Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bestimmung des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang wird als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, bestimmt.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang wird als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, bestimmt.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang wird als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, bestimmt.

Projektzeitraum

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006.

Projektzeitraum

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Projektzeitraum

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Projektprogramm

§ 3. (1) Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG,

1.

die Pläne zur Entwicklung sowie Durchführung hochwertiger Veranstaltungen zwecks Aus- und Weiterbildung hauptberuflicher, nebenberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung und im öffentlichen Bibliotheksbereich unter Beachtung ökonomischer Kriterien (insbesondere Optimierung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses, Orientierung am öffentlichen Bedarf, effizienter Ressourceneinsatz) einzuhalten;

2.

die Auslastung der Infrastruktur im Sinne eines kostendeckenden Wirtschaftsbetriebes beizubehalten und zu optimieren;

3.

die Beteiligungen an Programmen der Europäischen Union und internationalen Kooperationen auszubauen;

4.

an einer verbands- und länderübergreifenden Erwachsenenbildung-Entwicklungs- und Grundlagenarbeit gemäß den bildungspolitischen Zielen des Bundes und der Europäischen Union mitzuwirken;

5.

das Weiterbildungsbewusstsein und die Auseinandersetzung zum Thema des "Lebensbegleitenden Lernens" durch Information und Beratung zu erhöhen und zu intensivieren;

6.

die erforderlichen Managementverfahren (Ausbau des Qualitätsmanagement-Systems, ökonomischer Ressourceneinsatz, Orientierung am Bedarf und Markt, Kosten-Nutzenrechnung, Budgetmanagement und Mitarbeiterführung) entsprechend den Anforderungen anzupassen und anzuwenden;

7.

den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;

8.

die Beibehaltung und Entwicklung einer bedarfsgerechten und funktionalen Infrastruktur auf der Basis eines Bau- und Einrichtungskonzeptes zu gewährleisten.

(2) Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Projektprogramm

§ 3. (1) Ziel der Organisationseinheit ist es, als Kompetenzzentrum für Erwachsenenbildung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG,

1.

die Pläne zur Entwicklung sowie Durchführung qualitativ hochwertiger Programme zur Aus- und Weiterbildung hauptberuflicher, nebenberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung und im öffentlichen Bibliotheksbereich unter Beachtung ökonomischer Kriterien (insbesondere Optimierung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses, Orientierung am öffentlichen Bedarf, effizienter Ressourceneinsatz) einzuhalten;

2.

die Auslastung der Infrastruktur im Sinne eines kostendeckenden Wirtschaftsbetriebes beizubehalten und zu optimieren;

3.

die Beteiligungen an Programmen der Europäischen Union und internationalen Kooperationen auszubauen;

4.

an einer verbands- und länderübergreifenden Erwachsenenbildung Entwicklungs- und Grundlagenarbeit gemäß den bildungspolitischen Zielen des Bundes und der Europäischen Union mitzuwirken;

5.

in Kooperation mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung Österreichs ein Qualifizierungs- und Akkreditierungssystem zur Sicherung der Qualitätsstandards in der Weiterbildung einzurichten;

6.

das Weiterbildungsbewusstsein und die Auseinandersetzung zum Thema des „Lebensbegleitenden Lernens“ durch Information und Beratung zu erhöhen und zu intensivieren;

7.

die erforderlichen Managementverfahren (Ausbau des Qualitätsmanagement-Systems, ökonomischer Ressourceneinsatz, Orientierung am Bedarf und Markt, Kosten-Nutzenrechnung, Budgetmanagement und Mitarbeiterführung) entsprechend den Anforderungen anzupassen und anzuwenden;

8.

den Budgetbedarf in der Projektperiode zu stabilisieren;

9.

die Beibehaltung und Entwicklung einer bedarfsgerechten und funktionalen Infrastruktur auf der Basis eines Bau- und Einrichtungskonzeptes zu gewährleisten.

