Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Sicherheitsakademie (.SIAK) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Sicherheitsakademie (.SIAK) bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2006.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2010.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2012.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es,
die Aus- und Fortbildung für die Bediensteten des Ressorts zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu evaluieren;
die Kooperation im internationalen Bereich zu intensivieren;
die Produktion von technischen Unterrichtsmedien (e-Learning, Video) auszuweiten;
die Bereitstellung von strukturierter Information (Wissensmanagement) zu verbessern;
die psychologische Personalauslese, die psychologische Beratung und Betreuung auf höchstem Niveau aufrechtzuerhalten;
Dienstleistungen auch außerhalb des Ressorts anzubieten;
die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter, die Teamorientierung, die Kreativität, das Kostenbewusstsein und die Flexibilität in der Aufgabenerfüllung zu fördern;
die Kultur, die Werthaltungen und die Prinzipien der Organisation zu berücksichtigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Inneres mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. Beim Bundesminister für Inneres wurde mit Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 20/2003, ein Controlling-Beirat eingerichtet, dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 auf die .SIAK ausgeweitet wird.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. Beim Bundesminister für Inneres wurde mit Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 20/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2005, ein Controlling-Beirat eingerichtet, dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2011 auf die SIAK ausgeweitet wird.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. Beim Bundesminister für Inneres wurde mit Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 20/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 487/2006 ein Controlling-Beirat eingerichtet, dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2013 auf die .SIAK ausgeweitet wird.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 12. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat
mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Inneres zu bedecken.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 11 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 11 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Die §§ 2 und 11 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 457/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Schlüsselaufgaben der .SIAK
- Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und Evaluierung von Aus- und Fortbildung für das Bundesministerium für Inneres
- Ausbildungskooperationen im internationalen Bereich (CEPOL, MEPA, AEPC, MOEL ua.)
- Planung, Organisation und Produktion von technischen Unterrichtsmedien (unter den Gesichtspunkten von e-Learning/Video-Unterstützung)
- Psychologische Personalauslese für das Bundesministerium für Inneres
- Psychologische Beratung und Betreuung aller Angehörigen des Bundesministeriums für Inneres, allgemein und in kritischen Situationen
- Bereitstellung von strukturiertem Wissen (Aufbereiten von Informationen und Daten) für das Bundesministerium für Inneres
- Empfänger der Leistungen der .SIAK sind das Bundesministerium für Inneres, andere Bundesministerien, die Länder, die Städte und Gemeinden, internationale Organisationen, juristische und natürliche Personen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 10a und 10b des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002
- Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsakademiebeirat
- Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz (Sicherheitsgebühren-Verordnung - SGV), BGBl. Nr. 389/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 358/2002
- Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Zugang zur Ausbildung an der Sicherheitsakademie (Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 360/2002
- Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003
- Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003
- Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2002
- Verordnung der Bundesregierung vom 14. Oktober 1980 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2002
- Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1978 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2002
- Verordnung der Bundesregierung vom 4. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2002
- Verordnung der Bundesregierung vom 4. Dezember 1979 über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. Nr. 519/1979, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2002
- Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters" an den Lehrgang "Pädagogische Ausbildung von Lehrenden des Exekutivdienstes" der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres, Wien, sowie über die Schaffung der Bezeichnung "Akademische Lehrerin des Exekutivdienstes" und "Akademischer Lehrer des Exekutivdienstes", BGBl. II Nr. 295/2003
Ziele der .SIAK
3.1 Strategisches Ziel
Im Projektzeitraum soll die .SIAK durch Weiterentwicklung der Aus- und Fortbildungssysteme im Ressort insbesondere zur Umsetzung des Projektes "team 04" (Zusammenlegung der Wachkörper) beitragen.
Sie soll einheitliche Aus- und Fortbildungsstandards schaffen sowie durch zielgruppen-, funktions- und bedarfsorientierte Fortbildungen die Personalentwicklung im Bundesministerium für Inneres unter besonderer Berücksichtigung des Anteils weiblicher Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen fördern.
Zur Erreichung dieser Ziele sind Teamorientierung, Arbeitszufriedenheit aller MitarbeiterInnen, Kreativität, Kostenbewusstsein und Flexibilität in der Aufgabenerfüllung besonders zu fördern.
Ferner sind Kultur, Werthaltungen und Prinzipien der Organisation zu berücksichtigen. Unter Kultur, Werthaltungen und Prinzipien sind insbesondere die Respektierung der Würde des Menschen, der Umgang mit Menschen auf Basis sozialer und kommunikativer Kompetenz sowie rechtmäßiges Handeln im Spannungsfeld zwischen Legalität und Effizienz zu verstehen.
3.2 Fachbezogene Ziele
- Sicherstellung rascher Lösungen bei neuen Anforderungen an die
Aus- und Fortbildung
3.3 Managementziele
- Flexibilisierung des Personalbedarfs durch Kooperation mit
anderen Organisationseinheiten innerhalb des Bundesministeriums
für Inneres und privaten Leistungsanbietern
- Stabilisierung des Budgetbedarfs bei mindestens gleich
bleibenden Leistungen
- Entwicklung, Einführung und Anwendung von
Kostenrechnungselementen zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und
zum effizienteren Einsatz der finanziellen Ressourcen
- Ausbau der Öffentlichkeitsarbeit
```
Leistungskatalog
```
- Erbringung von Grundausbildungen in Kurstagen:
```
```
2004: 10 572 2005: 9 600 2006: 9 600
```
```
Die Anzahl von 9 600 Kurstagen entspricht einer Vollauslastung der hauptamtlichen Lehrer. Der höhere Wert für 2004 ergibt sich aus der großen Zahl von Kursen, die 2003 begonnen haben und im Jahr 2004 fortgesetzt werden und geht zu Lasten der für die hauptamtlichen Lehrer vorgesehenen Zeiten für die Praxisanbindung.
- Erbringung von Lehreraus- und -fortbildung in Kurstagen:
Pro Jahr 148
- Fortbildungen in Kurstagen:
Der durch das geplante Strafprozessreformgesetz und andere noch
nicht absehbare Großvorhaben bedingte Schulungsaufwand ist nicht
berücksichtigt.
```
```
2004: 4 453 2005: 4 441 2006: 4 444
```
```
- e-Learning und Video
Pro Jahr 14 Produktionen
- Psychologische Personalauslese
```
```
2004: 3 335 2005: 3 305 2006: 3 725
```
```
- Psychologische Betreuung und Beratung
Pro Jahr 48 Tage
- Führung der Bibliothek und Fachdokumentation der .SIAK
- Ausbildungskooperationen im Internationalen Bereich
- Forschung
- Bildungscontrolling
- EU-Grenzdienst Ausbildung
Leistungskennzahlen
- Die Bedarfsorientierung der durch die .SIAK durchgeführten
Fortbildungen
Einschätzung der Teilnehmer auf Feedbackbögen hinsichtlich der
Anwendbarkeit/Verwertbarkeit und Umsetzbarkeit der Fortbildungen
4-stufige Skala, Maximum = 1,0, Minimum = 4,0
```
```
2003 2004 2005 2006
```
```
1,35 1,35 bis 1,30 1,35 bis 1,30 1,35 bis 1,30
```
```
- Prozentsatz der weiblichen Teilnehmer an
Fortbildungsveranstaltungen des .SIAK-Seminarkataloges
Der Anteil weiblicher Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen
des .SIAK Seminarkataloges beträgt 12,68 vH. Im Sinne einer
bewussten Förderung von Frauen soll der Anteil erhöht werden.
```
```
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