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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nachweispflicht für Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2003)

Geltender Text a fecha 2003-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 und 23 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Ziel

§ 1. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 20 AWG 2002 Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

§ 2. (1) Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen sind für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraumes) unter folgenden Angaben zu führen:

1.

die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);

2.

die Abfallmenge durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm;

3.

die Abfallherkunft

a)

für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Datums der Übernahme,

b)

für die im Betrieb anfallenden Abfälle aus einem Verfahren gemäß Anhang 1 durch Angabe dieses Verfahrens; bei Abfallersterzeugern, welche die im Betrieb anfallenden Abfälle nicht selbst behandeln, gilt als Abfallherkunft der Betrieb des Abfallersterzeugers;

4.

der Abfallverbleib

a)

übergebener Abfälle durch Angabe des Übernehmers und des Datums der Übergabe,

b)

der einem Verfahren gemäß Anhang 1 unterzogenen Abfälle durch Angabe dieses Verfahrens.

Soweit es für die Nachvollziehbarkeit der relevanten Abfallströme in der Behandlungsanlage erforderlich ist, sind Abfallinput- und Abfalloutputaufzeichnungen für die relevanten Anlagenteile (zB Verbrennungsanlage, mechanisch-biologische Behandlungsanlage, Kompostierungsanlage, Deponie, getrennte Lagerbereiche) zu führen.

(2) Aufzeichnungen für Deponien gemäß § 17 Abs. 3 AWG 2002 über Art, Menge und Herkunft von Abfällen sind gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu führen. Hinsichtlich der Herkunft ist zusätzlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler anzugeben.

(3) Soweit in der Anlage 6 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, Aufzeichnungen vorgeschrieben sind, gelten diese als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1.

(4) Für nicht gefährliche Abfälle aus der Behandlung von Altfahrzeugen gelten die Aufzeichnungen gemäß Anlage 5 Teil 1 zweite Tabelle und Teil 2 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1.

(5) Wer Aufzeichnungen elektronisch führt, hat die Daten in einer solchen Form auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen, dass sie entweder direkt oder mit integrierten Konvertierungsroutinen in marktübliche Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme übernommen werden können. Auf Verlangen der Behörde sind elektronische Aufzeichnungen auch in Papierform vorzulegen.

(6) Die fortlaufenden Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.

Vereinfachte Aufzeichnungen

§ 3. (1) Abfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, abweichend zu § 2 Abs. 1 folgende Daten aufzeichnen:

1.

die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);

2.

den Übernehmer;

3.

die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;

4.

das Abhol-/Anlieferungsintervall.

Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren.

(2) Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Abs. 1 als Übergeber “Ersterzeuger von Siedlungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.

(3) Abfallersterzeuger können abweichend zu § 2 Abs. 1 für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter gemäß § 3 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF BGBl. II Nr. 440/2001, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende Daten aufzeichnen:

1.

die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);

2.

den Übernehmer;

3.

die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;

4.

das Abhol-/Anlieferungsintervall.

Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO 1996, insbesondere § 3 Abs. 1, bleiben unberührt.

(4) Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Abs. 3 als Übergeber “Ersterzeuger von Verpackungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.

Meldepflicht des Abfallersterzeugers betreffend gefährliche Abfälle

§ 4. (1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen;

2.

die Anschrift;

3.

die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden;

4.

die Identifikationsnummer, soweit vorhanden;

5.

die Adressen der Betriebsstandorte, an denen die Abfälle anfallen;

6.

den vierstelligen Branchenschlüssel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002 S 3.

(3) Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann innerhalb von einem Monat zu melden.

Begleitscheinsystem

§ 5. (1) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren.

(2) Der Begleitschein ist nach dem Vordruck des Anhanges 2 zu erstellen. Ein vom Vordruck abweichendes Transportpapier kann als Begleitschein verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass der Übernehmer die Begleitscheindaten gemäß § 7 elektronisch meldet und das Transportpapier sowohl die Bezeichnung Begleitschein trägt als auch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 und des § 6 eingehalten werden.

(3) Die Begleitscheine sind fortlaufend zu nummerieren. Jede Begleitscheinnummer darf nur einmal verwendet werden. Die Nummerierung ist jährlich neu zu beginnen.

(4) Die Begleitscheine sind gemäß § 6 auszufüllen. Für jede Abfallart (§ 2 Abs. 1 Z 1) ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen.

(5) Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften oder Durchschriften der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Handhabung der Begleitscheine

§ 6. (1) Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:

1.

Abfallart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;

2.

Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;

3.

vorgesehenes Behandlungsverfahren gemäß Anhang 1 Spalte 1;

4.

Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Übergebers und die Postleitzahl des Absendeortes;

5.

Begleitscheinnummer (fortlaufende BS-Nr.) einschließlich der Jahresangabe in der Rubrik “Übergabe”, falls nicht vom Übernehmer in der Rubrik “Übernahme” vorausgefüllt;

6.

