Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Dokumentation von Kostendaten in Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden (Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003, wird verordnet:

Rechnungswesen und Berichtssystem

§ 1. (1) An jeder Krankenanstalt sind ein Rechnungswesen (Krankenanstalten-Rechnungswesen) und ein Berichtswesen (Krankenanstalten-Berichtswesen) zu führen, die den jeweiligen Aufgaben und den Anforderungen der Krankenanstalt entsprechen.

(2) Zum Krankenanstalten-Rechnungswesen gehören das auf dieser Verordnung als Spezialvorschrift und auf betriebswirtschaftlichen Grundlagen beruhende kalkulatorische Rechnungswesen und das auf handelsrechtlichen Normen basierende pagatorische Rechnungswesen. In jeder Krankenanstalt kann es darüber hinaus weitere nichtkameralistische (pagatorische und kalkulatorische) sowie kameralistische Teilbereiche des Rechnungswesens geben. Das Krankenanstalten-Rechnungswesen bildet mit seinen Zweigen ein integriertes Rechnungswesen.

(3) Zum kalkulatorischen Krankenanstalten-Rechnungswesen gehört die Krankenanstalten-Kostenrechnung, wie sie durch diese Verordnung vorgeschrieben ist. Ihr obliegen als Hauptaufgaben die Kostenermittlung und die Kostenstellenrechnung zur Dokumentation und Bereitstellung von Kosteninformationen für die von dieser Verordnung definierten externen Zwecke. Zum pagatorischen Rechnungswesen gehören die auf handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen beruhende Finanzbuchführung und der sich an handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen orientierende Rechnungsabschluss.

(4) Durch diese Verordnung sind die zur Wahrung und Stärkung einer zentralen Kostenauswertung und eines zentralen über- bzw. zwischenbetrieblichen Kostenvergleichs sowie einer zentralen Bereitstellung von Kosteninformationen erforderlichen Regelungen für ein bundesweit einheitliches Kostenrechnungs- und Informationssowie Berichtssystem festgelegt. Für die bundeseinheitliche Anwendung des Kostenrechnungssystems sind die Bestimmungen in dem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation von Kostendaten in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ samt den Anhängen verbindlich anzuwenden.

Kostenrechnungssystem

§ 2. (1) Das Kostenrechnungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung) in Krankenanstalten zum Gegenstand (Kostenrechnung).

(2) Die einzelne Krankenanstalt hat eine Kostenrechnung zur kostenmäßigen Abbildung und Dokumentation des Betriebsgeschehens zu führen, die das Erstellen der Kostennachweise, das Erstellen des kalkulatorischen Anhangs und die Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung gemäß §§ 34 und 35 und darüber hinaus eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht.

(3) Oberstes Rechnungsziel der Kostenrechnung zur Erfüllung externer Zwecke ist die Bereitstellung von Kosteninformationen an die Berichtsadressaten (Berichterstattung) im Rahmen der Fremd- bzw. Drittinformationspflicht (§ 35 Abs. 1) und für überbetriebliche Kostenvergleiche.

(4) Die obersten Rechnungsziele der Kostenrechnung zur Erfüllung krankenanstalteninterner Zwecke im Rahmen der Selbstinformationspflicht bestehen in der Bereitstellung von Kosteninformationen für die Schaffung von Kostentransparenz und für die Erweiterung und Stärkung des Kostenbewusstseins, für die Planung und Steuerung von Prozessen, Programmen und Potenzialen, für die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses, für Entscheidungen und für Erfolgs-, Bewertungs-, Kennzahlen- und Vergleichsrechnungen.

Kosten

§ 3. (1) Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).

(2) Die Kosten für die Kostenrechnung sind aus der auf handelsrechtlichen Normen basierenden Buchführung (Finanzbuchführung) nachprüfbar herzuleiten (Kostenüberleitung, Betriebsüberleitungsbogen § 6 Abs. 5). Die Summe der in der Kostenstellenrechnung ausgewiesenen aufwandsgleichen Kosten (Grundkosten) muss mit der Summe der auf den entsprechenden Konten der Finanzbuchführung ausgewiesenen kostengleichen Aufwendungen übereinstimmen.

(3) Die Kosteninformationen müssen den Prinzipien der Verlässlichkeit, Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Entscheidungsrelevanz sowie der Wirtschaftlichkeit entsprechen.