(2) Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Projektprogramm

§ 3. (1) Die Ziele der Organisationseinheit als Kompetenzzentrum für Erwachsenenbildung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG:

1.

qualitativ hochwertige Programme zur Aus- und Weiterbildung hauptberuflicher, nebenberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung und im öffentlichen Bibliotheksbereich unter Beachtung ökonomischer Kriterien (Optimierung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses, Orientierung am öffentlichen Bedarf, effizienter Ressourceneinsatz) entwickeln und durchführen, einschließlich Lehrgänge universitären Charakters sowie Kooperationen mit Universitäten und Pädagogischen Hochschulen,

2.

die Auslastung der Infrastruktur zum Zwecke eines kostendeckenden Wirtschaftsbetriebes beibehalten und optimieren,

3.

die Beteiligungen an EU-Programmen und internationalen Kooperationen ausbauen,

4.

an verbands- und länderübergreifenden Erwachsenenbildungs-Entwicklungsprojekten und der entsprechenden Grundlagenarbeit gemäß den bildungspolitischen Zielen des Bundes mitwirken,

5.

in Kooperation mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung Österreichs ein Qualifizierungs- und Akkreditierungssystem zur Sicherung der Qualitätsstandards in der Weiterbildung von Erwachsenenbildnerinnen und -bildnern einzurichten und gemeinsam zu betreiben,

6.

an der Erarbeitung eines Nationalen Qualifikationsrahmens für die Erwachsenenbildung, an der Umsetzung des Österreichischen Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung (Ö-Cert) sowie an gemeinsamen Initiativen der Länder und des Bundes im Bereich der Erwachsenenbildung mitwirken,

7.

das Weiterbildungsbewusstsein und die Auseinandersetzung mit der Strategie des „Lebensbegleitenden Lernens“ durch geeignete Bildungsmaßnahmen intensivieren,

8.

die erforderlichen Managementverfahren (Ausbau des Qualitätsmanagement-Systems, ökonomischer Ressourceneinsatz, Orientierung am Bedarf und Markt, Kosten-Nutzenrechnung, Budgetmanagement und Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter-Führung) entsprechend den Anforderungen anpassen und anwenden,

9.

den Budgetbedarf in der Projektperiode stabilisieren und

10.

die Beibehaltung und Entwicklung einer bedarfsgerechten und funktionalen Infrastruktur auf der Basis eines Bau- und Einrichtungskonzeptes gewährleisten.

(2) Zwecks Erreichung der Ziele gemäß Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2.

Abschnitt

Haushaltsrechtliche Besonderheiten

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während desProjektzeitraumes

§ 4. (1) Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogrammes zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 3 BHG den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigt.

(2) Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 6. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 7. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling

Controlling-Beirat

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2007 einen Controlling-Beirat (im Folgenden kurz: Beirat) einzurichten, auf den zusätzlich zu den nachfolgenden Bestimmungen § 17a Abs. 7 BHG Anwendung findet.

(2) Dem Beirat gehören für den Zeitraum gemäß Abs. 1 folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft mit beratender Stimme.

3.

Abschnitt

Controlling

Controlling-Beirat

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2011 einen Controlling-Beirat (im Folgenden kurz: Beirat) einzurichten, auf den zusätzlich zu den nachfolgenden Bestimmungen § 17a Abs. 7 BHG Anwendung findet.

(2) Dem Beirat gehören für den Zeitraum gemäß Abs. 1 folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft mit beratender Stimme.

3.

Abschnitt

Controlling

Controlling-Beirat

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2012 einen Controlling-Beirat (im Folgenden kurz: Beirat) einzurichten, auf den zusätzlich zu den nachfolgenden Bestimmungen § 17a Abs. 7 BHG Anwendung findet.

(2) Dem Beirat gehören für den Zeitraum gemäß Abs. 1 folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft mit beratender Stimme.

Geschäftsordnung

§ 9. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat:

1.

ob und unter welchen Voraussetzungen der Leiter bzw. ein Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit beizuziehen ist bzw. sind;

2.

nähere Bestimmungen über die Einberufung des Beirates, wobei dieser mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat, und

3.

nähere Bestimmungen über den Ablauf der Beiratssitzungen, wobei der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen hat und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zur Kenntnis gebracht haben muss.

Aufgaben

§ 10. Der Beirat hat insbesondere:

1.

am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken;

2.

die Berichte gemäß § 11 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;

3.

soweit er es als erforderlich erachtet, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogrammes auszuarbeiten und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

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