch außerhalb des Ressorts anzubieten;

7.

die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter, die Teamorientierung, die Kreativität, das Kostenbewusstsein und die Flexibilität in der Aufgabenerfüllung zu fördern;

8.

die Kultur, die Werthaltungen und die Prinzipien der Organisation zu berücksichtigen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Inneres mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. Beim Bundesminister für Inneres wurde mit Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 20/2003, ein Controlling-Beirat eingerichtet, dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 auf die .SIAK ausgeweitet wird.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. Beim Bundesminister für Inneres wurde mit Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 20/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2005, ein Controlling-Beirat eingerichtet, dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2011 auf die SIAK ausgeweitet wird.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. Beim Bundesminister für Inneres wurde mit Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 20/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 487/2006 ein Controlling-Beirat eingerichtet, dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2013 auf die .SIAK ausgeweitet wird.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 12. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat

1.

mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Inneres zu bedecken.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 11 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 11 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Die §§ 2 und 11 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 457/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Schlüsselaufgaben der .SIAK

2.

Rechtsgrundlagen

3.

Ziele der .SIAK

3.1 Strategisches Ziel

Im Projektzeitraum soll die .SIAK durch Weiterentwicklung der Aus- und Fortbildungssysteme im Ressort insbesondere zur Umsetzung des Projektes "team 04" (Zusammenlegung der Wachkörper) beitragen.

Sie soll einheitliche Aus- und Fortbildungsstandards schaffen sowie durch zielgruppen-, funktions- und bedarfsorientierte Fortbildungen die Personalentwicklung im Bundesministerium für Inneres unter besonderer Berücksichtigung des Anteils weiblicher Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen fördern.

Zur Erreichung dieser Ziele sind Teamorientierung, Arbeitszufriedenheit aller MitarbeiterInnen, Kreativität, Kostenbewusstsein und Flexibilität in der Aufgabenerfüllung besonders zu fördern.

Ferner sind Kultur, Werthaltungen und Prinzipien der Organisation zu berücksichtigen. Unter Kultur, Werthaltungen und Prinzipien sind insbesondere die Respektierung der Würde des Menschen, der Umgang mit Menschen auf Basis sozialer und kommunikativer Kompetenz sowie rechtmäßiges Handeln im Spannungsfeld zwischen Legalität und Effizienz zu verstehen.

3.2 Fachbezogene Ziele

- Sicherstellung rascher Lösungen bei neuen Anforderungen an die

Aus- und Fortbildung

3.3 Managementziele

- Flexibilisierung des Personalbedarfs durch Kooperation mit

anderen Organisationseinheiten innerhalb des Bundesministeriums

für Inneres und privaten Leistungsanbietern

- Stabilisierung des Budgetbedarfs bei mindestens gleich

bleibenden Leistungen

- Entwicklung, Einführung und Anwendung von

Kostenrechnungselementen zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und

zum effizienteren Einsatz der finanziellen Ressourcen

- Ausbau der Öffentlichkeitsarbeit

```

4.

Leistungskatalog

```

- Erbringung von Grundausbildungen in Kurstagen:

```


```

2004: 10 572 2005: 9 600 2006: 9 600

```


```

Die Anzahl von 9 600 Kurstagen entspricht einer Vollauslastung der hauptamtlichen Lehrer. Der höhere Wert für 2004 ergibt sich aus der großen Zahl von Kursen, die 2003 begonnen haben und im Jahr 2004 fortgesetzt werden und geht zu Lasten der für die hauptamtlichen Lehrer vorgesehenen Zeiten für die Praxisanbindung.

- Erbringung von Lehreraus- und -fortbildung in Kurstagen:

Pro Jahr 148

- Fortbildungen in Kurstagen:

Der durch das geplante Strafprozessreformgesetz und andere noch

nicht absehbare Großvorhaben bedingte Schulungsaufwand ist nicht

berücksichtigt.

```


```

2004: 4 453 2005: 4 441 2006: 4 444

```


```

- e-Learning und Video

Pro Jahr 14 Produktionen

- Psychologische Personalauslese

```


```

2004: 3 335 2005: 3 305 2006: 3 725

```


```

- Psychologische Betreuung und Beratung

Pro Jahr 48 Tage

- Führung der Bibliothek und Fachdokumentation der .SIAK

- Ausbildungskooperationen im Internationalen Bereich

- Forschung

- Bildungscontrolling

- EU-Grenzdienst Ausbildung

5.

Leistungskennzahlen

- Die Bedarfsorientierung der durch die .SIAK durchgeführten

Fortbildungen

Einschätzung der Teilnehmer auf Feedbackbögen hinsichtlich der

Anwendbarkeit/Verwertbarkeit und Umsetzbarkeit der Fortbildungen

4-stufige Skala, Maximum = 1,0, Minimum = 4,0

```


```

2003 2004 2005 2006

```


```

1,35 1,35 bis 1,30 1,35 bis 1,30 1,35 bis 1,30

```


```

- Prozentsatz der weiblichen Teilnehmer an

Fortbildungsveranstaltungen des .SIAK-Seminarkataloges

Der Anteil weiblicher Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen

des .SIAK Seminarkataloges beträgt 12,68 vH. Im Sinne einer

bewussten Förderung von Frauen soll der Anteil erhöht werden.

```


```

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