(4) Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge sind Kosten und sind auf einer gesondert dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle in der primären Kostenartengruppe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. g getrennt auszuweisen. Die Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz sind auf dieser Kostenstelle als Kostenminderungen zu verbuchen.

Kostenstellen

§ 4. Kostenstellen sind Verantwortungsbereiche (Teilbereiche) der Krankenanstalt mit der Aufgabe, die an einer bestimmten Stelle für bestimmte betriebliche Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln.

Kosteneinteilung

§ 5. (1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich Krankenanstalt eingehen.

(2) Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten für innerbetriebliche Leistungen; sie sind Gegenstand der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.

(3) Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch

1.

direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet werden, oder

2.

indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet werden.

(4) Direkte primäre Kosten sind primäre Kostenstelleneinzelkosten, indirekte primäre Kosten sind primäre Kostenstellengemeinkosten.

(5) Soweit sich Aufwand und Kosten decken, ist Zweckaufwand gegeben und bestehen Grundkosten. Die Grundkosten sind aufwandsgleiche Kosten.

(6) Aus den Aufwendungen aus der Finanzbuchführung vermindert um die neutralen Aufwendungen und vermehrt um die kalkulatorischen Kosten ergeben sich die Kosten. Die kalkulatorischen Anderskosten bilden gemeinsam mit den kalkulatorischen Zusatzkosten die kalkulatorischen Kosten.

Kostenumfang

§ 6. (1) Kosten (§ 3) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art. Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben geleistet werden. Den aufwandsgleichen Kosten (Grundkosten) sind die kalkulatorischen Kosten zuzurechnen.

(2) Die kalkulatorischen Kosten bestehen aus:

1.

Kalkulatorische Anderskosten, für die es zwar artmäßig entsprechenden Aufwand in der Finanzbuchführung gibt, die aber hinsichtlich der Mengen- und/oder Preiskomponente anders und daher aufwandsungleich sind.

2.

Kalkulatorische Zusatzkosten, für die es entsprechenden Aufwand in der Finanzbuchführung nicht gibt, die aber auf Grund des Ziels der Vergleichbarkeit und Genauigkeit in der Kostenrechnung anzusetzen sind.

(3) Kalkulatorische Kosten sind:

1.

Kalkulatorische Anderskosten:

a)

kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung der betrieblich genutzten abnutzbaren Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens;

b)

kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter);

c)

kalkulatorische Personalkosten;

d)

kalkulatorische Mieten;

e)

kalkulatorische Wagnisse;

f)

andere kalkulatorische Anderskosten.

2.

Kalkulatorische Zusatzkosten:

a)

kalkulatorische Fremdleistungskosten für unentgeltliche Fremdleistungen;

b)

kalkulatorische Ge- und Verbrauchsgüterkosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Ge- und Verbrauchsgüter;

c)

kalkulatorische Personalkosten;

d)

kalkulatorische Mieten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude und/oder sonstige Anlagegüter (Anlagen), für die keine kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen angesetzt werden;

e)

kalkulatorische Wagnisse;

f)

andere kalkulatorische Zusatzkosten.

(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Mieten zusammen ergeben die kalkulatorischen Anlagekapitalkosten. Die kalkulatorischen Abschreibungen, Zinsen und Mieten sind im Rahmen der primären Kostenartengruppe kalkulatorische Anlagekapitalkosten im Summenblatt des Sammel-Kostennachweises laut Anhang H des Handbuches (§ 37) getrennt darzustellen bzw. gesondert anzugeben (§ 39 Abs. 2 Z 4).

(5) Die Darstellung der Kosten hat mittels Betriebsüberleitungsbogen (BÜB) zu erfolgen. Dieser Betriebsüberleitungsbogen hat die als neutralen Aufwand ausgeschiedenen Werte und die als kalkulatorische Kosten (Anderskosten, Zusatzkosten) hinzugekommenen Werte je Kostenart gesondert erkennbar zu enthalten bzw. darzustellen. Der Betriebsüberleitungsbogen ist gem. § 35 Abs. 6 aufzubewahren, er gehört aber nicht zu den Berichtsteilen, die nach § 35 Abs. 1 dem Landeshauptmann zu übermitteln sind. Die Kostenüberleitung (Betriebsüberleitung) wird im Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalten durch die Spalten Aufwand gemäß Finanzbuchführung, neutraler Aufwand, kalkulatorische Kosten und Kosten dargestellt bzw. nachgewiesen (§ 39 Abs. 2 Z 3).

