Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2004 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2004 - NLV 2004)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl II Nr.
496/2004).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl II Nr.
496/2004).
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 1. Im Jahr 2004 dürfen höchstens 8 050 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß § 18 Abs. 1, 1a und 4 FrG erteilt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl II Nr.
496/2004).
Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer
§ 2. (1) Im Jahr 2004 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a AuslBG bis zu 8 000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
(2) Im Jahr 2004 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a AuslBG bis zu 7 000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl II Nr.
496/2004).
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 2004 dürfen im Burgenland höchstens 130 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
40 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
80 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).
(2) Im Jahr 2004 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
50 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).
(3) Im Jahr 2004 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 180 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
270 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
50 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
810 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).
(4) Im Jahr 2004 dürfen in Oberösterreich höchstens 755 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
220 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).
(5) Im Jahr 2004 dürfen in Salzburg höchstens 330 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).
(6) Im Jahr 2004 dürfen in der Steiermark höchstens 750 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
460 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).
(7) Im Jahr 2004 dürfen in Tirol höchstens 510 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
130 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).
(8) Im Jahr 2004 dürfen in Vorarlberg höchstens 295 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
80 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).
(9) Im Jahr 2004 dürfen in Wien höchstens 4 010 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
900 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
60 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
2 850 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl II Nr.
496/2004).
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
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