Datum des Transportbeginns und

7.

Name und Anschrift des Übernehmers.

Der Übergeber hat vor dem Transport die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

(2) Fallen gefährliche Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nach den vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der gefährliche Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist “Sofortmaßnahme” in der Rubrik “Bemerkungen” anzugeben; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.

(3) Der Transporteur hat Name und Anschrift des Transporteurs und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat der zweite und jeder weitere Transporteur die vorgeschriebenen Angaben in der Rubrik “Bemerkungen” zu machen.

(4) Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Abs. 1 bis 3 hat zur Nachweisführung beim Übergeber zu verbleiben.

(5) Der Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Der Übernehmer hat seine Identifikationsnummer, die Postleitzahl des Empfangsortes und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben.

(6) Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Wird gefährlicher Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analysenergebnissen des Übernehmers der gefährliche Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.

(7) Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Abs. 1 bis 6 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, vom Übernehmer an den Übergeber zu übermitteln. Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Abs. 1 bis 6 hat zur Nachweisführung beim Übernehmer zu verbleiben.

Meldepflicht des Übernehmers

§ 7. (1) Der Übernehmer hat den Begleitschein innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu übermitteln. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Begleitscheindaten elektronisch erfolgen.

(2) Sind der Übergeber und der Übernehmer Projektteilnehmer im Sinne des § 10, so hat der Übernehmer abweichend zu Abs. 1 die Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu übermitteln. Die eingelangten Daten sind von der Umweltbundesamt GmbH unverzüglich an den zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten.

Meldepflicht betreffend innerbetriebliche Behandlung

§ 8. Der Abfallerzeuger, der die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle selbst behandelt, hat dem Landeshauptmann vierteljährlich die über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr selbst behandelten gefährlichen Abfälle geführten Aufzeichnungsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4) schriftlich zu melden. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Daten elektronisch erfolgen. Die Meldung hat bis spätestens am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

§ 9. Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:

1.

Abfallbeschreibung;

2.

Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;

3.

Bestimmungsort und

4.

Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.

Übergangsbestimmung für Projekte zum elektronischen Datenmanagement

§ 10. (1) Zur Teilnahme an Projekten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einführung des elektronischen Datenmanagements in der Abfallwirtschaft ist eine Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH erforderlich. Von der Umweltbundesamt GmbH werden Globale Lokationsnummern zur eindeutigen Identifikation des Abfallbesitzers, der Standorte, der Anlagen und Anlagenteile zugeteilt, die im Weiteren als Identifikationsnummer zu verwenden sind.

(2) Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen und Abfallarten sind die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden.

(3) In Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von den Projektteilnehmern Schnittstellen einzurichten, sodass jederzeit ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann.

(4) Im Projekt zur elektronischen Übermittlung von Begleitscheindaten und von Daten betreffend die innerbetriebliche Behandlung sind Abweichungen zu den in den §§ 5, 6 und 8 normierten Anforderungen zulässig.

Übergangsbestimmung für Begleitscheinformulare

§ 11. Bis zum 31. März 2004 dürfen Begleitscheine gemäß der Anlage 2 der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, verwendet werden. Diese Begleitscheine gelten bei Handhabung gemäß § 5 Abs. 4 und § 6 als Nachweise gemäß § 5 Abs. 5.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 75/422/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. Juli 1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. März 1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06. Juni 1996 S 32;

2.

Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991 S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 02. Juli 1994 S 28.

Außer-Kraft-Treten

§ 13. Die Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Anhang 1

Produktions-, Manipulationsprozesse und Behandlungsverfahren

1.

Abfallsammler und -behandler, die neben der Abfallbehandlung auch über einen Produktions- oder Dienstleistungsbereich verfügen, in dem Abfälle anfallen, haben als Abfallherkunft anzugeben:

P1 Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich

2.

Abfallsammler und -behandler haben als Herkunftsangabe für Abfälle, die aus einem Verwertungsverfahren stammen, und als Verbleibsangabe bei der Zufuhr von Abfällen zu einem Verwertungsverfahren folgende Verfahren gemäß Spalte 1 - zutreffendenfalls präzisiert gemäß Spalte 2 - gegliedert nach den Behandlungsanlagen anzugeben:

