Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Staatsarchiv (ÖSTA - Flexibilisierungsverordnung)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Österreichische Staatsarchiv bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Projektprogramm
§ 3. Ziel des Österreichischen Staatsarchivs ist es, ein modernes Dienstleistungsunternehmen im kulturellen Sektor der öffentlichen Verwaltung zu sein. Im Sinne des "New Public Management" soll die wirtschaftliche Leistungskraft des Österreichischen Staatsarchivs verbessert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das Österreichische Staatsarchiv auch bei knapperen personellen und materiellen Ressourcen in der Lage ist, die ihm zugewiesenen wissenschaftlichen, kulturellen und administrativen Aufgaben angemessen zu erfüllen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat das Österreichische Staatsarchiv das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung seines Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf das Österreichische Staatsarchiv innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe des Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat das Bundeskanzleramt mit dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundeskanzleramt wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum nach Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundeskanzlers als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Personalvertretung des Österreichischen Staatsarchivs beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für das Österreichische Staatsarchiv gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundeskanzleramt und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs zu übermitteln;
soweit erforderlich Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundeskanzleramt sowie dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Berichtspflichten des Österreichischen Staatsarchivs
§ 14. (1) Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat
mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist er gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundeskanzleramt zu bedecken.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 16. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Anlage
Projektprogramm
Das österreichische Staatsarchiv hat folgende Schlüsselaufgaben:
Bewerten und Übernehmen erhaltungspflichtiger oder -würdiger Informationsträger in der Erscheinungsform unterschiedlicher Technologien nach rechtlichen und wissenschaftlichen Kriterien
Archivalienschutz und -konservierung
Verwahrung und Erschließung von Archivgut
Bereitstellung und Auswertung von Information für Verwaltung, Forschung, Medien und berechtigte Belange der Bürger
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Öffentlichkeitsarbeit und Forschung
Managementziele des Österreichischen Staatsarchivs:
Impulsgebende Institution im archiv- und geschichtswissenschaftlichen Umfeld
Verbesserter Einsatz von Personalressourcen
Verbesserungen der Verwaltungsabläufe und des -aufbaus
Reduktion der Kosten und Ausgaben
Schaffung von Einnahmen
Optimieren der vorhandenen Raumkapazität
Steigerung der Zufriedenheit und Motivation der MitarbeiterInnen
Steigerung der Zufriedenheit der Kunden
Messparameter der Managementziele:
```
```
3.1. Impulsgebende
Institution im archiv-
und geschichts- 2003 2004 2005 2006
wissenschaftlichen
Umfeld (Basis)
```
```
Internetzugriffe 1700000 1750000 1800000 1850000
```
```
Anzahl der
Ausstellungen;
Ausstellungs-
beteiligungen und
Veranstaltungen 25 27 29 31
```
```
3.2. Verbesserter Einsatz
von Personalressourcen 2003 2004 2005 2006
(Planstellen-
entwicklung) (Basis)
```
```
3.2.1 Planstellenentwicklung
nach dem Stellenplan
```
```
3.2.1.1. Beamte Stellenplan
```
```
Teil II.A, 1010
```
```
```
```
Verwendungsgruppe A1 31 30 30 30
```
```
Verwendungsgruppe A2 25 25 25 25
```
```
Verwendungsgruppe A3 38 38 38 38
```
```
Verwendungsgruppe A4 6 5 3 3
```
```
Verwendungsgruppe A5 2 0 0 0
```
```
Verwendungsgruppe A6 1 1 1 1
```
```
Summe Beamte 103 99 97 97
```
```
3.2.1.2. Vertragsbedienstete
```
```
Stellenplan Teil II.A,
```
```
1010
```
```
```
```
Entlohnungsgruppe v2 1 1 1 1
```
```
Entlohnungsgruppe v3 4 4 4 4
```
```
Entlohnungsgruppe v4 11 10 9 9
```
```
Entlohnungsgruppe h4 1 1 1 1
```
```
Entlohnungsgruppe h5 4 3 3 2
```
```
Summe
Vertragsbedienstete 21 19 18 17
```
```
3.2.1.3. Sonderplanstellen
```
```
```
```
Behinderte 8 8 8 8
```
```
Ältere Arbeitslose 2 2 2 2
```
```
Lehrlinge 1 1 1 1
```
```
Gesamt *1) 135 129 126 125
```
```
3.2.2. Organisatorische 2003 2004 2005 2006
Planstellenentwicklung (Basis)
```
```
Generaldirektion 36 30 30 29
```
```
Archiv der Republik 28 26 26 26
```
```
Allgemeines
Verwaltungsarchiv 11 24 24 24
```
```
Bibliothek 8 0 0 0
```
```
Haus-, Hof- und
Staatsarchiv 20 19 25 25
```
```
Finanz- und
Hofkammerarchiv 9 8 0 0
```
```
Kriegsarchiv 23 22 21 21
```
```
Gesamt 135 129 126 125
```
```
3.3. Verbesserungen der 2003 2004 2005 2006
Abläufe und des Aufbaus (Basis)
```
```
Schriftliche
Anfragenbearbeitung 7000 7000 7350 7700
```
```
Anfragenbeantwortungs-
qualität (Reduzierung
der Reklamationen) 200 170 140 100
```
```
3.4. Reduktion der Kosten 2003 2004 2005 2006
und Ausgaben
(Beträge in Euro) (Basis)
```
```
3.4.1. Personalausgaben (UT 0) 4499000 4499000 4499000 4499000
```
```
3.4.2. Sonstige Ausgaben
```
```
Anlagen (UT 3) 700000 700000 700000 700000
```
```
Förderungen (UT 6) 5000 5000 5000 5000
```
```
Gesetzliche
Verpflichtungen (UT 7) 78000 78000 78000 78000
```
```
Aufwendungen (UT 8) 1793000 2093000 1500000 1520000
```
```
Summe sonstiger 2576000 2876000 2283000 2303000
Ausgaben *2)
```
```
3.5. Einnahmen 2003 2004 2005 2006
(Beträge in Euro) (Basis)
```
```
Erfolgswirksame 491000 491000 200000 220000
Einnahmen (UT 4) *3)
```
```
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