Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt St. Pölten bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2006.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,
die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,
die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen, wobei das für das Finanzjahr 2006 geltende Projektprogramm auch für das Finanzjahr 2007 gilt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Justiz mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling-Beirat für die Justizanstalten St. Pölten, Sonnberg und Leoben eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2008 ein Controlling-Beirat für die Justizanstalten St. Pölten, Sonnberg und Leoben eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Organisationseinheit und der Vertreter des Dienststellenausschusses beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Justiz sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Justiz zu bedecken.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 16. Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 16. (1) Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 519/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Anlage
Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzung der Justizanstalt St. Pölten:
- Durchführung des Strafvollzuges nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes.
- Bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen gemäß der Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben soll die Qualität des Vollzuges verbessert werden.
Schlüsselaufgaben der Justizanstalt St. Pölten:
- Einleitung des Strafvollzuges gemäß § 2 der Sprengelverordnung;
- Vollzug von Freiheitsstrafen an männlichen Insassen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt;
- Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen männlichen Insassen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt;
- Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden und Finanzstrafbehörden verhängt werden, über Ersuchen derselben;
- Vollzug von gerichtlich verhängten Untersuchungshaften an männlichen Insassen;
- Vollzug von Verwahrungshaften an Insassen, die durch die Sicherheitsbehörden eingeliefert werden;
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 StGB an geistig abnormen, zurechnungsfähigen Rechtsbrechern;
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 22 StGB an entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern.
Rechtsgrundlagen:
- Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
- Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
- Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974,
- Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599,
- Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
- Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,
- Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997,
- Vollzugsordnung für Justizanstalten, GZ 42302/27-V/95,
- einschlägige Erlässe des Bundesministeriums für Justiz
Allgemeine Ziele der Justizanstalt St. Pölten:
4.1 Fachbezogene Ziele
- Durchführung eines humanen und dem rechtlichen Standard angepassten Strafvollzuges,
- Sicherstellung rascher Lösungen bei neuen Anforderungen an den Strafvollzug,
- Verringerung der Einschlusszeiten und vermehrte Betreuung in der Freizeit,
- Sicherstellung des Vollzuges von bis zu 80 000 Hafttagen pro Jahr (Basis 2003),
- Sicherstellung der Betreuung der Insassen durch nachfolgende Betreuungsdienste in der dazu angeführten jeweiligen Mindestbesetzung:
Psychologen .............................. 1 530 Stunden/jährlich,
Diplomierte Sozialarbeiter ............... 3 990 Stunden/jährlich,
Diplomierte Krankenpfleger ............... 440 Stunden/jährlich.
4.2 Managementziele
- Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleichbleibenden Leistungen,
- Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
- bessere Nutzung der Personalkapazitäten,
- Steigerung der Einnahmen (ausgenommen Vollzugskostenbeiträge) unter Zugrundelegung des erwarteten Erfolges des Jahres 2003,
- Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 80 vH der Strafgefangenen und 20 vH der Untersuchungshäftlinge.
Leistungskennzahlen:
IS = Insassenstand
BS = Bedienstetenstand
EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im
Haftraum eingeschlossen ist)
Formel: VQ = 1 - [(BS : IS) × (Einschlusszeit : 24)]
Kontrolle der Beschäftigungsquote
In der Justizanstalt St. Pölten waren mit Stichtag 1. Juli 2003 31 vH der Untersuchungshäftlinge und 75 vH der Strafgefangenen beschäftigt. Ziel ist die Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 20 vH bei Untersuchungshäftlingen und 80 vH bei Strafgefangenen.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
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Planstellenvorschau
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Stellenplan Vorschau
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2003 2004 2005 2006
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Beamte/Verwendungsgruppe
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E1 2 2 2 2
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E2a/E2b 74 73 70 68
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A2 2 2 2 2
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Summe Beamte: 78 77 74 72
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Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe
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v1 1,25 1,25 1,25 1,25
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v2 1 1 1 1
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v3 3 3 3 3
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v4 1 1 1 1
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h1 1 1 1 1
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k4 0 0,25 0,25 0,25
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Summe Vertragsbedienstete: 27,25 7,5 7,5 7,5
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Gesamtsumme: 85,25 84,5 81,5 79,5
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Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
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Einnahmen und Ausgaben:
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