Spalte 1 Spalte 2 Erläuterung, Beispiele
R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung Thermische Verwertung
R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln zB Redestillation
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) a) Trennung zB Positivsortierung von Kunststoffen
b) Biologische Verwertung Bioabfallkompostierung gemäß Bundes- oder Landes-Kompostverordnung
c) Biologische Verwertung Klärschlamm- kompostierung gemäß Bundes- oder Landes-Kompostverordnung
d) Biologische Verwertung Restmüllkompostierung ausschließlich gemäß Bundes-Kompostverordnung
e) Biologische Verwertung Erdenherstellung (für Rekultivierungsschichten) zB Vererdung
f) Biologische Verwertung - anaerobe Verwertung Vergärung
g) Produktherstellung
h) Altautoverwertung zB Kunststoffverwertung
i) Elektro- und Elektro- nikaltgeräteverwertung zB Kunststoffverwertung
j) CPO-Behandlung (chemisch-physikalische Behandlung organischer Stoffe) ausgenommen Trennung; zB Gewinnung einer thermisch verwertbaren organischen Fraktion
R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen a) Trennung zB Magnetabscheidung von Eisenmetallen
b) Sonstige chemischphysikalische Behandlung (Schmelzen, Sintern, Fällen usw.) zB Umschmelzen von Schrott aus Bleiakkumulatoren
c) Produktherstellung einschließlich der Reparatur von als Abfall anfallenden Geräten
d) Altautoverwertung zB Schrottverwertung
e) Elektro- und Elektron- ikaltgeräteverwertung zB Verwertung von Eisen- und Nichteisenmetallen
R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen a) Trennung zB Positivsortierung von Glas
b) Erdenherstellung (für Untergrundverfüllung)
c) Aufbereitung von Baurestmassen
d) Einsatz für Baumaß- nahmen (einschließlich technischer Schüttungen)
e) Produktherstellung zB Einsatz von Gießereialtsand zur Ziegelerzeugung
f) Elektro- und Elektron- ikaltgeräteverwertung zB Verwertung von Leuchtstoffröhrenglas
g) CPA-Behandlung (chemisch-physikalische Behandlung anorganischer Stoffe) ausgenommen Trennung; zB Entwässern, Trocknen
R6 Regenerierung von Säuren und Basen zB elektrochemische Entmetallisierung
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen zB thermische Desorption von Aktivkohle
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie a) Bodenverbesserung und Düngung
b) Rekultivierung
c) Verfüllung
R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen einschließlich Mischen oder Homogenisieren vor einer weiteren Verwertung, zB Konditionieren für R1
R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung . bis zum Einsammeln . auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) a) Sammlung und Lagerung reine Sammeltätigkeit; umfasst auch die Zusammenstellung größerer Chargen im Rahmen der Sammlung, sofern keine Behandlung (zB auch keine Mischung verschiedener Abfallarten) damit verbunden ist
b) Sammlung und Lagerung mit Behandlungsschritt Lagerung im Rahmen der Sammlung, wenn diese mit einer Behandlung (zB das Zusammenmischen verschiedener Abfallarten im Lager) verbunden ist; Lagerung zwischen zwei Verwertungsverfahren; Sammlung mit anschließender Verwertung
3.

Abfallsammler und -behandler haben als Herkunftsangabe für Abfälle, die aus einem Beseitigungsverfahren stammen, und als Verbleibsangabe bei der Zufuhr von Abfällen zu einem Beseitigungsverfahren folgende Verfahren gemäß Spalte 1 - zutreffendenfalls präzisiert gemäß Spalte 2 - gegliedert nach den Behandlungsanlagen anzugeben:

Spalte 1 Spalte 2 Erläuterung, Beispiele
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien)
D2 Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
D3 Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)
D4 Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)
D5 Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden zB biologische oder mechanisch-biologische Vorbehandlung vor der Deponierung (einschließlich anaerober Verfahren)
D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren) a) Trennung
b) CPA-Behandlung ausgenommen Trennung; zB Dechromatisieren, Cyanidoxidation
c) CPO-Behandlung ausgenommen Trennung
D10 Verbrennung an Land Thermische Behandlung (Verbrennung, Pyrolyse)
D11 Verbrennung auf See
D12 Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren, zB Konditionierung für D1; umfasst auch das Vermengen oder Vermischen verschiedener Abfallarten bei Sammeltouren
D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren a) Rekonditionierung allgemein zB Konditionierung für D1
b) Verfestigung Konditionierung für D1
c) Konditionierung von asbesthaltigen Abfällen Behandlung/Verpackung von schwachgebundenen Asbestabfällen mit Ausnahme der Verfestigung
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln . auf - dem Gelände der Entstehung der Abfälle) a) Sammlung und Lagerung reine Sammeltätigkeit; umfasst auch die Zusammenstellung größerer Chargen im Rahmen der Sammlung, sofern keine Behandlung (zB auch keine Mischung verschiedener Abfallarten) damit verbunden ist
b) Sammlung und Lagerung mit Behandlungsschritt Lagerung im Rahmen der Sammlung, wenn diese mit einer Behandlung (zB das Zusammenmischen verschiedener Abfallarten im Lager) verbunden ist; Lagerung zwischen zwei Beseitigungsverfahren; Sammlung mit anschließender Beseitigung

Anhang 2

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)