Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-07-01
Status Aufgehoben · 2021-01-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

IStVDÜV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:

Abkürzung

IStVDÜV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:

Abkürzung

IStVDÜV

§ 1. Die gemäß § 7 IStVG angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.

Abkürzung

IStVDÜV

§ 1. Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.

Abkürzung

IStVDÜV

§ 2. Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind:

1.

Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVG

2.

Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 2 IStVG

Abkürzung

IStVDÜV

§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Abkürzung

IStVDÜV

§ 3. Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:

Abkürzung

IStVDÜV

§ 4. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

IStVDÜV

§ 4. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.