Kostenarten

§ 7. (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:

1.

Primäre Kostenartengruppen:

a)

Personalkosten,

b)

Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,

c)

Kosten für nicht-medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,

d)

Kosten für medizinische Fremdleistungen,

e)

Kosten für nicht-medizinische Fremdleistungen,

f)

Energiekosten,

g)

Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und

h)

kalkulatorische Anlagekapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten).

2.

Sekundäre Kostenartengruppen:

a)

Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

b)

Kosten der vorwiegend nicht-medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

c)

Kosten der Verwaltung und

d)

andere Sekundärkosten.

(2) Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (§ 8 Abs. 4) zuzurechnen.

Einrichtung von Kostenstellen

§ 8. (1) Kostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten:

1.

die Kostenstelle muss eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,

2.

die Kostenstelle muss eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,

3.

die Kostenstelle muss in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,

4.

die Kostenstelle muss so eingerichtet werden, dass das Prinzip der funktionalen und räumlichen Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und

5.

die Kostenstelle muss so eingerichtet werden, dass eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend möglich ist.

(2) Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch in der Regel Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.

(3) Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patientinnen und Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung oder für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe, und Leistungen zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist dem Anhang C des Handbuches (§ 37) zu entnehmen.

(4) Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Abs. 3 genannten Leistungen erbringen (zB Gesundheits- und Krankenpflegeschulen), oder sind zur getrennten Verbuchung spezieller Kostenarten (zB nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 3 Abs. 4)) einzurichten. Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist dem Anhang C des Handbuches (§ 37) zu entnehmen.

(5) Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen) erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen ist dem Anhang C des Handbuches (§ 37) zu entnehmen.

(6) Ausgliederungskostenstellen werden aus abrechnungstechnischen Gründen eingerichtet, um die Ausgliederung bestimmter Kosten für Projekte bzw. Vorhaben (zB Forschungs-, EDV- und Organisationsprojekte) aufnehmen bzw. abbilden zu können. Ausgliederungskostenstellen sind zB notwendige Stellen zur Erfassung (Dokumentation) und Kontrolle von Kosten von innerbetrieblichen Leistungen im Rahmen des Projektcontrolling. Sie dienen nicht der Dokumentation bzw. nicht dem Nachweis selbsterstellter Anlagen und sind in den Kostennachweisen nicht darzustellen.

(7) Verrechnungskostenstellen sind Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung von regelmäßig anfallenden Kosten, die am Ende des Verrechnungsjahres auf jene Kostenstellen als Primärkosten aufzuteilen sind, denen sie zuzuordnen sind.

Allgemeine Kostenbereiche

§ 9. Allgemeine Kostenbereiche sind Aggregate von Kosten, die zu bilden und im kalkulatorischen Anhang (§ 34 Abs. 3) zu melden sind. Sie dienen nur der Informationsgewinnung und -bereitstellung im Rahmen der erweiterten Primärkostenrechnung nach den in Anhang I des Handbuches (§ 37) enthaltenen Festlegungen. Sie sind von den Krankenanstalten nach einheitlichen Regeln kostenmäßig zu bilden, wobei dafür nicht zwingend Kostenstellen einzurichten sind. Die Ergebnisse (Kosten) sind anhand einer eigenen Kostenauswertung im kalkulatorischen Anhang (§ 34 Abs. 3) darzustellen. Die Festlegung bzw. die Definition der Allgemeinen Kostenbereiche erfolgt durch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebene Handbuch (§ 37). Die Gliederung der Allgemeinen Kostenbereiche ist dem Anhang I des Handbuches (§37) zu entnehmen. Welche Kosten zu welchen Allgemeinen Kostenbereichen zu aggregieren sind, ist im Anhang I des Handbuches (§ 37) festgelegt.

Kostenstellenkatalog

§ 10. Der Kostenstellenkatalog [Anhang C des Handbuches (§ 37)] ist das Verzeichnis aller in Krankenanstalten vorgesehenen Kostenstellen. Jede Kostenstelle des Kostenstellenkataloges ist bundeseinheitlich mit einem Funktionscode klassifiziert.

Kostenstellenplan

§ 11. (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.

(2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten und von Sonderkrankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (§ 37) vorzunehmen.

(3) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (§ 37) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:

1.

Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

2.

Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nicht-medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und

3.

Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.